Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll157. Sitzung / Seite 66

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bei entsprechenden Verkehrslagen und Witterungsbedingungen, um dadurch die Ver­kehrssicherheit (zB Verhinderung von Überholvorgängen von LKW) wesentlich zu stei­gern.

Die unterfertigten Abgeordneten stellen nachstehenden

Entschließungsantrag

Der Nationalrat wolle beschließen:

„Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie wird aufgefordert, schnellst­möglich die technologischen und rechtlichen Voraussetzungen zu schaffen, um mittels Verkehrsbeeinflussungsanlagen temporär und situativ Anordnungen (zB Überholver­bote) für Straßengütertransport-Aggregate (LKW) den Verkehrsteilnehmern zu kommu­nizieren.“

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Präsident Karlheinz Kopf: Als Nächster zu Wort gelangt Herr Abgeordneter Mag. Kum­pitsch. – Bitte.

 


11.04.10

Abgeordneter Mag. Günther Kumpitsch (FPÖ): Sehr geehrter Herr Präsident! Herr Minister! Geschätzte Zuseher auf der Galerie und vor den Bildschirmen! Hohes Haus! Meine Rede bezieht sich auf die 28. StVO-Novelle, und da ist es für mich einmal er­freulich, festzustellen – zumindest hinsichtlich dieser Novelle –, dass der so oft be­schworene Wille, den Verwaltungsaufwand zu senken, nicht bloß Lippenbekenntnis bleibt, sondern auch tatsächlich vollzogen wird.

Der Entfall der besonderen Ermächtigung zur Vornahme von Alkomatuntersuchungen durch Organe der Bundespolizei bringt tatsächlich eine beträchtliche Verwaltungs- und auch Kostenersparnis. Es ist nicht mehr notwendig, jeden einzelnen Polizisten oder jede einzelne Polizistin extra zu ermächtigen und 66-seitige Urkunden im DIN-A6-For­mat zu drucken. Es ist auch nicht mehr notwendig, dass alle Bezirkshauptleute, die zuständig sind, diese Urkunden extra unterzeichnen und so weiter, denn durch die bun­deseigene Ausbildung in der SIAK ist sichergestellt, dass unsere Polizistinnen und Poli­zisten auch tatsächlich einwandfrei in der Handhabung von Alkomaten und Alkoholvor­testgeräten geschult sind.

Von besonderem Interesse sind aber jene Novellierungen, die auf die Hebung der Ver­kehrssicherheit abzielen, weil sie auf der einen Seite positiv zu sehen sind, auf der an­deren Seite aber auch problematisch sind.

Schon seit einigen Jahren ist es möglich, Geschwindigkeitsüberschreitungen oder die Einhaltung des Sicherheitsabstands oder Rotlichtübertretungen mit bildverarbeitenden technischen Geräten festzustellen. Bisher war es immer nur möglich, solche Übertre­tungen auf den Lenker zu beziehen, sodass dieser dann bestraft werden konnte, aber andere Personen, die zum Beispiel auf dem Bildmaterial erkennbar waren und die of­fensichtlich auch eine Übertretung begangen haben, konnten und durften nicht belangt werden. Das ist auch mit dem Datenschutz im Einklang gestanden.

Nunmehr schafft man einen neuen Paragrafen, den § 98g der StVO, womit eine we­sentliche Änderung eintritt. Zum einen dürfen außer den vorhin angeführten Verkehrs­übertretungen auch andere schwerwiegende, die Verkehrssicherheit beeinträchtigende Übertretungen geahndet werden. Es sind dies zum Beispiel das Telefonieren ohne Frei­sprecheinrichtung, die unerlaubte Personenbeförderung, das Nichtanlegen des Sicher­heitsgurts, der Verstoß gegen die Kinderbeförderungsvorschriften, das Nichtaufsetzen


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