Die Novellierungsanordnung 2. lautet:
„2. Dem § 14 werden folgende Abs. 3 bis 6 angefügt:“
*****
Worum geht es inhaltlich? – Wir haben die Sonderstrafen aus dem Verrechnungspreisdokumentationsgesetz herausgenommen und in das Finanzstrafgesetz eingegliedert, damit wir einen Überblick haben, was eine Finanzstrafe, was Fahrlässigkeit ist und wie das bestraft wird, und keine Sonderregelungen in diesem Gesetz geschaffen.
Zweitens haben wir festgelegt, dass nur Parteien, die sich wirklich am wirtschaftlichen Leben, am politischen Leben aktiv beteiligen, in der Bestimmung des neuen Parteiengesetzes und dieses Vereinsgesetzes beinhaltet sind. – Ich danke für die Zustimmung. (Beifall bei der ÖVP.)
20.03
Präsident Ing. Norbert Hofer: Der Abänderungsantrag ist ausreichend unterstützt, ordnungsgemäß eingebracht und steht somit mit in Verhandlung.
Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:
Abänderungsantrag
der Abgeordneten Mag. Werner Groiß, Jan Krainer Kolleginnen und Kollegen zur Regierungsvorlage betreffend das Bundesgesetz, mit dem das Verrechnungspreisdokumentationsgesetz erlassen, das Einkommensteuergesetz 1988, das Finanzstrafgesetz, das Kontenregister- und Konteneinschaugesetz, das Kapitalabfluss-Meldegesetz, das Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz, das EU-Amtshilfegesetz, das Zollrechts-Durchführungsgesetz, das Bewertungsgesetz 1955, das Körperschaftsteuergesetz 1988 und die Bundesabgabenordnung geändert und das EU-Quellensteuergesetz aufgehoben werden (EU-Abgabenänderungsgesetz 2016 – EU-AbgÄG 2016) (1190 der Beilagen), in der Fassung des Ausschussberichtes (1243 der Beilagen)
Der Nationalrat wolle 2. Lesung beschließen:
Die oben genannte Regierungsvorlage (1190 der Beilagen) wird folgt geändert:
I. Artikel 1 (Verrechnungspreisdokumentationsgesetz) wird wie folgt geändert:
„1. Die §§ 11 und 12 entfallen.
2. Die §§ 13 bis 17 erhalten die Bezeichnungen 11 bis 15.“
II. Artikel 3 (Änderung des Finanzstrafgesetzes) wird wie folgt geändert:
Nach Z 8 wird folgende Z 9 angefügt:
„9. Nach dem § 49a wird folgender § 49b eingefügt:
„§ 49b. (1) Einer Finanzordnungswidrigkeit macht sich schuldig, wer vorsätzlich die Verpflichtung zur Übermittlung des länderbezogenen Berichts gemäß § 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die standardisierte Verrechnungspreisdokumentation (VPDG), BGBl I Nr xxx/2016, dadurch verletzt, dass
1. die Übermittlung nicht fristgerecht erfolgt oder
2. meldepflichtige Punkte der Anlage 1, Anlage 2 oder Anlage 3 zum VPDG nicht oder unrichtig übermittelt werden,
und ist mit Geldstrafe bis zu 50 000 Euro zu bestrafen.
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