„Die Bundesregierung und insbesondere der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft wird ersucht, umgehend eine Studie in Auftrag zu geben, mit der entsprechende standortbezogene Parameter und Werte für von Gastgewerbebetrieben bzw. von Gästen vor einem Gastgewerbebetrieb ausgehenden Lärmemissionen - insbesondere unter Berücksichtigung der Veränderungen der Rahmenbedingungen für Gastgewerbebetriebe (z.B.: Rauchverbot) - ermittelt werden, die einen Interessensausgleich zwischen Nachbarn und Gastgewerbebetrieben in Hinblick auf die jeweilige Zumutbarkeit ermöglichen bzw. erleichtern, und darauf aufbauend dem Nationalrat eine Regierungsvorlage zuzuleiten, mit der § 113 Abs. 5 GewO im Sinne der Ergebnisse dieser Studie geändert wird, um so Rechtssicherheit für den Antragsteller und eine geeignete Entscheidungsgrundlage für die zuständige Behörde zu erreichen.“
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(Beifall bei der FPÖ.)
12.23
Präsident Karlheinz Kopf: Der soeben von Herrn Abgeordnetem Dr. Kassegger eingebrachte Entschließungsantrag ist ausreichend unterstützt und steht mit in Verhandlung.
Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:
Entschließungsantrag
des Abgeordneten MMMag. Dr. Axel Kassegger
und weiterer Abgeordneter
betreffend Anpassung der Gewerbeordnung an veränderte gesellschaftliche Rahmenbedingungen – Rechtssicherheit für Gastgewerbebetriebe und Nachbarn
eingebracht zu TOP 2: Bericht des Tourismusausschusses über den Bericht des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft über die Lage der Tourismus- und Freizeitwirtschaft in Österreich 2015 (III-268/1179 d.B.) in der 132. Sitzung des Nationalrates am 15. Juni 2016
Die Gewerbeordnung in der geltenden Fassung normiert in § 113 (Sperrstunde und Aufsperrstunde) unter anderem Folgendes:
§ 113. (1) Der Landeshauptmann hat den Zeitpunkt, zu dem gastgewerbliche Betriebe geschlossen werden müssen (Sperrstunde), und den Zeitpunkt, zu dem sie geöffnet werden dürfen (Aufsperrstunde), für die einzelnen Betriebsarten der Gastgewerbe durch Verordnung festzulegen; er hat hiebei auf die Bedürfnisse der ortsansässigen Bevölkerung und der Touristen Bedacht zu nehmen und erforderlichenfalls von der Festlegung einer Sperrzeit abzusehen.
(3) Die Gemeinde kann unter Bedachtnahme auf die sonstigen öffentlichen Interessen für einzelne Gastgewerbebetriebe eine frühere Aufsperrstunde oder eine spätere Sperrstunde, gegebenenfalls mit den durch den Anlass bestimmten Beschränkungen, bewilligen. Eine solche Bewilligung ist nicht zu erteilen, wenn die Nachbarschaft wiederholt durch ein nicht strafbares Verhalten von Gästen vor der Betriebsanlage des Gastgewerbebetriebes unzumutbar belästigt oder der Gastgewerbetreibende wegen Über-
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