Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll158. Sitzung / Seite 108

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Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Mag. Werner Groiß, Jan Krainer

Kolleginnen und Kollegen

zur Regierungsvorlage betreffend das Bundesgesetz, mit dem das Einkommen­steuer­gesetz 1988, das Körperschaftsteuergesetz 1988, das Umgründungssteuergesetz, das Umsatzsteuergesetz 1994, das Glücksspielgesetz, das Kommunalsteuergesetz 1993, das Verrechnungspreisdokumentationsgesetz, die Bundesabgabenordnung, das Abga­benverwaltungsorganisationsgesetz 2010, das Bundesfinanzgerichtsgesetz, die Abga­benexekutionsordnung, das Mineralölsteuergesetz 1995, das Tabakmonopolge­setz 1996, das Transparenzdatenbankgesetz 2012, das Stabilitätsabgabegesetz und das Ver­sicherungssteuergesetz 1953 geändert werden (Abgabenänderungsgesetz 2016 – AbgÄG 2016) (1352 d.B.), in der Fassung des Ausschussberichtes (1392 d.B.)

Der Nationalrat wolle in 2. Lesung beschließen:

Die Regierungsvorlage (1352 d.B.) betreffend das Bundesgesetz, mit dem das Ein­kommensteuergesetz 1988, das Körperschaftsteuergesetz 1988, das Umgründungs­steuergesetz, das Umsatzsteuergesetz 1994, das Glücksspielgesetz, das Kommunal­steuergesetz 1993, das Verrechnungspreisdokumentationsgesetz, die Bundesabga­benord­nung, das Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz 2010, das Bundesfinanzge­richts­gesetz, die Abgabenexekutionsordnung, das Mineralölsteuergesetz 1995, das Tabakmonopolgesetz 1996, das Transparenzdatenbankgesetz 2012, das Stabilitätsab­gabegesetz und das Versicherungssteuergesetz 1953 geändert werden (Abgabenän­derungsgesetz 2016 – AbgÄG 2016) in der Fassung des Ausschussberichtes (1392 d.B.), wird wie folgt geändert:

I. Artikel 1 (Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988) wird wie folgt geändert:

1. Z 7 lit. a lautet:

„a) In Z 1 lit. a werden folgende drei Sätze angefügt:

„Dazu zählen auch Einkünfte aus Stipendien für eine der genannten Tätigkeiten, wenn diese wirtschaftlich einen Einkommensersatz darstellen und keine Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit sind. Stipendien-en, die jährlich insgesamt nicht höher sind als die Höchststudienbeihilfe für Selbsterhalter nach § 27 des Studienförderungs­gesetzes 1992, stellen jedenfalls keinen wirtschaftlichen Einkommensersatz dar. Die Befreiung gemäß § 3 Abs 1 Z 3 lit e bleibt davon unberührt.““

2. In Z 19 lit. c lautet Z 319:

319. § 103 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2016 ist erstmalig auf Zuzüge ab 1. Jänner 2017 anzuwenden.“

II. Artikel 8 (Änderung der Bundesabgabenordnung) wird wie folgt geändert:

Z 10 (§ 292) wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 11 entfällt der letzte Satz.

b) Folgender Abs. 14 wird angefügt:

„(14) Der Bund hat der Kammer der Wirtschaftstreuhänder und dem Österreichischen Rechtsanwaltskammertag jährlich spätestens zum 30. September für die im abge­laufenen Kalenderjahr erbrachten Leistungen der nach Abs. 11 bestellten Wirtschafts­treuhänder und Rechtsanwälte eine angemessene Pauschalvergütung zu zahlen,


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