Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll150. Sitzung / Seite 228

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Zum letzten Punkt: Was heißt ein weiteres Anwendungsgebiet oder Einsatzgebiet für Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger? Es gibt einen Bereich, für den wir vor ein paar Jahren die verfassungsrechtlichen Voraussetzungen geschaffen haben, Rechts­pflege­rin­nen und Rechtspfleger einzusetzen, aber das bisher nicht gemacht haben. Das ist das Strafrecht. Bisher sind die Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger aus­schließlich im Zivilrecht tätig.

Ich bin aber durchaus der Meinung, dass wir damals aus guten Gründen die Voraus­setzung geschaffen haben, auch Rechtspfleger im Strafrecht einzusetzen; natürlich nicht auf der Ebene von Richterinnen und Richter im Sinne der Entscheidungsfindung. Ich glaube aber durchaus, dass es Einsatzgebiete gibt, wo man die Gerichtsbarkeit entlasten und gleichzeitig Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger einsetzen könnte.

Ich erinnere beispielsweise an die Überwachung diversioneller Maßnahmen, an die Überwachung von Therapie statt Strafe. Das ist eine Tätigkeit, wo man profund hinschauen muss. Das muss aber nicht zwangsläufig der Richter oder die Richterin machen, das können möglicherweise auch Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger machen, die natürlich dafür auch eine eigene Ausbildung brauchen.

In diesem Sinne sind meine Anregungen, sich über die sinnvolle Novelle hinaus die Planstellensituation anzuschauen, das Aufgabengebiet der RechtspflegerInnen auszu­weiten, aber auch bei der Ausbildung nachzuziehen. Ich glaube, es ist durchaus sinnvoll, diese auf ein akademisches Niveau zu heben. Danke schön. (Beifall bei den Grünen.)

21.18


Präsidentin Doris Bures: Als Nächster zu Wort gemeldet ist Herr Abgeordneter Dr. Scherak. – Bitte.

 


21.18.17

Abgeordneter Dr. Nikolaus Scherak (NEOS): Frau Präsidentin! Herr Bundesminister! Wie schon gesagt, bei einstimmigen Beschlüssen – wenn sich alle in einem Thema einig sind – ist es schwierig. Es hat aber auch natürlich etwas Gutes, denn das heißt, dass es von einem breiten Konsens getragen wird. Ich glaube, jeder, der mit der Tätigkeit von Rechtspflegern einmal zu tun hatte, weiß, was für wertvolle und sinnvolle Arbeit da geleistet wird, geleistet wurde und auch in Zukunft weiter geleistet werden wird.

Ich denke, dass es jedenfalls sinnvoll ist, hier die Kompetenzen auszuweiten. Es ist in vielen Bereichen einfach nur eine Anhebung der Wertgrenze, die rein auch aufgrund der Inflation schon einmal Sinn macht, und es macht auch Sinn, dass wir den Rechtspflegern mehr Kompetenzen überantworten.

Ich glaube trotzdem – Frau Kollegin Steinacker, Herr Kollege Stefan und Herr Kollege Steinhauser haben es angesprochen –, dass man, auch wenn wir hier unterschied­licher Meinung sind und Sie sagen, dass sich das mit den personellen Ressourcen jedenfalls ausgehen wird, eben die Stellungnahmen sehr ernst nehmen und sich anschauen muss, was in diesen Stellungnahmen drinnen steht.

Wenn man sich die Zahlen anschaut und sieht, dass gerade im Außerstreitbereich, wenn man sich das OLG Graz anschaut, die Auslastung schon bei knapp 125 Prozent liegt, also weit darüber, und dass wir bundesweit im Jahr 2015 eine Auslastung bei Rechtspflegern von 118 Prozent hatten, dann müssen wir ganz genau darauf achten, dass wir genügend Planstellen haben.

Ich weiß, Sie haben quasi die Hoffnung – und die teile ich bis zu einem gewissen Grad auch –, dass durch die Effizienzsteigerungen die Auslastung quasi auch zurückgehen wird. Wenn dem so ist, dann ist das gut. Nichtsdestotrotz müssen wir mit einem wach-


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