Wir kommen sogleich zur dritten Lesung.
Ich bitte jene Damen und Herren, die dem vorliegenden Gesetzentwurf auch in dritter Lesung ihre Zustimmung erteilen, um ein diesbezügliches Zeichen. – Auch das ist die Mehrheit. Der Gesetzentwurf ist somit auch in dritter Lesung angenommen.
Bericht des Justizausschusses über die Regierungsvorlage (1057 d.B.): Bundesgesetz über Verwertungsgesellschaften (Verwertungsgesellschaftengesetz 2016 – VerwGesG 2016) (1078 d.B.)
Präsident Ing. Norbert Hofer: Wir gelangen zum 8. Punkt der Tagesordnung.
Auf eine mündliche Berichterstattung wurde verzichtet.
Zu Wort gelangt Herr Abgeordneter Ing. Mag. Groiß. – Bitte.
13.44
Abgeordneter Ing. Mag. Werner Groiß (ÖVP): Sehr geehrter Herr Präsident! Herr Minister! Kolleginnen und Kollegen! Liebe Zuhörerinnen und Zuhörer! Wir verhandeln jetzt die Umsetzung einer EU-Richtlinie über die kollektive Wahrnehmung von Urheber- und verwandten Schutzrechten und die Vergabe von Mehrgebietslizenzen für Rechte an Musikwerken für die Online-Nutzung im Binnenmarkt. Ziel dieses Gesetzes, dieser EU-Richtlinie, ist die Transparenz innerhalb der Verwertungsgesellschaften. Dies erfolgt durch eine detaillierte Abrechnung für die einzelnen Rechtsinhaber und die Offenlegung der Jahresabschlüsse und Finanzinformationen – unabhängig von ihrer Rechtsform –, die auch dementsprechend zu prüfen sind.
Transparenz ist das Schlüsselwort bei diesem Gesetz, nur so können die Künstler auch sicher sein, dass sie zu ihrem Recht kommen. Es freut mich, dass wir heute noch einen Allparteienantrag, der von Kollegen Zinggl eingebracht wird, beschließen werden, in dem noch eine detailliertere Aufgliederung dieser Informationen für die Künstler gefordert wird. Wir werden gerne zustimmen.
Für die Künstler muss klar sein, welche Rechte sie haben, welche Tantiemen sie bekommen, aber es muss auch für die Nutzer klar sein, welche Gebühren sie zu entrichten haben und dass es nicht zu einer Doppelgebühr, zu einer Doppelzahlung kommt. Diesbezüglich haben wir in diesem Gesetzentwurf ein Verhandlungsprozedere festgelegt. Demnach muss bei den Verhandlungen mit mehreren Verwertungsgesellschaften ein gemeinsamer Ansprechpartner genannt werden, wenn das von den Nutzervereinigungen verlangt wird; man spricht hier von einer zentralen Stelle. Das soll den Nutzerorganisationen, das sind die Fachorganisationen in der Wirtschaftskammer, die Möglichkeit geben, einen wesentlichen Verhandlungspartner zu haben, da die Verwertungsgesellschaften die Verhandlungen gemeinsam zu führen haben.
Das hat natürlich einen sehr praktischen Sinn, wenn Sie sich vorstellen, dass zum Beispiel bei der Nutzung eines Werkes oft sehr viele unterschiedliche Urheberrechte betroffen sein können. Nehmen wir als Beispiel ein Lied oder einen Film. Da gibt es Komponisten, Texter, Autoren, ausführende Künstler, Filmproduzenten und, wenn der Film oder das Lied im Rundfunk übertragen wird, auch noch Rundfunkunternehmen. Und alle, die ich jetzt genannt habe, haben an dem Film oder an dem Lied Rechte, Urheberrechte. Diese Rechte werden von verschiedenen Verwertungsgesellschaften wahrgenommen, und für alle Verwertungsgesellschaften ist eine Vereinbarung, also ein Gesamtvertrag notwendig. In der Regierungsvorlage war noch die Rede von einem einzigen Gesamtvertrag zwischen Nutzerorganisationen und den verschiedenen Verwertungsgesellschaften. Auf Wunsch der Verwertungsgesellschaften wurde das auf eine Mehrzahl von Gesamtverträgen geändert.
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