Die Versicherungsvertreter werden durch dieses Gesetz also völlig blockiert und in ihrer Abhängigkeit weiter bestätigt; unseres Erachtens eine wirklich nicht nachvollziehbare Regelung. Nachzuvollziehen ist, dass jetzt diese Folgeprämien auch gesetzlich noch einmal verankert werden, nicht nachzuvollziehen ist, weshalb der Versicherungswirtschaft in diesem Fall das Zuckerl geboten wurde: Ja, ihr könnt euch in so einem Fall 50 Prozent der Prämien ersparen.
Wir stimmen hier dagegen, und ich hoffe, vielleicht auch dank meiner Ausführungen wird der eine oder andere noch zum Umdenken kommen. (Beifall bei der FPÖ. – Abg. Jarolim: Zur Verwertungsgesellschaft hast du jetzt gar nichts gesagt! – Abg. Stefan: Das hast du schon alles gesagt!)
14.09
Präsident Ing. Norbert Hofer: Zu Wort gemeldet ist Herr Abgeordneter Dr. Vetter. – Bitte.
14.10
Abgeordneter Dr. Georg Vetter (ÖVP): Herr Präsident! Herr Minister! Hohes Haus! Zur Marktwirtschaft gehört im Wesentlichen die Freiheit, auch die Vertragsfreiheit. Die Vertragsfreiheit findet ihre Grenzen dort, wo es zur Gesetzwidrigkeit oder zur Sittenwidrigkeit kommt.
Der Beginn dieses Punktes, den wir jetzt besprechen, ist ein Urteil des OGH gewesen, das gesagt hat, dass es sittenwidrig ist, wenn diese Folgeprovisionen zur Gänze ausgeschaltet werden, wobei man dazusagen muss, es handelte sich um einen sehr spezifischen Fall, nämlich den eines Versicherungsagenten, der zunächst beim Versicherungsunternehmen angestellt war, dann einen Agenturvertrag mit einem Wettbewerbsverbot geschlossen und nach zehn Jahren selbst gekündigt hat. In diesem Fall hat der Oberste Gerichtshof gesagt, dass eine Folgeprovision von 0 Prozent, der völlige Entfall, sittenwidrig ist.
Bevor ich darauf näher eingehe, möchte ich übrigens noch einen Satz aus diesem Urteil des OGH herausnehmen, der gelautet hat: „Abgesehen davon ist jedenfalls derzeit die klare Absicht des Gesetzgebers zu unterstellen“, und so weiter und so fort. Wenn man solche Halbsätze liest, dann liest man auch den Wunsch des Obersten Gerichtshofes nach mehr Stabilität des Gesetzgebers, also von uns, heraus. Ich überbringe einfach diese Zeile des Obersten Gerichtshofes an uns.
Zur Sache selbst: Bei diesem § 26c handelt es sich um eine sogenannte dispositive Bestimmung. Das sind ja Sonderbestimmungen für die Versicherungsvertreter im Handelsvertretergesetz. Das heißt, das ist eine Bestimmung, von der man einvernehmlich abgehen kann. Davon ist man einvernehmlich abgegangen. Nun sagt der Oberste Gerichtshof, nein, so, in dieser hundertprozentigen Art, geht es nicht.
Nun sind die Vertreter der verschiedenen Parteien gemeinsam am Tisch gesessen, Versicherungsunternehmen und Versicherungsagenten. Man hat miteinander gesprochen, und man hat sich geeinigt, mindestens 50 Prozent der Provision sollen jedenfalls zustehen. Darauf hat man sich im Dezember geeinigt. Das ist ein Kompromiss, der sich nicht, wie der Vorredner gesagt hat, gegen das Erkenntnis des Obersten Gerichtshofes wendet, sondern, ganz im Gegenteil, es umsetzt, denn dieses Erkenntnis sagt ja, es geht nicht, dass null zusteht, sondern irgendetwas zwischen null und hundert, und, wie so oft, ist man halt bei 50 Prozent gelandet.
Das ist – mindestens 50 Prozent – sicherlich ein Kompromiss, der verständlich ist, der allerdings keinen Sinn hätte, wenn man ihn wieder im dispositiven Recht ließe. Daher haben wir einen zweiten Absatz hinzugenommen, der ihn zu zwingendem Recht macht. Das ist natürlich logisch. Ich frage mich zwar, ob man das unbedingt explizit hätte sa-
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