20.32
Abgeordneter Hermann Brückl (FPÖ): Sehr geehrter Herr Präsident! Geschätzter Herr Bundesminister! Sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete! Ich darf kurz auf den Tagesordnungspunkt 8, die Exekutionsordnungs-Novelle 2016, eingehen. Dabei geht es zum einen um eine Verbesserung der Effizienz des Rechtsschutzes und um eine Verfahrensvereinfachung bei der Gehaltsexekution, und zum anderen geht es im Bereich der Fahrnisexekution um eine Effizienzsteigerung des Vollzugs und um eine Verkürzung der Vollzugszeit.
Die Novelle umfasst eine Reihe von Maßnahmen, die – ich nenne es einmal so – nicht von einer großen Ausbreitung sind. Wir hatten bereits Novellen in diesem Haus, Herr Bundesminister, die wesentlich breiter ausgerichtet waren, die einen wesentlich größeren Umfang geboten haben, dennoch, sage ich auch dazu, darf man die Auswirkungen dieser Novelle nicht unterschätzen.
Wovon reden wir denn tatsächlich? – In Österreich werden, in Hinblick auf die Anzahl der Exekutionen, jährlich etwa 810 000 Fahrnisexekutionen beantragt, und es werden jährlich etwa 660 000 Gehalts- beziehungsweise Forderungsexekutionen bei österreichischen Gerichten beantragt. Noch drastischer formuliert sind das täglich etwa 3 000 Exekutionsanträge hinsichtlich Gehälter und Forderungen und etwa 3 700 Fahrnisexekutionsanträge. Daher darf man das bitte nicht unterschätzen. Man sollte auch nicht vergessen, dass das Inkassowesen, dass das Exekutionswesen durchaus auch ein Geschäft sein kann.
Ich darf betreffend diese Novelle kurz einige wenige Punkte hervorheben: Eine der Änderungen, die wir als positiv bewerten, ist der Wegfall der sogenannten Vierzehntagesfrist im vereinfachten Bewilligungsverfahren. Bislang war es so, dass der Antrag nach Bewilligung einer Exekution für vierzehn Tage sozusagen kalendiert wurde und erst dann der Vollzugsauftrag erteilt wurde. Diese Frist fällt jetzt mit dem Ergebnis weg, dass wir einerseits die Mitarbeiter in den Kanzleien entlasten, weil sie diese Akten nicht mehr kalendieren müssen, weil sie auch diese Frist nicht mehr überwachen müssen. Andererseits kann – und hier sage ich ausdrücklich: kann – es auch zu keiner unterschiedlichen Behandlung mehr von Exekutionen im vereinfachten Bewilligungsverfahren und Exekutionen im gewöhnlichen Bewilligungsverfahren kommen. Das Rangprinzip bleibt da sozusagen gewahrt.
Herr Bundesminister, zu den Änderungen im Bereich des § 292: Da geht es um die Zusammenrechnung von mehreren beschränkt pfändbaren Forderungen. Wenn ein Verpflichteter mehrere Einkommen hatte oder hat – was ja gar nicht so selten der Fall ist, das kann bei der Reinigungskraft beginnen, trifft aber zum Beispiel auch Unfallrentenbezieher und so weiter –, war es früher so, dass die Zusammenrechnung dieser Einkünfte durch die Drittschuldner erfolgt ist, durch die Arbeitgeber. Diese Aufgabe übernimmt nun das Gericht, und damit entlastet man sozusagen auch ein bisschen die Wirtschaft, was nicht so schlecht ist.
Herr Bundesminister, abschließend will ich noch – im Ausschuss haben wir kurz darüber gesprochen – auf die justizeigene Internetplattform zu sprechen kommen. Wir haben im Ausschuss ja bereits festgestellt, dass diese Internetplattform, diese Versteigerungsplattform einer qualifizierten Öffentlichkeit ziemlich unbekannt ist. Wenn man damit künftig erfolgreicher sein will, dann braucht es dazu Werbemaßnahmen, dann braucht es dazu aber auch finanzielle Mittel. Ich weiß, dass Sie die nicht haben, darum bezweifle ich momentan auch sehr, dass dieser justizeigenen Versteigerungsplattform auf Dauer gesehen Erfolg beschieden sein wird.
Hinzu kommt, und das weiß ich jetzt aus einigen Gesprächen auch mit Mitarbeitern, dass Sie da die verantwortlichen Mitarbeiter, zumeist Gerichtsvollzieher, auch mit ins
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