bei entsprechenden Verkehrslagen und Witterungsbedingungen, um dadurch die Verkehrssicherheit (zB Verhinderung von Überholvorgängen von LKW) wesentlich zu steigern.
Die unterfertigten Abgeordneten stellen nachstehenden
Entschließungsantrag
Der Nationalrat wolle beschließen:
„Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie wird aufgefordert, schnellstmöglich die technologischen und rechtlichen Voraussetzungen zu schaffen, um mittels Verkehrsbeeinflussungsanlagen temporär und situativ Anordnungen (zB Überholverbote) für Straßengütertransport-Aggregate (LKW) den Verkehrsteilnehmern zu kommunizieren.“
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Präsident Karlheinz Kopf: Als Nächster zu Wort gelangt Herr Abgeordneter Mag. Kumpitsch. – Bitte.
11.04
Abgeordneter Mag. Günther Kumpitsch (FPÖ): Sehr geehrter Herr Präsident! Herr Minister! Geschätzte Zuseher auf der Galerie und vor den Bildschirmen! Hohes Haus! Meine Rede bezieht sich auf die 28. StVO-Novelle, und da ist es für mich einmal erfreulich, festzustellen – zumindest hinsichtlich dieser Novelle –, dass der so oft beschworene Wille, den Verwaltungsaufwand zu senken, nicht bloß Lippenbekenntnis bleibt, sondern auch tatsächlich vollzogen wird.
Der Entfall der besonderen Ermächtigung zur Vornahme von Alkomatuntersuchungen durch Organe der Bundespolizei bringt tatsächlich eine beträchtliche Verwaltungs- und auch Kostenersparnis. Es ist nicht mehr notwendig, jeden einzelnen Polizisten oder jede einzelne Polizistin extra zu ermächtigen und 66-seitige Urkunden im DIN-A6-Format zu drucken. Es ist auch nicht mehr notwendig, dass alle Bezirkshauptleute, die zuständig sind, diese Urkunden extra unterzeichnen und so weiter, denn durch die bundeseigene Ausbildung in der SIAK ist sichergestellt, dass unsere Polizistinnen und Polizisten auch tatsächlich einwandfrei in der Handhabung von Alkomaten und Alkoholvortestgeräten geschult sind.
Von besonderem Interesse sind aber jene Novellierungen, die auf die Hebung der Verkehrssicherheit abzielen, weil sie auf der einen Seite positiv zu sehen sind, auf der anderen Seite aber auch problematisch sind.
Schon seit einigen Jahren ist es möglich, Geschwindigkeitsüberschreitungen oder die Einhaltung des Sicherheitsabstands oder Rotlichtübertretungen mit bildverarbeitenden technischen Geräten festzustellen. Bisher war es immer nur möglich, solche Übertretungen auf den Lenker zu beziehen, sodass dieser dann bestraft werden konnte, aber andere Personen, die zum Beispiel auf dem Bildmaterial erkennbar waren und die offensichtlich auch eine Übertretung begangen haben, konnten und durften nicht belangt werden. Das ist auch mit dem Datenschutz im Einklang gestanden.
Nunmehr schafft man einen neuen Paragrafen, den § 98g der StVO, womit eine wesentliche Änderung eintritt. Zum einen dürfen außer den vorhin angeführten Verkehrsübertretungen auch andere schwerwiegende, die Verkehrssicherheit beeinträchtigende Übertretungen geahndet werden. Es sind dies zum Beispiel das Telefonieren ohne Freisprecheinrichtung, die unerlaubte Personenbeförderung, das Nichtanlegen des Sicherheitsgurts, der Verstoß gegen die Kinderbeförderungsvorschriften, das Nichtaufsetzen
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