‚Die sinngemäße Anwendung des § 700a ASVG gilt nicht für Ansprüche aus dem Bundesbahn-Pensionsgesetz, die betragsmäßig über der ASVG-Höchstpension liegen.‘“
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Ich ersuche nochmals um Ihre Unterstützung. (Beifall bei der FPÖ.)
9.17
Präsidentin Doris Bures: Danke vielmals. Jetzt ist dieser Abänderungsantrag ord-nungsgemäß eingebracht und steht mit in Verhandlung.
Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:
Abänderungsantrag
der Abgeordneten Werner Neubauer, Dr. Dagmar Belakowitsch-Jenewein, Peter Wurm
und weiterer Abgeordneter
zum Top 3) Bericht und Antrag des Ausschusses für Arbeit und Soziales über den Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Pensionsgesetz 1965, das Bundestheaterpensionsgesetz und das Bundesbahn-Pensionsgesetz geändert werden (1431 d.B.)in der 158.Sitzung des Nationalrates am 15.12.2016
Der Nationalrat wolle in 2. Lesung beschließen:
Der Bericht und Antrag des Ausschusses für Arbeit und Soziales über den Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Pensionsgesetz 1965, das Bundestheaterpensionsgesetz und das Bundesbahn-Pensionsgesetz geändert werden (1431 d.B.), wird wie folgt geändert:
1. In Artikel 1 wird in § 95 d Abs 1 Pensionsgesetz angefügt:
„Die sinngemäße Anwendung des § 700a ASVG gilt nicht für Ansprüche aus dem Pensionsgesetz 1965, die betragsmäßig über der ASVG-Höchstpension liegen.“
2. In Artikel 2 wird in § 11 Abs 4 Bundestheaterpensionsgesetz angefügt:
„Die sinngemäße Anwendung des § 700a ASVG gilt nicht für Ansprüche aus dem Bundestheaterpensionsgesetz, die betragsmäßig über der ASVG-Höchstpension liegen.“
2. In Artikel 3 wird in § 60 Abs 15 angefügt:
„Die sinngemäße Anwendung des § 700a ASVG gilt nicht für Ansprüche aus dem Bundesbahn-Pensionsgesetz, die betragsmäßig über der ASVG-Höchstpension liegen.“
Begründung
Der Pensionshunderter soll nur kleineren und mittleren Pensionen im öffentlichen Dienst zu Gute kommen, keinesfalls aber Pensionen, die über der ASVG-Höchstpension liegen.
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Präsidentin Doris Bures: Als Nächster ist Herr Abgeordneter Spindelberger zu Wort gemeldet. – Bitte.
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