Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll158. Sitzung / Seite 138

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das Sanierungs- und Abwicklungsgesetz, das Sparkassengesetz, das Versiche­rungsaufsichtsgesetz 2016, das Verbraucherzahlungskontogesetz, das Wertpapierauf­sichtsgesetz 2007 und das Zahlungsdienstegesetz geändert werden, wird wie folgt geändert:

1. In Art. 2 lautet § 2 Z 6 lit. b:

„b) Parlamentsabgeordnete oder Mitglieder vergleichbarer Gesetzgebungsorgane; im Inland betrifft dies insbesondere die Abgeordneten des Nationalrates und des Bun­desrates;“

2. In Art. 2 wird dem § 46 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Bis zum Ablauf des 25. Juni 2017 kann die Anwendung der Sorgfaltspflichten gemäß § 6 Abs. 1, 2 und 3 in den in § 5 Z 1, 2 und 5 genannten Fällen in Bezug auf elektronisches Geld (E-Geld im Sinne von § 1 Abs. 1 E-Geldgesetz 2010) unterbleiben, sofern

1. im Falle eines nicht wieder aufladbaren Datenträgers der darauf gespeicherte Betrag nicht mehr als 250 Euro oder bei Zahlungsvorgängen innerhalb Österreichs nicht mehr als 500 Euro beträgt;

2. im Falle eines wieder aufladbaren Datenträgers sich der in einem Kalenderjahr insgesamt abgewickelte Betrag auf nicht mehr als 2 500 Euro beläuft, außer wenn ein Betrag von 1 000 Euro oder mehr in demselben Kalenderjahr auf Antrag des E-Geld-Inhabers gemäß §§ 18 und 19 E-Geldgesetz 2010 erstattet wird.“

Begründung:

Zu Z 1:

Bei der Definition der inländischen Personen, die als politisch exponiert einzustufen sind, sollte auch die Umsetzungen in anderen vergleichbaren Mitgliedstaaten Berück­sichtigung finden, um einen bestmöglichen einheitlichen Standard in Europa anzu­streben. Eine zu weite Definition würde zu einer zu hohen Zahl an Personen führen, auf die verstärkte Sorgfaltspflichten anzuwenden sind, sodass die Kreditinstitute ihre Ressourcen nicht entsprechend dem risikoorientierten Ansatz einsetzen könnten.

Zu Z 2:

Die bestehende Rechtslage gemäß § 40a Abs. 2 Z 1 BWG soll in Bezug auf E-Geld bis 25. Juni 2017 unverändert fortgeführt werden. Die Ausübung des entsprechenden Mitgliedstaatenwahlrechts erfolgt gesetzlich, da eine FMA-Verordnung aufgrund des knappen Zeitraums zwischen Kundmachung und Inkrafttreten des Gesetzes mög­licherweise nicht rechtzeitig erlassen werden kann. Danach wird in Entsprechung des Art. 12 der 4. Geldwäsche-Richtlinie eine neuerliche Bewertung der Rechtslage hinsichtlich der Anwendbarkeit der Sorgfaltspflichten auf Kunden in Bezug auf E-Geld zu erfolgen zu haben.

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Präsident Ing. Norbert Hofer: Als Nächster zu Wort gelangt Herr Abgeordneter Mag. Kogler. – Bitte, Herr Abgeordneter.

 


14.31.38

Abgeordneter Mag. Werner Kogler (Grüne): Ja, einige wenige Punkte. Erstens geht das mit Sicherheit in die richtige Richtung. Wir haben es ausführlich im Ausschuss


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