gen müssen, denn es hätte sich von selbst ergeben, aber im Sinne der Rechtssicherheit ist es sicher gut, wenn man das hineinschreibt.
Es gibt noch zwei Aspekte, die berücksichtigenswert sind, die wir im Gesetzestext nicht haben, wofür wir eine Ausschussfeststellung gemacht haben. Das Eine ist, dass die Folgeprovision von der Prämienzahlung abhängig ist. Da mögen viele sagen, dass sich das von selbst versteht. Es steht aber in § 26c ausdrücklich drinnen, daher schreiben wir es jetzt auch ausdrücklich in diese Bestimmung beziehungsweise in die Ausschussfeststellung, damit es diesbezüglich kein Missverständnis geben kann.
Das Zweite ist, dass dieser Anspruch nicht besteht, wenn der Unternehmer das Vertragsverhältnis wegen eines schuldhaften, einen wichtigen Grund nach § 22 Handelsvertretergesetz darstellenden Verhaltens des Versicherungsvertreters kündigt oder vorzeitig löst. Es ist auch eine Sache der Billigkeit – das verstehen, glaube ich, alle –, dass man in einem solchen Fall den Anspruch nicht zuerkennt.
Noch einmal fasse ich zusammen: Es ist eine Einigung. Es ist eine Mindestprovision, und ich glaube, es ist auch im Zusammenhang mit dieser Ausschussfeststellung eine gute Lösung, die dieses Erkenntnis des Obersten Gerichtshofes in einer sachgerechten Weise umsetzt. – Danke schön. (Beifall bei der ÖVP.)
14.14
Präsident Ing. Norbert Hofer: Zu Wort gemeldet ist Herr Abgeordneter Mag. Loacker. – Bitte.
14.15
Abgeordneter Mag. Gerald Loacker (NEOS): Herr Präsident! Sehr geehrter Herr Bundesminister! Hohes Haus! Der Wortreichtum, mit dem Kollege Vetter hier den vorliegenden Antrag verteidigt, spricht dafür, dass es daran doch etwas zu kritisieren geben könnte. Die Begründung des Antrags selbst lautet lapidar: „Mit diesen Änderungen wird das OGH-Urteil (…) umgesetzt.“
Es ist sowieso eigenartig, dass der Gesetzgeber ein Urteil in ein Gesetz umsetzt. Der OGH hat nämlich nicht ausgerichtet, das Gesetz wäre nicht klar. In diesem Urteil steht drin, „die klare Absicht des Gesetzgebers“ – und so weiter – und das „Unterbleiben einer zwingenden gesetzlichen Regelung“ lassen eben zu, dass es andere Regelungen gibt, und eine solche andere Regelung fehlt im konkreten Vertrag, der sittenwidrig war.
Also, was wir heute hier voraussichtlich leider beschließen werden, ist ein Gesetz, das nicht notwendig ist, weil der OGH ja sagt, die Regelungen, die es gibt, reichen, um zu entscheiden, ob der Vertrag zulässig ist oder nicht. Die, die sich immer beschweren, dass wir so eine furchtbare Gesetzesflut haben, beschließen heute halt wieder einmal etwas dazu. (Beifall bei den NEOS.)
14.16
Präsident Ing. Norbert Hofer: Zu Wort gemeldet ist Frau Abgeordnete Mag. Grossmann. – Bitte.
14.16
Abgeordnete Mag. Elisabeth Grossmann (SPÖ): Herr Präsident! Herr Minister! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Mit dem vorliegenden Gesetz wird ein OGH-Urteil umgesetzt beziehungsweise konkretisiert, mit dem sittenwidrige Verträge zulasten von Handelsvertretern und Handelsvertreterinnen ex lege für ungültig erklärt werden, dann nämlich, wenn bei ordentlicher Kündigung des Agenturvertrages auch die Folgeprovisionen vorenthalten werden sollen. Das war halt leider sehr oft der Fall.
Diesbezüglich wurde ein Mittelweg ausverhandelt – und ich betone „verhandelt“ –, wonach 50 Prozent der Folgeprovision jedenfalls ausbezahlt werden müssen, und mehr
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