Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll136. Sitzung / Seite 248

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(2) Wer die Tat nach Abs. 1 grob fahrlässig begeht, ist mit Geldstrafe bis zu 25 000 Eu­ro zu bestrafen. Die fahrlässige Übermittlung unrichtiger Daten ist nach dieser Bestim­mung nicht strafbar.

(3) § 29 ist nicht anzuwenden.““

III. Artikel 10 (Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1988) wird wie folgt geändert:

„Z 4 wird wie folgt geändert:

„In § 5 Z 12 wird jeweils nach der Wortfolge „§ 1 Abs. 3 Z 2 zweiter Satz“ folgende Wort­folge samt Satzzeichen eingefügt „, die an der Wahlwerbung zu einem allgemeinen Ver­tretungskörper oder dem Europäischen Parlament beteiligt oder in einem solchen Ver­tretungskörper oder dem Europäischen Parlament vertreten ist, ““

IV. Artikel 12 (Änderung des EU-Quellensteuergesetzes) wird wie folgt geändert:

Die Novellierungsanordnung 2. lautet:

„2. Dem § 14 werden folgende Abs. 3 bis 6 angefügt:“

Begründung:

Zu I. (Verrechnungspreisdokumentationsgesetz):

Durch den Abänderungsantrag werden die Strafbestimmungen der §§ 11 und 12 des Verrechnungspreisdokumentationsgesetzes inhaltlich unverändert als Finanzordnungs­widrigkeiten in das Finanzstrafgesetz übernommen. Aufgrund des Entfalls der §§ 11 und 12 werden die bisherigen §§ 13 bis 17 vorgereiht.

Zu II. (Änderung des Finanzstrafgesetzes):

Durch den Abänderungsantrag werden die Strafbestimmungen der §§ 11 und 12 des Verrechnungspreisdokumentationsgesetzes inhaltlich unverändert als Finanzordnungs­widrigkeit gemäß § 49b in das Finanzstrafgesetz übernommen. Weiters soll hinsichtlich dieses Finanzvergehens der Strafaufhebungsgrund der Selbstanzeige nicht zur Anwen­dung kommen.

Zu III. (Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1988):

Durch die vorgeschlagene Neuregelung des § 5 Abs. 12 KStG soll die Verwendung von Erträgen aus bestimmten geselligen Veranstaltungen für Zwecke im Sinne des § 1 Parteiengesetzes 2012 begünstigt sein. Dies sind vor allem solche Zwecke, die auf die Beeinflussung der staatlichen Willensbildung abzielen, insbesondere durch Teilnahme an Wahlen zu allgemeinen Vertretungskörpern oder dem Europäischen Parlament. Aus diesem Grund ist es angezeigt, nur jene politischen Parteien zu begünstigen, die auch an derartigen Wahlen teilnehmen oder bereits in solchen Vertretungskörpern oder dem Europäischen Parlament vertreten sind. Die Begünstigung soll daher auf derartige Par­teien eingeschränkt werden.

Zu IV. (Änderung des EU-Quellensteuergesetzes):

Die Änderung beseitigt ein Redaktionsversehen der Regierungsvorlage.

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Präsident Ing. Norbert Hofer: Zu Wort gemeldet ist Herr Abgeordneter Mag. Ross­mann. – Bitte schön, Herr Abgeordneter.

 


20.03.16

Abgeordneter Mag. Bruno Rossmann (Grüne): Herr Präsident! Hohes Haus! Es ist schon ein starkes Stück, einen Abänderungsantrag um 20 Uhr zu verlesen, von dem die


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