Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll158. Sitzung / Seite 136

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jetzt nicht von Parlamentsabgeordneten, sondern von Landtagsabgeordneten ge­sprochen, Herr Kollege.

Ich möchte folgenden Antrag einbringen:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Mag. Groiß, Kai Jan Krainer, Kolleginnen und Kollegen

zur Regierungsvorlage betreffend ein Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz zur Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung im Finanzmarkt (Finanzmarkt-Geldwäschegesetz – FM-GwG) erlassen wird und das Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz, das Bankwesengesetz, das Bausparkassengesetz, das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz, das Börsegesetz 1989, das Bundesfinanzierungsgesetz, das Bundesgesetz zur Schaffung einer Abbaueinheit, das Bundeskriminalamt-Gesetz, das Einlagensicherungs- und Anlegerentschädi­gungs­gesetz, das E-Geldgesetz 2010, das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz, das Ge­mein­samer Meldestandard-Gesetz, das Glücksspielgesetz, das Investmentfondsgesetz 2011, das Kontenregister- und Konteneinschaugesetz, das Rechnungslegungs-Kon­trollgesetz, das Sanierungs- und Abwicklungsgesetz, das Sparkassengesetz, das Versicherungsaufsichtsgesetz 2016, das Verbraucherzahlungskontogesetz, das Wertpapieraufsichtsgesetz 2007 und das Zahlungsdienstegesetz geändert werden (1335 d.B.), in der Fassung des Ausschussberichtes (1391 d.B.)

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

Die Regierungsvorlage (1335 d.B.) eines Bundesgesetzes, in der Fassung des Aus­schussberichtes (1391 d.B.), mit dem ein Bundesgesetz zur Verhinderung der Geld­wäscherei und Terrorismusfinanzierung im Finanzmarkt (Finanzmarkt-Geldwäschege­setz – FM-GwG) erlassen wird und das Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz, das Bankwesengesetz, das Bausparkassengesetz, das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz, das Börsegesetz 1989, das Bundesfinanzierungsge­setz, das Bundesgesetz zur Schaffung einer Abbaueinheit, das Bundeskriminalamt-Gesetz, das Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz, das E-Geldge­setz 2010, das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz, das Gemeinsamer Melde­stan­dard-Gesetz, das Glücksspielgesetz, das Investmentfondsgesetz 2011, das Konten­register- und Konteneinschaugesetz, das Rechnungslegungs-Kontrollgesetz, das Sanierungs- und Abwicklungsgesetz, das Sparkassengesetz, das Versicherungsauf­sichtsgesetz 2016, das Verbraucherzahlungskontogesetz, das Wertpapieraufsichts­gesetz 2007 und das Zahlungsdienstegesetz geändert werden, wird wie folgt geändert:

„1. In Art. 2 lautet § 2 Z 6 lit. b:

‚b) Parlamentsabgeordnete oder Mitglieder vergleichbarer Gesetzgebungsorgane; im Inland betrifft dies insbesondere die Abgeordneten des Nationalrates und des Bun­desrates;‘

2. In Art. 2 wird dem § 46 wird folgender Abs. 6 angefügt:

‚(6) Bis zum Ablauf des 25. Juni 2017 kann die Anwendung der Sorgfaltspflichten gemäß § 6 Abs. 1, 2 und 3 in den in § 5 Z 1, 2 und 5 genannten Fällen in Bezug auf elektronisches Geld (E-Geld im Sinne von § 1 Abs. 1 E-Geldgesetz 2010) unterbleiben, sofern

1. im Falle eines nicht wieder aufladbaren Datenträgers der darauf gespeicherte Betrag nicht mehr als 250 Euro oder bei Zahlungsvorgängen innerhalb Österreichs nicht mehr als 500 Euro beträgt;

 


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