Das war also diskriminierend, und es wird weiter diskriminierend sein. In den Erläuternden Bemerkungen geben Sie das ja selbst zu. In den Erläuternden Bemerkungen zu diesem Gesetz steht nämlich:
„Der Gesetzgeber wählt diesen Modus der Überleitung somit bewusst und er perpetuiert damit auch bewusst und ausdrücklich die Diskriminierung, um Einbußen für die Bestandsbediensteten zu vermeiden“ und so weiter.
Also „er perpetuiert damit auch bewusst und ausdrücklich die Diskriminierung“ – das schreiben Sie in Ihren Unterlagen. Und das soll vor den Höchstgerichten halten? Ich weiß nicht, was Sie sich einbilden.
Und damit wird auch der Grund dafür offensichtlich, dass das der Fall ist: Die Regierung und Sie, Frau Staatssekretärin, trauen sich nicht, mit breiter Brust vor die Gewerkschaft Öffentlicher Dienst zu treten und zu sagen: Das, was ihr wollt, geht nicht rechtssicher! – Also müssen wir es anders machen, und da muss man halt auch einmal etwas machen, dem die Gewerkschaft Öffentlicher Dienst nicht zustimmt. Da braucht man ein bisschen Cojones, und das wird eine solch große Regierung wohl haben. (Beifall bei den NEOS.)
12.13
Präsident Karlheinz Kopf: Nächste Rednerin: Frau Abgeordnete Lueger. (Abg. Lugar: Herr Präsident! Das war eindeutig sexistisch! Cojones der Frau Staatssekretärin zu unterstellen ist eindeutig sexistisch! – Weitere Zwischenrufe.)
Sie wollen, dass ich mir das Protokoll anschaue, Herr Klubobmann? (Abg. Lugar: Da sind nicht nur meine Gefühle verletzt!) – Dann werde ich das Unvermeidliche tun, wenn Sie mich dazu auffordern. Mache ich.
Bitte, Frau Abgeordnete.
12.13
Abgeordnete Angela Lueger (SPÖ): Sehr geehrter Herr Präsident! Frau Staatssekretärin! Werte Kolleginnen und Kollegen des Hohen Hauses! Die Frau Staatssekretärin ist bis auf den Fall Hütter zurückgegangen. Ich möchte auch noch eine Parallelität zum Fall Starjakob herstellen. Herr Starjakob hat – für all jene, die es nicht wissen – 1990 beim Rechtsvorgänger der ÖBB seinen Dienst angetreten und hatte für seinen Vorrückungsstichtag seine Lehrzeit, die er zum Teil vor dem 18. Lebensjahr absolviert hat, nicht angerechnet bekommen.
Die ÖBB und die Bediensteten haben im Jahr 2010 eine neue Regelung geschaffen, wonach auch die Zeiten und Vorrückungsstichtage vor dem 18. Lebensjahr zu berücksichtigen sind. Da die Anrechnung auch dort kostenneutral sein sollte, wurde gleichzeitig die für die Vorrückung erforderliche Zeit in jeder der ersten drei Gehaltsstufen um jeweils ein Jahr verlängert.
2012 hat Starjakob die Klage eingereicht. Er hat seine Gehaltsdifferenz unter Anrechnung der Zeit, die er vor dem 18. Lebensjahr dort tätig war, eingefordert.
In dem Urteil, das es vom EuGH aus dem Jahr 2015 gibt, vergleicht der EuGH diese Geschichte vor dem 18. Lebensjahr und nach dem 18. Lebensjahr und sagt: Die beiden Gruppen werden unterschiedlich behandelt, daher muss man darüber reden.
Ein Weiterbestehen der Altersdiskriminierung war somit festgeschrieben, und man hat 2015 eine Bundesbesoldungsreform gemacht, bei der man eine unionsrechtlich gebotene Anpassung der Vordienstzeitenanrechnung durch ein neues diskriminierungsfreies Gehaltssystem verfolgt hat.
Das, was dem EuGH in seinem Urteil aber nicht vorgegeben war, war, dass die Gehälter gewahrt werden. Und das hat mein Kollege schon angemerkt: Jene, die in hohen
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