setz, das Ärztegesetz 1998, das Bundesgesetz über die Gesundheit Österreich GmbH und das Bundesgesetz über die Dokumentation im Gesundheitswesen geändert werden (Vereinbarungsumsetzungsgesetz 2017 VUG 2017) (1373 d.B.) in der Fassung des Berichtes des Gesundheitsausschusses ( 1333 d.B.) wird wie folgt geändert:
1. In Artikel 1 Abschnitt 6 § 20 lautet Abs. 3:
„(3) Der ÖSG ist auf Bundesebene zwischen dem Bund, den Ländern und der Sozialversicherung einvernehmlich abzustimmen. Die Ärztekammer, das Hebammengremium, der Österreichische Gesundheits- und Krankenpflegeverband (ÖGKV), der Dachverband der gehobenen medizinisch-technischen Dienste Österreichs (MTD-Austria), der Österreichische Bundesverband für Psychotherapie (ÖBVP) und der Berufsverband Österreichischer PsychologInnen (BÖP) sind in der Abstimmungsphase mindestens einmal einzuladen und anzuhören.“
2. In Artikel 1 Abschnitt 6 § 20 lautet Abs. 4:
„(4) In der Bundes-Zielsteuerungskommission ist sicherzustellen, dass der Österreichischen Ärztekammer, den betroffenen gesetzlichen Interessensvertretungen, dem Österreichischen Gesundheits- und Krankenpflegeverband (ÖGKV), dem Dachverband der gehobenen medizinisch-technischen Dienste (MTD-Austria), dem Österreichischen Berufsverband für Psychotherapie (ÖBVP) sowie dem Berufsverband Österreichischer PsychologInnen (BÖP) frühzeitig und strukturiert, mindestens aber vier Wochen vor Beschlussfassung des ÖSG in der Bundes-Zielsteuerungskommission die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt wird. Dazu sind die für die Beschlussfassung vorgesehenen Planungsunterlagen zu übermitteln.“
3. In Artikel 1 Abschnitt 6 § 21 lautet Abs. 7:
„(7) Die RSG sind gemäß der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens auf Landesebene zwischen dem jeweiligen Land und der Sozialversicherung festzulegen. Der Bund ist bereits im Entwurfsstadium eines RSG entsprechend zu informieren und es ist mit dem Bund vor Einbringung zur Beschlussfassung insbesondere das Vorliegen der Rechts- und ÖSG-Konformität abzustimmen. Die Ärztekammer, das Hebammengremium, der Österreichische Gesundheits- und Krankenpflegeverband (ÖGKV), der Dachverband der gehobenen medizinisch-technischen Dienste Österreichs (MTD-Austria), der Österreichische Bundesverband für Psychotherapie (ÖBVP) und der Berufsverband Österreichischer PsychologInnen (BÖP) bzw. deren Landesorganisationen sind im Entwurfsstadium angemessen zu informieren und mindestens einmal einzuladen und anzuhören.“
4. In Artikel 1 Abschnitt 6 § 21 lautet Abs. 8:
„(8) Die Vertreterinnen und Vertreter des Bundes und der Sozialversicherung haben in der jeweiligen Landes-Zielsteuerungskommission sicherzustellen, dass der jeweiligen Landesärztekammer, den betroffenen gesetzlichen Interessensvertretungen, dem Österreichischen Gesundheits- und Krankenpflegeverband (ÖGKV), dem Dachverband der gehobenen medizinisch-technischen Dienste (MTD-Austria), dem Österreichischen Berufsverband für Psychotherapie (ÖBVP) sowie dem Berufsverband Österreichischer PsychologInnen (BÖP) frühzeitig und strukturiert mindestens aber vier Wochen vor Beschlussfassung des RSG in der jeweiligen Landes-Zielsteuerungskommission die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt wird, der Ärztekammer insbesondere hinsichtlich der Umsetzbarkeit im Stellenplan (§ 342 Abs. 1 Z 1 ASVG). Dazu sind die für die Beschlussfassung vorgesehenen Planungsunterlagen zu übermitteln.“
Begründung
Das Bundesgesetz zur partnerschaftlichen Zielsteuerung-Gesundheit (Gesundheits-Zielsteuerungsgesetz - G-ZG) sieht vor, dass nur folgende Gesundheitsberufe in der neuen Zielsteuerung repräsentiert sein sollen, und auch das nur minimal:
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