Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll157. Sitzung / Seite 99

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setz, das Ärztegesetz 1998, das Bundesgesetz über die Gesundheit Österreich GmbH und das Bundesgesetz über die Dokumentation im Gesundheitswesen geändert wer­den (Vereinbarungsumsetzungsgesetz 2017 VUG 2017) (1373 d.B.) in der Fassung des Berichtes des Gesundheitsausschusses ( 1333 d.B.) wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 1 Abschnitt 6 § 20 lautet Abs. 3:

„(3) Der ÖSG ist auf Bundesebene zwischen dem Bund, den Ländern und der Sozial­versicherung einvernehmlich abzustimmen. Die Ärztekammer, das Hebammengremi­um, der Österreichische Gesundheits- und Krankenpflegeverband (ÖGKV), der Dach­verband der gehobenen medizinisch-technischen Dienste Österreichs (MTD-Austria), der Österreichische Bundesverband für Psychotherapie (ÖBVP) und der Berufsverband Österreichischer PsychologInnen (BÖP) sind in der Abstimmungsphase mindestens ein­mal einzuladen und anzuhören.“

2. In Artikel 1 Abschnitt 6 § 20 lautet Abs. 4:

„(4) In der Bundes-Zielsteuerungskommission ist sicherzustellen, dass der Österreichi­schen Ärztekammer, den betroffenen gesetzlichen Interessensvertretungen, dem Öster­reichischen Gesundheits- und Krankenpflegeverband (ÖGKV), dem Dachverband der ge­hobenen medizinisch-technischen Dienste (MTD-Austria), dem Österreichischen Berufs­verband für Psychotherapie (ÖBVP) sowie dem Berufsverband Österreichischer Psy­chologInnen (BÖP) frühzeitig und strukturiert, mindestens aber vier Wochen vor Be­schlussfassung des ÖSG in der Bundes-Zielsteuerungskommission die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt wird. Dazu sind die für die Beschlussfassung vorgesehe­nen Planungsunterlagen zu übermitteln.“

3. In Artikel 1 Abschnitt 6 § 21 lautet Abs. 7:

„(7) Die RSG sind gemäß der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Organi­sation und Finanzierung des Gesundheitswesens auf Landesebene zwischen dem je­weiligen Land und der Sozialversicherung festzulegen. Der Bund ist bereits im Ent­wurfsstadium eines RSG entsprechend zu informieren und es ist mit dem Bund vor Einbringung zur Beschlussfassung insbesondere das Vorliegen der Rechts- und ÖSG-Konformität abzustimmen. Die Ärztekammer, das Hebammengremium, der Österreichi­sche Gesundheits- und Krankenpflegeverband (ÖGKV), der Dachverband der gehobe­nen medizinisch-technischen Dienste Österreichs (MTD-Austria), der Österreichische Bundesverband für Psychotherapie (ÖBVP) und der Berufsverband Österreichischer PsychologInnen (BÖP) bzw. deren Landesorganisationen sind im Entwurfsstadium an­gemessen zu informieren und mindestens einmal einzuladen und anzuhören.“

4. In Artikel 1 Abschnitt 6 § 21 lautet Abs. 8:

„(8) Die Vertreterinnen und Vertreter des Bundes und der Sozialversicherung haben in der jeweiligen Landes-Zielsteuerungskommission sicherzustellen, dass der jeweiligen Landesärztekammer, den betroffenen gesetzlichen Interessensvertretungen, dem Ös­terreichischen Gesundheits- und Krankenpflegeverband (ÖGKV), dem Dachverband der gehobenen medizinisch-technischen Dienste (MTD-Austria), dem Österreichischen Berufsverband für Psychotherapie (ÖBVP) sowie dem Berufsverband Österreichischer PsychologInnen (BÖP) frühzeitig und strukturiert mindestens aber vier Wochen vor Be­schlussfassung des RSG in der jeweiligen Landes-Zielsteuerungskommission die Mög­lichkeit zur Stellungnahme eingeräumt wird, der Ärztekammer insbesondere hinsicht­lich der Umsetzbarkeit im Stellenplan (§ 342 Abs. 1 Z 1 ASVG). Dazu sind die für die Beschlussfassung vorgesehenen Planungsunterlagen zu übermitteln.“

Begründung

Das Bundesgesetz zur partnerschaftlichen Zielsteuerung-Gesundheit (Gesundheits-Ziel­steuerungsgesetz - G-ZG) sieht vor, dass nur folgende Gesundheitsberufe in der neu­en Zielsteuerung repräsentiert sein sollen, und auch das nur minimal:

 


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