Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll132. Sitzung / Seite 89

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schreitung der Sperrstunde oder der Aufsperrstunde wiederholt rechtskräftig bestraft worden ist. (…).

(4) Die Gemeinde hat diese Bewilligung zu widerrufen, wenn sicherheitspolizeiliche Bedenken bestehen, die Nachbarschaft wiederholt durch ein nicht strafbares Verhalten von Gästen vor der Betriebsanlage des Gastgewerbebetriebes unzumutbar belästigt oder der Gastgewerbetreibende wegen Überschreitung der Sperrstunde oder der Auf­sperr­stunde wiederholt rechtskräftig bestraft worden ist. In Gebieten von Gemeinden, für die Landespolizeidirektionen zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz sind, haben die Gemeinden diese Behörden vor einer Entscheidung zu hören.

(5) Wenn die Nachbarschaft wiederholt durch ein nicht strafbares Verhalten von Gästen vor der Betriebsanlage des Gastgewerbebetriebes unzumutbar belästigt wurde oder wenn sicherheitspolizeiliche Bedenken bestehen, hat die Gemeinde eine spätere Aufsperrstunde oder eine frühere Sperrstunde vorzuschreiben. Diese Vorschreibung ist zu widerrufen, wenn angenommen werden kann, dass der für die Vorschreibung maßgebende Grund nicht mehr gegeben sein wird. (…) Nachbarn, die eine Verkürzung der Betriebszeit des Gastgewerbebetriebes bei der Gemeinde angeregt haben, sind Beteiligte im Sinne des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991.

In diesem Zusammenhang kann Anwendung und Auslegung des § 113 GewO und dabei insbesondere des § 113 Abs. 5 zu Problemen und Schwierigkeiten zwischen Gast­gewerbebetrieben und Nachbarn führen, die sich durch den jeweiligen Gastro­nomiebetrieb unzumutbar belästigt fühlen.

Grund dafür ist unter anderem das Fehlen von klaren Normen, die eine nachvoll­ziehbare Entscheidung der Behörde darüber ermöglichen oder zumindest erleichtern, ob eine unzumutbare Belästigung für Nachbarn vorliegt, welche die Vorschreibung einer früheren Sperrstunde rechtfertigt.

Daher sollte der Gesetzgeber klare und vollziehbare Normen schaffen, die geeignet sind, die erforderliche Rechtssicherheit in diesem sensiblen Bereich herzustellen.

Einerseits ist es für Gastgewerbebetriebe von existentieller Bedeutung, auf eine fun­dierte gesetzliche Basis auch und gerade in Hinblick auf betriebswirtschaftliche Entscheidungen für notwendige langfristige Investitionen vertrauen zu können, und andererseits ist der Schutz des Nachbarn vor Unzumutbarkeiten jedenfalls zu gewähr­leisten.

In diesem Zusammenhang stellen die unterfertigten Abgeordneten daher nachste­henden

Entschließungsantrag

Der Nationalrat wolle beschließen:

„Die Bundesregierung und insbesondere der Bundesminister für Wissenschaft, For­schung und Wirtschaft wird ersucht, umgehend eine Studie in Auftrag zu geben, mit der entsprechende standortbezogene Parameter und Werte für von Gastge­werbe­betrieben bzw. von Gästen vor einem Gastgewerbebetrieb ausgehenden Lärmemis­sionen - insbesondere unter Berücksichtigung der Veränderungen der Rahmenbedin­gungen für Gastgewerbebetriebe (z.B.: Rauchverbot) – ermittelt werden, die einen Interessensausgleich zwischen Nachbarn und Gastgewerbebetrieben in Hinblick auf die jeweilige Zumutbarkeit ermöglichen bzw. erleichtern, und darauf aufbauend dem Nationalrat eine Regierungsvorlage zuzuleiten, mit der § 113 Abs. 5 GewO im Sinne


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