Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll158. Sitzung / Seite 137

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2. im Falle eines wieder aufladbaren Datenträgers sich der in einem Kalenderjahr insgesamt abgewickelte Betrag auf nicht mehr als 2 500 Euro beläuft, außer wenn ein Betrag von 1 000 Euro oder mehr in demselben Kalenderjahr auf Antrag des E-Geld-Inhabers gemäß §§ 18 und 19 E-Geldgesetz 2010 erstattet wird.‘“

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So, ich hoffe, dass Sie noch da sind. (Abg. Kogler: Ja, wir sind noch dabei!) – Ja, perfekt, Herr Kollege Kogler, es ist gut, dass Sie dabei sind.

Alles in allem geht es um eine Vereinfachung, um kein Gold Plating, sondern eine schnelle Umsetzung der EU-Richtlinie – schnell deshalb, weil wir damit auf die aktuelle Situation reagieren wollen. Vor allem bringt die Vorlage eine Vereinfachung für die zukünftige Bekämpfung des internationalen Terrorismus und der Geldwäscherei. Ich glaube, das ist eine gute Lösung. In diesem Sinne bitte ich Sie um Ihre Unter-stüt­zung. – Danke schön. (Beifall bei der ÖVP.)

14.31

 


Präsident Ing. Norbert Hofer: Der Abänderungsantrag ist ordnungsgemäß einge­bracht, ausreichend unterstützt und steht somit mit in Verhandlung.

Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Mag. Werner Groiß, Jan Krainer, Kolleginnen und Kollegen

zur Regierungsvorlage betreffend ein Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz zur Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung im Finanzmarkt (Finanz­markt-Geldwäschegesetz – FM-GwG) erlassen wird und das Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz, das Bankwesengesetz, das Bausparkassengesetz, das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz, das Börsegesetz 1989, das Bundesfinanzierungsgesetz, das Bundesgesetz zur Schaffung einer Abbaueinheit, das Bundeskriminalamt-Gesetz, das Einlagensicherungs- und Anlegerentschädi­gungs­gesetz, das E-Geldgesetz 2010, das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz, das Ge­mein­samer Meldestandard-Gesetz, das Glücksspielgesetz, das Investmentfonds-gesetz 2011, das Kontenregister- und Konteneinschaugesetz, das Rechnungslegungs-Kontrollgesetz, das Sanierungs- und Abwicklungsgesetz, das Sparkassengesetz, das Versicherungsaufsichtsgesetz 2016, das Verbraucherzahlungskontogesetz, das Wertpapieraufsichtsgesetz 2007 und das Zahlungsdienstegesetz geändert werden (1335 d.B.), in der Fassung des Ausschussberichtes (1391 d.B.)

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

Die Regierungsvorlage (1335 d.B.) eines Bundesgesetzes, in der Fassung des Aus­schussberichtes (1391 d.B.), mit dem ein Bundesgesetz zur Verhinderung der Geld­wäscherei und Terrorismusfinanzierung im Finanzmarkt (Finanzmarkt-Geldwäsche-gesetz – FM-GwG) erlassen wird und das Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz, das Bankwesengesetz, das Bausparkassengesetz, das Betriebliche Mitar­beiter- und Selbständigenvorsorgegesetz, das Börsegesetz 1989, das Bundesfinan­zierungsgesetz, das Bundesgesetz zur Schaffung einer Abbaueinheit, das Bun­deskriminalamt-Gesetz, das Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz, das E-Geldgesetz 2010, das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz, das Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz, das Glücksspielgesetz, das Investmentfondsgesetz 2011, das Kontenregister- und Konteneinschaugesetz, das Rechnungslegungs-Kontrollgesetz,


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