2. In Art. 1 wird in der Z 64 im § 514 Abs. 32 die Wendung „165 Abs. 3 bis 5“ durch die Wendung „165 Abs. 3 bis 5a“ ersetzt.“
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Meine Damen und Herren Abgeordnete, ich bitte Sie um Ihre Zustimmung. (Beifall bei der SPÖ.)
11.51
Präsident Karlheinz Kopf: Der von Frau Abgeordneter Mag. Becher soeben eingebrachte Abänderungsantrag ist ausreichend unterstützt und steht daher mit in Verhandlung.
Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:
Abänderungsantrag
der Abgeordneten Mag. Michaela Steinacker, Dr. Johannes Jarolim, Kolleginnen und Kollegen
zum Bericht des Justizausschusses (1072 d.B.) betreffend ein Bundesgesetz, mit dem die Strafprozessordnung 1975, das Strafvollzugsgesetz und das Verbandsverantwortlichkeitsgesetz geändert werden (Strafprozessrechtsänderungsgesetz I 2016) (1058 d.B.)
Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:
Die eingangs bezeichnete Regierungsvorlage (1058 d.B.) wird wie folgt geändert:
1. In Art. 1 wird nach der Z 45 folgende Z 45a eingefügt:
„45a. In § 165 wird nach dem Abs. 5 folgender Abs. 5a eingefügt:
„(5a) Erfolgt die Vernehmung unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung, so ist die Aufnahme in jedem Fall unverzüglich in Vollschrift zu übertragen und als Protokoll zum Akt zu nehmen. Im Fall einer Vernehmung eines Zeugen, der durch die dem Beschuldigten zur Last gelegte Straftat in seiner Geschlechtssphäre verletzt worden sein könnte, ist die Aufnahme durch das Gericht (§ 31 Abs. 1) zu verwahren und nach Einbringen der Anklage dem zuständigen Gericht zu übermitteln. Entgegen § 52 Abs. 1 besteht in diesem Fall kein Recht auf Ausfolgung einer Kopie.““
2. In Art. 1 wird in der Z 64 im § 514 Abs. 32 die Wendung „165 Abs. 3 bis 5“ durch die Wendung „165 Abs. 3 bis 5a“ ersetzt.
Begründung
Der Umstand, dass § 52 StPO in der Fassung des Strafprozessrechtsänderungsgesetzes 2013, BGBl. I Nr. 195/2013, in Umsetzung eines Urteils des Verfassungsgerichtshofs vom 13. Dezember 2012, G 137/11-15, vorsieht, dass dem Beschuldigten auch Kopien von Ton- oder Bildaufnahmen auszufolgen sind, hat zu beträchtlichen Irritationen im Rahmen der Durchführung kontradiktorischer Vernehmungen nach § 165 StPO geführt.
Um dieses Instrument nicht zu gefährden und um den schonenden Charakter solcher Vernehmungen aufrecht zu erhalten, soll angeordnet werden, dass im Fall des Verdachts der Verletzung der Geschlechtssphäre eines Opfers Ton- oder Bildaufnahmen einer solchen Vernehmung nicht im Wege des § 52 Abs. 1 StPO an Verteidiger oder Beschuldigten ausgefolgt werden müssen. Den Rechten der Verteidigung wird dadurch Rechnung getragen, dass in diesem Fall ein schriftliches Protokoll hergestellt wird, ein
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