kann natürlich auch vertraglich vereinbart werden. Das Gesetz sieht hierbei also einen Mindeststandard vor, der natürlich auch übertroffen werden kann. Es wird eine Interessenabwägung vorgenommen, also eine Klarstellung, eine Orientierungshilfe, um langwierige Vertragsstreitereien zu vermeiden, denn das wäre nämlich das Schlechteste für die Betroffenen, weil die ja oft gar nicht den Atem haben, das durchzuhalten.
Wir sollten, denke ich, dieses OGH-Urteil wirklich zum Anlass nehmen, um generell Verträge mit arbeitnehmerähnlichen Personen gründlich zu durchforsten und gründlich unter die Lupe zu nehmen, denn da ist oft einiges im Argen. – Danke. (Beifall bei der SPÖ.)
14.17
Präsident Ing. Norbert Hofer: Als Nächster zu Wort gemeldet ist Herr Abgeordneter Steinbichler. – Bitte.
14.18
Abgeordneter Leopold Steinbichler (STRONACH): Sehr geehrter Herr Präsident! Sehr geehrter Herr Minister! Geschätzte Kolleginnen und Kollegen! Werte Zuseher auf der Besuchergalerie und vor den Fernsehgeräten! Es wurde bereits angesprochen, dass man diese Entscheidung natürlich sehr wortreich begründen kann. Da ist natürlich Kollege Vetter als Jurist einer, der das perfekt ausnützen kann.
Generell bin ich natürlich der Meinung, und auch in diesem vorliegenden Fall gehe ich davon aus, dass unter zwei erwachsenen Geschäftspartnern ein Vertrag geschlossen wurde, und mich verwundert, wenn gerade ein Angestellter einer Versicherung den Vertrag nicht liest und nach Gutdünken – unter Anführungszeichen – „blind“ unterschreibt und damit natürlich auch das Kleingedruckte beziehungsweise die Bedingungen akzeptiert. So ist es nach meinem Dafürhalten. Okay, das Gericht war anderer Meinung.
Jetzt kann man sich Kollegin Grossmann anschließen, die sagt, eigentlich müsste man einen goldenen Mittelweg gehen, da hat er Anspruch darauf. Demgegenüber, auch wenn man bei dieser OGH-Entscheidung von Sittenwidrigkeit spricht, steht aber das Versicherungsvertragsgesetz. Wir müssen ja unterscheiden, handelt es sich um aufrechte Verträge, handelt es sich um lebende Verträge, oder handelt es sich um prolongierte Verträge. Wenn die Verträge ungedeckt oder gekündigt werden, hat der Versicherungsvertreter sowieso den Provisionsanspruch verloren. Eigentlich reden wir da über sehr viel, was an und für sich in den einzelnen Verträgen im Versicherungsvertragsgesetz geregelt wäre.
Ich bin der Meinung, da das ein Einzelfall ist und es wahrscheinlich auch keine gesetzliche Vertragsform für diese Versicherungsagenturen gibt, dass diese heute sowieso keinen großen Bereich mehr darstellen, weil der Großteil der Kolleginnen und Kollegen im Maklerbereich tätig ist, dort wesentlich andere Spielräume hat und jeweils mit der eigenen Versicherungsanstalt eigene Courtageverträge abschließt.
Im vorgegebenen Fall ist, glaube ich, diese Lösung der beiden eingebrachten Anträge vertretbar. Es geht dabei nicht, wie gesagt, um das große Geld, da aufgrund dieser Vertragsbestände entscheidend ist, wie hoch der Provisionsanspruch ist. Und dann könnte ja der Versicherer sagen: Das sind lauter prolongierte Verträge, der Anspruch ist gesetzlich null beziehungsweise nur mehr für die Restlaufzeit. – Danke. (Beifall beim Team Stronach sowie des Abg. Auer.)
14.20
Präsident Ing. Norbert Hofer: Als Nächster gelangt Herr Abgeordneter Mag. Steinhauser zu Wort. – Bitte.
14.20
Abgeordneter Mag. Albert Steinhauser (Grüne): Sehr geehrte Damen und Herren! Zum Hintergrund – zum OGH-Urteil – ist eigentlich schon alles gesagt worden. Ich finde auch,
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