Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll126. Sitzung / Seite 83

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14.05.479. Punkt

Bericht des Justizausschusses über den Antrag 1489/A der Abgeordneten Mag. Mi­chaela Steinacker, Dr. Johannes Jarolim, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Handelsvertretergesetz geändert wird (1079 d.B.)

10. Punkt

Bericht des Justizausschusses über den Antrag 967/A der Abgeordneten Bern­hard Themessl, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Handelsvertretergesetz, BGBl. Nr. 88/1993, geändert wird (1080 d.B.)

 


Präsident Ing. Norbert Hofer: Wir gelangen nun zu den Punkten 9 und 10 der Ta­gesordnung, über welche die Debatte unter einem durchgeführt wird.

Auf eine mündliche Berichterstattung wurde verzichtet.

Zu Wort gemeldet ist Herr Abgeordneter Mag. Stefan. – Bitte.

 


14.06.22

Abgeordneter Mag. Harald Stefan (FPÖ): Sehr geehrter Herr Präsident! Sehr geehr­ter Herr Bundesminister! Sehr geehrte Damen und Herren! Bei diesem Tagesordnungs­punkt geht es um das Handelsvertretergesetz, und es ist eine Reaktion auf ein Urteil des Obersten Gerichtshofes, und zwar geht es darum, dass Handelsvertreter – also Ver­sicherungsvertreter im Konkreten – Verträge abschließen und dafür eine Provision be­kommen.

Diese Provision kann entweder eine Einmalzahlung sein oder in fortlaufenden Zahlun­gen erfolgen, sogenannte Folgeprovisionen. Da gab es nun einen Streit darüber, ob, wenn ein Vertrag zwischen dem Versicherungsvertreter und der Versicherung gekün­digt wird, dann der Versicherungsvertreter weiterhin seine Folgeprämien bekommt.

Der Oberste Gerichtshof hat, wie für mich auch völlig nachvollziehbar ist, festgestellt: Die Leistung des Versicherungsvertreters ist erbracht, und es kann daher keinen Un­terschied machen, ob er seine Prämie in einer Einmalzahlung bekommt oder in einer Folgeprämie. Das heißt, diese Folgeprämien stehen ihm auch zu, wenn der Versiche­rungsvertrag gekündigt wird.

Das hat der Oberste Gerichtshof festgestellt. So weit, so nachvollziehbar. Jetzt wird hier, um dieses Urteil des Obersten Gerichtshofes zu unterlaufen, ein Gesetz beschlossen, dass in so einem Fall zumindest 50 Prozent der Folgeprämien zu bezahlen sind, auf Deutsch 50 Prozent zu bezahlen sind. Es wird natürlich jetzt in allen allgemeinen Ge­schäftsbedingungen der Versicherungen und in allen Verträgen drinstehen, dass in so einem Fall 50 Prozent zu bezahlen sind.

Das heißt, obwohl der Versicherungsvertreter seine Leistung erbracht hat und der Oberste Gerichtshof das auch attestiert hat, macht jetzt der Gesetzgeber, ohne unsere Zustim­mung allerdings, eine Regelung, dass 50 Prozent weniger bezahlt werden müssen, das heißt, der Versicherungsvertreter bekommt für seine Leistung 50 Prozent weniger.

Abgesehen davon ist es auch noch fraglich, wie eine allfällige Abschlagszahlung dann berechnet wird. Auch das ist meines Erachtens völlig offen. Man darf auch nicht ver­gessen, dass solche Versicherungsvertreter praktisch nur mit einer Versicherung zu­sammenarbeiten, das heißt in einem arbeitnehmerähnlichen Zustand sind, also in ei­nem Abhängigkeitsverhältnis. Sie wissen jetzt genau, wenn sie kündigen: Ich verliere bei diesem Versicherer dann 50 Prozent. Das ist eine sehr unangenehme Situation, und diese Versicherungsvertreter haben ja üblicherweise auch Konkurrenzklauseln, kön­nen also gar nicht mit einer anderen Versicherung arbeiten.

 


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