Ich möchte in diesem Zusammenhang nur die Überlegungen der Europäischen Kommission erwähnen, halbautomatische Waffen zu verbieten, obwohl man doch weiß, dass sämtliche Terroranschläge in den letzten Jahren und Monaten stets mit vollautomatischen, illegalen Waffen vollbracht wurden – tragischerweise. Wir sehen hier also in keiner Weise einen Änderungsbedarf.
In weiterer Folge versucht man jetzt auch, die Waffenpassausstellungen, wo es ja klare rechtliche Richtlinien gibt, immer restriktiver zu gestalten.
Wir stellen fest, dass sogar an Polizisten immer weniger bis gar keine Waffenpässe ausgegeben werden, obwohl diese ja eigentlich die rechtliche Voraussetzung und Notwendigkeit haben, sich bei gewissen Problematiken – so es auf der Straße zu Problematiken kommt – in den Dienst zu stellen. Und das wird dann interessant, wenn sich ein Polizist bücken und einen Stecken aufheben muss, den er vielleicht auf der Straße findet, um sozusagen mit dem tschetschenischen Verbrecher auf der Straße zu fechten. Das kann es nicht sein!
Genauso wenig kann es sein, dass man jetzt versucht, betreffend den Waffenpass für die Jäger restriktiver zu agieren. Da gibt es ganz klare Richtlinien, nämlich § 21 und § 22 des Waffengesetzes. Diese Paragraphen regeln die Ausgabe des Waffenpasses für den jagdlichen Gebrauch genau, und das hat auch einen Sinn. Da hat es jetzt, wie gesagt, im Vollzug, im Verwaltungsvollzug, komischerweise immer öfter die Situation gegeben, dass an Jäger keine Waffenpässe mehr ausgegeben wurden. Darauf basierend gab es dann unsere Petition.
Interessant daran ist eines: Da müssen wir schon feststellen, dass es zu einer Gesetzesänderung auf Verwaltungswegen gekommen ist, weil nämlich der Verwaltungsgerichtshof irrtümlicherweise – oder bewusst?, das ist jetzt die Frage – Folgendes feststellt – und ich zitiere jetzt –:
„Danach muss von einem Jagdausübenden die jagdliche Fertigkeit erwartet werden,“ – na no na ned, das ist eigentlich eine logische Schlussfolgerung – „die Nachsuche nach Wild (auch Schwarzwild) auch in unwegsamem Gelände mit einer Jagdwaffe vorzunehmen, ohne eine Waffe der Kategorie B zu benötigen.“ – Kategorie B ist oftmals eine Faustfeuerwaffe.
Also da wünsche ich Verwaltungsgerichtshofbeamten wirklich viel Spaß, wenn sie irgendeinem halb erlegten Wild, wenn man das jetzt so sagen will, einen Fangschuss setzen müssen oder ihm in unwegsamem Gelände mit der Jagdwaffe sozusagen nachjagen müssen. Also da hat eben eine Gesetzesänderung auf dem Verwaltungsweg stattgefunden, und das war der Hintergrund unserer Petition.
Ich ersuche alle hier in diesem Hause, die an der Gesetzgebung beteiligt sind, wieder den normalen Weg der Gesetzgebung sicherzustellen und solchen komischen Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes entgegenzuwirken. (Beifall bei der FPÖ.)
17.22
Präsident Karlheinz Kopf: Als nächster Redner kommt Herr Abgeordneter Lipitsch zu Wort. – Bitte.
17.22
Abgeordneter Hermann Lipitsch (SPÖ): Herr Präsident! Werte Zuseher! Kolleginnen und Kollegen! Wir haben in der letzten Sitzung des Petitionsausschusses insgesamt 43 Tagesordnungspunkte behandelt, und ich möchte hier anmerken, dass es dabei diesmal etwas Neues gab. Wir hatten im Vorfeld sechs Anhörungen, und ich glaube, dass es eine wichtige Aktion war, das neu zu gestalten, denn es hatten die Einbringerinnen und Einbringer die Möglichkeit, ihre Anliegen darzustellen und auch ihre Beweggründe, warum sie das eingebracht haben, dort zu erläutern. Ich denke, das ist ein
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