Das Paket enthält auch, dass die Parteien unterstützt werden können, so ähnlich wie Vereine Feste organisieren können. Allerdings wird da ein Riegel eingezogen, sodass nur bis zu 15 000 € Umsatz gemacht werden können. (Zwischenruf des Abg. Scherak.) Die bisherige Verwaltungspraxis hat gezeigt, dass auch höhere Umsätze möglich waren und auch nicht besteuert wurden. Daher haben wir jetzt eine klare Rechtslage und eine Einschränkung zur bestehenden Verwaltungspraxis. (Beifall bei der ÖVP.)
Die Wirte haben natürlich berechtigte Sorgen, unter die Räder zu kommen, dass es zu Missverständnissen kommt, wenn es zu mehr Vereinstätigkeit, zu mehr Vereinsfesten kommen soll. Daher werden wir uns bemühen und schauen, wie sich die Vereinsentwicklung dementsprechend gestaltet.
Um hier vielleicht einen kleinen Riegel vorzuschieben und Verbesserungen bei beiden Gesetzen vorzunehmen, bringe ich einen Abänderungsantrag zur Regierungsvorlage in 1243 der Beilagen ein:
Abänderungsantrag
der Abgeordneten Mag. Werner Groiß, Jan Krainer, Kolleginnen und Kollegen
Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:
Die oben genannte Regierungsvorlage (1190 der Beilagen) wird folgt geändert:
I. Artikel 1 (Verrechnungspreisdokumentationsgesetz) wird wie folgt geändert:
„1. Die §§ 11 und 12 entfallen.
2. Die §§ 13 bis 17 erhalten die Bezeichnungen 11 bis 15.“
II. Artikel 3 (Änderung des Finanzstrafgesetzes) wird wie folgt geändert:
Nach Z 8 wird folgende Z 9 angefügt:
„9. Nach dem § 49a wird folgender § 49b eingefügt:
„§ 49b. (1) Einer Finanzordnungswidrigkeit macht sich schuldig, wer vorsätzlich die Verpflichtung zur Übermittlung des länderbezogenen Berichts gemäß § 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die standardisierte Verrechnungspreisdokumentation (VPDG), BGBl I Nr xxx/2016, dadurch verletzt, dass
1. die Übermittlung nicht fristgerecht erfolgt oder
2. meldepflichtige Punkte der Anlage 1, Anlage 2 oder Anlage 3 zum VPDG nicht oder unrichtig übermittelt werden,
und ist mit Geldstrafe bis zu 50 000 Euro zu bestrafen.
(2) Wer die Tat gemäß Abs. 1 grob fahrlässig begeht, ist mit einer Geldstrafe bis zu 25 000 Euro zu bestrafen. Die fahrlässige Übermittlung unrichtiger Daten ist nach dieser Bestimmung nicht strafbar.
(1) § 29 ist nicht anzuwenden.““
III. Artikel 10 (Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1988) wird wie folgt geändert:
„Z 4 wird wie folgt geändert:
„In § 5 Z 12 wird jeweils nach der Wortfolge „§ 1 Abs. 3 Z 2 zweiter Satz“ folgende Wortfolge samt Satzzeichen eingefügt „, die an der Wahlwerbung zu einem allgemeinen Vertretungskörper oder dem Europäischen Parlament beteiligt oder in einem solchen Vertretungskörper oder dem Europäischen Parlament vertreten ist, ““
IV. Artikel 12 wird wie folgt geändert:
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