Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll136. Sitzung / Seite 263

HomeSeite 1Vorherige SeiteNächste Seite

einschaugesetz, das Kapitalabfluss-Meldegesetz, das Gemeinsamer Meldestandard-Ge­setz, das EU-Amtshilfegesetz, das Zollrechts-Durchführungsgesetz, das Bewertungsge­setz 1955, das Körperschaftsteuergesetz 1988 und die Bundesabgabenordnung geän­dert und das EU-Quellensteuergesetz aufgehoben werden (EU-Abgabenänderungsge­setz 2016 – EU-AbgÄG 2016) (1243 d.B.)

Antrag

Der Nationalrat wolle beschließen:

Die Regierungsvorlage betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Verrechnungspreis­dokumentationsgesetz erlassen und das Einkommensteuergesetz 1988 sowie weitere Gesetze geändert werden (EU-Abgabenänderungsgesetz) in der Fassung des Berichts des Finanzausschusses 1243 d.B. wird wie folgt geändert:

In Artikel 10 entfallen die Ziffern 3 bis 5.

Begründung

Gerade Parteien sollten mit gutem Beispiel in Sachen Transparenz vorangehen. Die nun geplanten Gesetzesänderungen bedeuten für Parteien und ihre Organisationseinheiten allerdings im Gegenteil eine Steuerbefreiung und Erleichterungen in der Aufzeichnungs­pflicht von Umsätzen aus Parteifesten, auch wenn diese zur Verfolgung von parteipoli­tischen Zielen verwendet werden.

Der Standard fasste am 1. Juli 2016 den Effekt dieser Regelung zusammen: "Der ös­terreichische Steuerzahler verzichtet künftig auf Budgeteinnahmen, damit die Parteien mehr Geld in die Wahlkampfwerbung stecken können."

Kein Irrtum, wie sich zeigt: Denn in der Begründung des (in die obenstehende Regie­rungsvorlage inzwischen eingearbeiteten) Abänderungsantrages zur RV 1190 im Fi­nanzausschuss vom 30.6.2016 heißt es ganz konkret:

„Da nach der Judikatur des VwGH parteipolitische Zwecke keine gemeinnützigen Zwe­cke darstellen (VwGH 3.10.1996, 94/16/0246), kommt diese Steuerbefreiung für Veran­staltungen von politischen Parteien nicht zur Anwendung, wenn die Erträge aus der ge­nannten Veranstaltung für eigene Zwecke verwendet werden.

Ziel der Änderung ist es, die steuerliche Behandlung geselliger und gesellschaftlicher Veranstaltungen von politischen Parteien an die steuerliche Behandlung vergleichbarer Veranstaltungen von gemeinnützigen Vereinen anzunähern. Aus diesem Grunde sollen solche Veranstaltungen politischer Parteien, die im Übrigen den Kriterien eines ent­behrlichen Hilfsbetriebes gemäß § 45 Abs. 1a der Bundesabgabenordnung dem Grun­de nach entsprechen und somit einem kleinen Vereinsfest vergleichbar sind, auch dann unter die Steuerbefreiung gemäß § 5 Z 12 fallen, wenn die Erträge nicht für gemeinnüt­zige Zwecke, sondern zur materiellen Förderung von Zwecken im Sinne des § 1 des Parteiengesetzes 2012 der veranstaltenden politischen Partei verwendet werden. Dies ist vor dem Hintergrund vorgesehen, dass auch parteipolitische Aktivitäten aus demo­kratiepolitischer Sicht unterstützenswerte Zwecke darstellen. Zwecke im Sinne des § 1 Parteiengesetz 2012 sind vor allem solche, die auf die Beeinflussung der staatlichen Willensbildung abzielen; eine materielle Förderung dieser Zwecke findet daher dann statt, wenn die Mittel beispielsweise für die Wahlwerbung oder für Informationen über die poli­tischen Tätigkeiten dieser Partei verwendet werden.“

Bisher herrschte demnach folgende Situation in Bezug auf Einkünfte von politischen Par­teien aus ihren Festen: Einkünfte von Veranstaltungen politischer Parteien waren nicht steuerbefreit, wenn die Erträge für eigene (politische) Zwecke verwendet wurden.

 


HomeSeite 1Vorherige SeiteNächste Seite