Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll157. Sitzung / Seite 67

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des Helms oder auch eine Beförderung von mehreren Personen mit dem Motorfahrrad oder mit dem Motorrad.

Nun ist es so, dass in Bezug auf den Datenschutz, sofern nur der Lenker selbst be­troffen ist, grundsätzlich alles beim Alten bleibt; es sind auch weiterhin die anderen Per­sonen unkenntlich zu machen. Anders ist die Situation aber, wenn auch diese Perso­nen auf dem Bildmaterial ersichtlich sogenannte Verkehrsübertretungen, die taxativ auf­gezählt sind, gesetzt haben, zum Beispiel wenn auf dem Beifahrersitz eine Dame sitzt, die nicht angegurtet ist; dann muss auch sie nicht unkenntlich gemacht werden, und es kann auch gegen sie ein Strafverfahren eingeleitet werden.

Was passiert andererseits, wenn zum Beispiel auf dem Bildmaterial ersichtlich ist, dass der Lenker das Lenkrad nicht mit beiden Händen festhält oder die Füße auf dem Ar­maturenbrett hat, wie es mehrfach bei Lkw-Fahrern festgestellt werden konnte? Darf dieser dann bestraft werden? Oder dürfen nur die taxativ aufgezählten Tatbestände ver­folgt werden? – Also wir sehen, dass es eine Fülle von Problemen gibt: Wie steht es jetzt wirklich mit dem Datenschutz? Wie steht es mit dem Recht auf Anonymität von Dritten, auf ein faires Verfahren? Oder wie kann man überhaupt ein derartiges Verfahren sinn­voll zu Ende bringen?

Ich gebe Ihnen ein Beispiel. Ich habe schon vorhin gesagt: Eine Dame sitzt auf dem Beifahrersitz, sie ist nicht angegurtet; das ist offensichtlich. Welche Möglichkeiten hat jetzt aber die Behörde, diese Dame verwaltungsstrafrechtlich zu verfolgen? – Bezug­nehmend auf den Zulassungsbesitzer besteht die Möglichkeit, dass dieser aufgefordert wird, bekannt zu geben, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt das bestimmte Fahrzeug gelenkt hat – na gut, dann wissen wir das –; nicht zulässig und auch nicht vorgesehen ist es aber, den Lenker zu zwingen, mitzuteilen, wer auf dem Beifahrersitz gesessen ist. Das wird nicht möglich sein, und das würde auch jedem fairen Verfahren widerspre­chen. Das Gleiche gilt auch, wenn es eine minderjährige Person ist: Eine Verpflichtung des Lenkers zur Bekanntgabe gibt es nicht. Eine Verpflichtung gibt es maximal dahin gehend, dass man die erwachsene Person darauf aufmerksam macht, sich anzu­schnallen.

Aus Mangel an Ausforschungsmöglichkeiten wird es der Behörde daher in den meisten Fällen nicht möglich sein, diejenige Person, die ebenfalls eine Verkehrsübertretung be­gangen hat, auszuforschen.

Aus langjähriger Praxis komme ich zu dem Schluss, dass der Gesetzgeber immer mehr will, als es dann die Behörde umzusetzen vermag, und das scheint auch in diesem Fall so zu sein. – Danke. (Beifall bei der FPÖ.)

11.10


Präsident Karlheinz Kopf: Nun hat sich Herr Bundesminister Mag. Leichtfried zu Wort gemeldet. – Bitte, Herr Bundesminister.

 


11.10.24

Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie Mag. Jörg Leichtfried: Herr Präsident! Geschätzte Damen und Herren auf der Galerie! Geschätzte Damen und Herren Abgeordnete! Ich möchte die Gelegenheit nützen, um mich bei Ihnen zu bedan­ken. Als ich das erste Mal geäußert habe, dass das Ziel sein muss, keine Verkehrs­toten mehr in Österreich zu haben, ist über diese Äußerung eine sehr intensive Debat­te dahin gehend entbrannt, ob das möglich wäre.

Geschätzte Damen und Herren, Sie haben mir heute gezeigt, dass dieses Ziel von Ih­nen unterstützt wird, und ich denke, es ist auch das einzig legitime verkehrspolitische Ziel in dieser Frage. Es kann nicht relativiert werden. Tote können nicht relativiert wer­den, geschätzte Damen und Herren! Wer das tut, soll sich überlegen, ob er in der Ver­kehrspolitik am richtigen Ort ist. (Beifall bei der SPÖ.)

 


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