Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll158. Sitzung / Seite 106

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die Banken bestrebt sind, die Bilanzsummen zu reduzieren, was sich wieder negativ auf die Bereitschaft zur Kreditvergabe auswirkt. Zudem ist das niedrige Zinsniveau nicht besonders hilfreich, um den Banken Erfolge zu bescheren. Mit der Senkung der Bankenabgabe erhöhen wir die Wettbewerbsfähigkeit, die internationale Wettbewerbs­fähigkeit und sichern das Weiterbestehen der guten Infrastruktur, die die Banken in ganz Österreich anbieten. Mit der Einmalzahlung, die damit verbunden ist, schaffen wir es gleichzeitig auch, die Bildungsreformen, die wir gestern beschlossen haben, ent­sprechend zu finanzieren.

Der zweite wichtige Punkt, der in diesem Abgabenänderungsgesetz enthalten ist, betrifft einen kleinen Teil der Umsatzsteuer, und zwar die Steuerpflicht für kurzfristige Vermietung. Das klingt nicht besonders aufregend, hilft aber sehr vielen, die einzelne Räume einen Tag oder eine Woche an einen nicht vorsteuerabzugsberechtigten Unter­nehmer vermieten, denn derjenige braucht dann keine tägliche Vorsteuerbe­richtigung mehr zu machen, was einen Irrsinn an Bürokratie ausgelöst hat. Herzlichen Dank, dass wir diesen Bürokratiemoloch mit der Umsatzsteuerpflicht für die kurzfristige Vermietung eingefangen haben!

Der dritte Punkt, den ich ansprechen möchte, ist die Verfahrenshilfe für Bundes- und Landesfinanzgerichtsbarkeiten. Gerade wenn ein Unternehmer in eine wirtschaftliche Schieflage gerät, kommt es oft zu Verfahren. Die Schieflage führt dazu, dass er nicht das Geld hat, sich einen Verteidiger zu nehmen, der ihm hilft, aus dieser Sackgasse herauszukommen. Es kommt zu Verfahren ohne Verteidigung, es kommt das eine oder andere Mal nicht zu einem Urteil, wie es rechtens wäre. Daher führen wir eine Verfahrenshilfe ein, die durch Steuerberater und Rechtsanwälte geleistet werden kann.

Zu diesen und anderen Punkten bringe ich folgenden Antrag ein:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Mag. Groiß, Krainer, Kolleginnen und Kollegen

Der Nationalrat wolle in 2. Lesung beschließen:

Die Regierungsvorlage in 1352 der Beilagen in der Fassung des Ausschussberichtes 1392 der Beilagen wird wie folgt geändert:

„I. Artikel 1 (Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988) wird wie folgt geändert:

1. Z 7 lit. a lautet:

‚a) In Z 1 lit. a werden folgende drei Sätze angefügt:

‚Dazu zählen auch Einkünfte aus Stipendien für eine der genannten Tätigkeiten, wenn diese wirtschaftlich einen Einkommensersatz darstellen und keine Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit sind. Stipendien, die jährlich insgesamt nicht höher sind als die Höchststudienbeihilfe für Selbsterhalter nach § 27 des Studienförderungs­geset­zes 1992, stellen jedenfalls keinen wirtschaftlichen Einkommensersatz dar. Die Be­freiung gemäß § 3 Abs 1 Z 3 lit e bleibt davon unberührt.‘‘

2. In Z 19 lit. c lautet Z 319:

‚319. § 103 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2016 ist erstmalig auf Zuzüge ab 1. Jänner 2017 anzuwenden.‘

II. Artikel 8 (Änderung der Bundesabgabenordnung) wird wie folgt geändert:

Z 10 (§ 292) wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 11 entfällt der letzte Satz.

 


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