Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll126. Sitzung / Seite 42

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bereits beim Wohnsitz Anzeige erstatten kann, wenn das Verbrechen in einem anderen Land geschehen ist.

Ein weiterer Teil dieser Novelle betrifft die Anwendbarkeit von Kontoeinsichten. Es wird in diesem Gesetz normiert, wie in das Kontoregister eingesehen werden kann. Die Mög­lichkeit wird nicht ausgeweitet, sondern die Einsichtnahme ist in Zukunft praktikabler. Es gibt sachliche Gründe, warum ins Kontoregister eingesehen werden soll. Einer da­von ist die Steuerhinterziehung.

Der führende Experte in diesem Bereich, Professor Schneider, hat in seiner letzten be­ziehungsweise in einer aktuellen Studie dazu ausgeführt, dass der Pfusch im Jah­re 2015 um 4,5 Prozent angewachsen ist. Das ist natürlich ein sehr hohes Ausmaß. Das Baunebengewerbe und das Baugewerbe haben mit 39 Prozent den größten Anteil an der Schattenwirtschaft.

Die EU-Kommission und die OECD haben sehr oft Kritik an Österreich bezüglich dieser Schattenwirtschaft geübt. An dieser Stelle ist es mir als Bautensprecherin sehr wichtig, hervorzuheben, dass in den letzten Jahren seitens der Regierung beim Baugewerbe schon viele Maßnahmen getroffen worden sind, dass diese Schattenwirtschaft wirksam bekämpft wurde, etwa mit dem Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz, mit dem Baraus­zahlungsverbot bei den Baustellen und auch mit der Generalunternehmerhaftung. Die­se Maßnahmen haben auch dafür gesorgt, dass die Steuerhinterziehung abnimmt und höhere Steuereinnahmen da sind, aber es gibt noch einige offene Problemfälle – diese können jetzt mit diesem Gesetz angegangen werden.

Zum Schluss möchte ich noch einen Abänderungsantrag einbringen. Meine Kollegin Wurm hat dazu schon inhaltliche Ausführungen gemacht und die vorgesehenen Ände­rungen begründet. Ich zitiere aus der Begründung des Antrages:

„Um dieses Instrument nicht zu gefährden und um den schonenden Charakter solcher Vernehmungen aufrecht zu erhalten, soll angeordnet werden, dass im Fall des Ver­dachts der Verletzung der Geschlechtssphäre eines Opfers Ton- oder Bildaufnahmen einer solchen Vernehmung nicht im Wege des § 52 Abs. 1 StPO an Verteidiger oder Be­schuldigten ausgefolgt werden müssen.“

Ich bringe jetzt folgenden Antrag ein:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Mag. Steinacker, Dr. Jarolim, Kolleginnen und Kollegen

zum Bericht des Justizausschusses (1072 d.B.) betreffend ein Bundesgesetz, mit dem die Strafprozessordnung 1975, das Strafvollzugsgesetz und das Verbandsverantwort­lichkeitsgesetz geändert werden (Strafprozessrechtsänderungsgesetz I 2016) (1058 d.B.)

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

„Die eingangs bezeichnete Regierungsvorlage (1058 d.B.) wird wie folgt geändert:

1. In Art. 1 wird nach der Z 45 folgende Z 45a eingefügt:

„45a. In § 165 wird nach dem Abs. 5 folgender Abs. 5a eingefügt:

„(5a) Erfolgt die Vernehmung unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung, so ist die Aufnahme in jedem Fall unverzüglich in Vollschrift zu über­tragen und als Protokoll zum Akt zu nehmen. Im Fall einer Vernehmung eines Zeugen, der durch die dem Beschuldigten zur Last gelegte Straftat in seiner Geschlechtssphäre verletzt worden sein könnte, ist die Aufnahme durch das Gericht (§ 31 Abs. 1) zu ver­wahren und nach Einbringen der Anklage dem zuständigen Gericht zu übermitteln. Ent­gegen § 52 Abs. 1 besteht in diesem Fall kein Recht auf Ausfolgung einer Kopie.““

 


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