Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll126. Sitzung / Seite 85

HomeSeite 1Vorherige SeiteNächste Seite

gen müssen, denn es hätte sich von selbst ergeben, aber im Sinne der Rechtssicher­heit ist es sicher gut, wenn man das hineinschreibt.

Es gibt noch zwei Aspekte, die berücksichtigenswert sind, die wir im Gesetzestext nicht haben, wofür wir eine Ausschussfeststellung gemacht haben. Das Eine ist, dass die Fol­geprovision von der Prämienzahlung abhängig ist. Da mögen viele sagen, dass sich das von selbst versteht. Es steht aber in § 26c ausdrücklich drinnen, daher schreiben wir es jetzt auch ausdrücklich in diese Bestimmung beziehungsweise in die Ausschussfeststel­lung, damit es diesbezüglich kein Missverständnis geben kann.

Das Zweite ist, dass dieser Anspruch nicht besteht, wenn der Unternehmer das Ver­tragsverhältnis wegen eines schuldhaften, einen wichtigen Grund nach § 22 Handels­vertretergesetz darstellenden Verhaltens des Versicherungsvertreters kündigt oder vor­zeitig löst. Es ist auch eine Sache der Billigkeit – das verstehen, glaube ich, alle –, dass man in einem solchen Fall den Anspruch nicht zuerkennt.

Noch einmal fasse ich zusammen: Es ist eine Einigung. Es ist eine Mindestprovision, und ich glaube, es ist auch im Zusammenhang mit dieser Ausschussfeststellung eine gute Lösung, die dieses Erkenntnis des Obersten Gerichtshofes in einer sachgerechten Wei­se umsetzt. – Danke schön. (Beifall bei der ÖVP.)

14.14


Präsident Ing. Norbert Hofer: Zu Wort gemeldet ist Herr Abgeordneter Mag. Loa­cker. – Bitte.

 


14.15.00

Abgeordneter Mag. Gerald Loacker (NEOS): Herr Präsident! Sehr geehrter Herr Bun­desminister! Hohes Haus! Der Wortreichtum, mit dem Kollege Vetter hier den vorlie­genden Antrag verteidigt, spricht dafür, dass es daran doch etwas zu kritisieren geben könnte. Die Begründung des Antrags selbst lautet lapidar: „Mit diesen Änderungen wird das OGH-Urteil (…) umgesetzt.“

Es ist sowieso eigenartig, dass der Gesetzgeber ein Urteil in ein Gesetz umsetzt. Der OGH hat nämlich nicht ausgerichtet, das Gesetz wäre nicht klar. In diesem Urteil steht drin, „die klare Absicht des Gesetzgebers“ – und so weiter – und das „Unterbleiben ei­ner zwingenden gesetzlichen Regelung“ lassen eben zu, dass es andere Regelungen gibt, und eine solche andere Regelung fehlt im konkreten Vertrag, der sittenwidrig war.

Also, was wir heute hier voraussichtlich leider beschließen werden, ist ein Gesetz, das nicht notwendig ist, weil der OGH ja sagt, die Regelungen, die es gibt, reichen, um zu entscheiden, ob der Vertrag zulässig ist oder nicht. Die, die sich immer beschweren, dass wir so eine furchtbare Gesetzesflut haben, beschließen heute halt wieder einmal etwas dazu. (Beifall bei den NEOS.)

14.16


Präsident Ing. Norbert Hofer: Zu Wort gemeldet ist Frau Abgeordnete Mag. Gross­mann. – Bitte.

 


14.16.19

Abgeordnete Mag. Elisabeth Grossmann (SPÖ): Herr Präsident! Herr Minister! Mei­ne sehr geehrten Damen und Herren! Mit dem vorliegenden Gesetz wird ein OGH-Urteil umgesetzt beziehungsweise konkretisiert, mit dem sittenwidrige Verträge zulas­ten von Handelsvertretern und Handelsvertreterinnen ex lege für ungültig erklärt wer­den, dann nämlich, wenn bei ordentlicher Kündigung des Agenturvertrages auch die Fol­geprovisionen vorenthalten werden sollen. Das war halt leider sehr oft der Fall.

Diesbezüglich wurde ein Mittelweg ausverhandelt – und ich betone „verhandelt“ –, wo­nach 50 Prozent der Folgeprovision jedenfalls ausbezahlt werden müssen, und mehr


HomeSeite 1Vorherige SeiteNächste Seite