einschaugesetz, das Kapitalabfluss-Meldegesetz, das Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz, das EU-Amtshilfegesetz, das Zollrechts-Durchführungsgesetz, das Bewertungsgesetz 1955, das Körperschaftsteuergesetz 1988 und die Bundesabgabenordnung geändert und das EU-Quellensteuergesetz aufgehoben werden (EU-Abgabenänderungsgesetz 2016 – EU-AbgÄG 2016) (1243 d.B.)
Antrag
Der Nationalrat wolle beschließen:
Die Regierungsvorlage betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Verrechnungspreisdokumentationsgesetz erlassen und das Einkommensteuergesetz 1988 sowie weitere Gesetze geändert werden (EU-Abgabenänderungsgesetz) in der Fassung des Berichts des Finanzausschusses 1243 d.B. wird wie folgt geändert:
In Artikel 10 entfallen die Ziffern 3 bis 5.
Begründung
Gerade Parteien sollten mit gutem Beispiel in Sachen Transparenz vorangehen. Die nun geplanten Gesetzesänderungen bedeuten für Parteien und ihre Organisationseinheiten allerdings im Gegenteil eine Steuerbefreiung und Erleichterungen in der Aufzeichnungspflicht von Umsätzen aus Parteifesten, auch wenn diese zur Verfolgung von parteipolitischen Zielen verwendet werden.
Der Standard fasste am 1. Juli 2016 den Effekt dieser Regelung zusammen: "Der österreichische Steuerzahler verzichtet künftig auf Budgeteinnahmen, damit die Parteien mehr Geld in die Wahlkampfwerbung stecken können."
Kein Irrtum, wie sich zeigt: Denn in der Begründung des (in die obenstehende Regierungsvorlage inzwischen eingearbeiteten) Abänderungsantrages zur RV 1190 im Finanzausschuss vom 30.6.2016 heißt es ganz konkret:
„Da nach der Judikatur des VwGH parteipolitische Zwecke keine gemeinnützigen Zwecke darstellen (VwGH 3.10.1996, 94/16/0246), kommt diese Steuerbefreiung für Veranstaltungen von politischen Parteien nicht zur Anwendung, wenn die Erträge aus der genannten Veranstaltung für eigene Zwecke verwendet werden.
Ziel der Änderung ist es, die steuerliche Behandlung geselliger und gesellschaftlicher Veranstaltungen von politischen Parteien an die steuerliche Behandlung vergleichbarer Veranstaltungen von gemeinnützigen Vereinen anzunähern. Aus diesem Grunde sollen solche Veranstaltungen politischer Parteien, die im Übrigen den Kriterien eines entbehrlichen Hilfsbetriebes gemäß § 45 Abs. 1a der Bundesabgabenordnung dem Grunde nach entsprechen und somit einem kleinen Vereinsfest vergleichbar sind, auch dann unter die Steuerbefreiung gemäß § 5 Z 12 fallen, wenn die Erträge nicht für gemeinnützige Zwecke, sondern zur materiellen Förderung von Zwecken im Sinne des § 1 des Parteiengesetzes 2012 der veranstaltenden politischen Partei verwendet werden. Dies ist vor dem Hintergrund vorgesehen, dass auch parteipolitische Aktivitäten aus demokratiepolitischer Sicht unterstützenswerte Zwecke darstellen. Zwecke im Sinne des § 1 Parteiengesetz 2012 sind vor allem solche, die auf die Beeinflussung der staatlichen Willensbildung abzielen; eine materielle Förderung dieser Zwecke findet daher dann statt, wenn die Mittel beispielsweise für die Wahlwerbung oder für Informationen über die politischen Tätigkeiten dieser Partei verwendet werden.“
Bisher herrschte demnach folgende Situation in Bezug auf Einkünfte von politischen Parteien aus ihren Festen: Einkünfte von Veranstaltungen politischer Parteien waren nicht steuerbefreit, wenn die Erträge für eigene (politische) Zwecke verwendet wurden.
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