Damit kann jede Verwertungsgesellschaft einen eigenen Gesamtvertrag schließen, die Verhandlungen werden aber trotzdem gemeinsam innerhalb der zentralen Stelle geführt. Damit kann man einen Überblick behalten, man kann sich nicht gegenseitig ausspielen, denn die Verhandlungen müssen gemeinsam geführt und beendet werden.
Mit dieser Regelung wurde ein optimaler Ausgleich geschaffen, indem einerseits den Nutzerorganisationen in effektiver Form eine Verhandlung ermöglicht wird, denn es gibt diese zentrale Stelle, andererseits als Endergebnis für jede Verwertungsgesellschaft ein eigener Gesamtvertrag da ist, um die Aufteilung auf ihre Künstler entsprechend vornehmen zu können. Das ist ein ausgewogenes Ergebnis, das beiden Seiten Sicherheit gibt. Die Verhandlungen können ergebnisorientiert und auch in einem überschaubaren Zeitrahmen durchgeführt werden. Damit ist sowohl für den Nutzer als auch für den Künstler Sicherheit gegeben, und das soll diese Gesetzesvorlage bringen.
Ich bedanke mich bei den Verhandlern für diese oft sehr langwierigen Verhandlungen, die aber zu einem ergebnisorientierten Lösungsansatz geführt haben, mit dem alle Beteiligten meines Erachtens sehr gut leben können. – Danke schön. (Beifall bei der ÖVP.)
13.49
Präsident Ing. Norbert Hofer: Nächster Redner ist Herr Abgeordneter Dr. Jarolim. – Bitte. (Abg. Hakel: Hannes, gib alles! – Abg. Jarolim – auf dem Weg zum Rednerpult –: Ja, gerne!)
13.49
Abgeordneter Dr. Johannes Jarolim (SPÖ): Herr Präsident! Herr Bundesminister! Ich kann mich gleich den Ausführungen des Kollegen Groiß anschließen. Kollege Stefan wird, soweit ich weiß, anschließend noch zu den inhaltlichen Bestimmungen einiges ausführen, daher kann ich meine Ausführungen jetzt auf die Verhandlungen, die wir noch geführt haben, reduzieren.
Ich bin sehr froh, dass wir einen guten Kompromiss hinsichtlich des Gesamtvertrages gefunden haben. Es ist, glaube ich, wichtig, dass man die spezifischen Eigenheiten – wir haben ja insgesamt acht Verwertungsgesellschaften – in den jeweiligen Gesamtverträgen berücksichtigt, und das haben wir gemacht. Die Verhandlungen werden gemeinsam geführt, die Verträge selbst sind dann differenziert möglich.
Ich glaube, es ist eine Konsensmaterie. Es sind alle dafür, insofern kann ich mich auch relativ kurz halten.
Es ist in den letzten Tagen noch ein Thema zur Sprache gekommen, das in dieser Vorlage nicht behandelt wird, das allerdings öffentlich, in eingeschränkten Fachkreisen, relativ umfassend diskutiert wird, und dazu möchte ich auch noch ein paar Dinge sagen. Es gibt das sogenanntes Amazon-Urteil, das bereits mehrfach bei den Rechtsmittelgerichten aufgeschlagen hat, und dadurch die Möglichkeit, dass das derzeitige Regime vielleicht vom Obersten Gerichtshof – muss aber nicht sein, wir warten auf das Urteil – als unzulässig und damit die Leistungen als nichtig und vielleicht rückzahlbar bezeichnet werden. Das hängt davon ab, wie Stellungnahmen des EuGH durch den Obersten Gerichtshof ausgelegt werden.
Ich möchte dazu sagen, wir werden uns sicherlich damit auseinandersetzen, wenn es zu dem Urteil kommt, und ich darf auch darauf verweisen, dass es traditionell so ist: Die Verwertungsgesellschaften sind ein Vermittlungsglied zwischen den Künstlern einerseits und den Konsumenten andererseits. Und es gibt in Österreich ja die Regel – etwa im Arbeitsrecht –, dass jemand, der Empfangenes gutgläubig verbraucht hat, das nicht zurückzubezahlen hat. Ich möchte damit nur meinen Standpunkt klarmachen, nämlich dass die Regelung, so wie sie derzeit besteht, wahrscheinlich auch deshalb für alle Verwertungsgesellschaften und Künstler beruhigend sein kann, weil das zweifellos auch dort so zu gelten hat.
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