Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll158. Sitzung / Seite 191

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Frau Kollegin Karl wird dann noch einen Abänderungsantrag einbringen, weil es sich zwischen den Verhandlungen und den Ausschussterminen tabellenmäßig nicht aus­gegangen ist, dass wir das zusammengebracht hätten.

Es sind im Großen und Ganzen die Tabellen der Gehaltsansätze, wobei wir eine wichtige Frage mitbehandelt haben, um der Verwaltung und auch der Rechtssicherheit für die einzelnen betroffenen Kollegen rasch Rechnung tragen zu können. Alle kennen die Problematik MBUO 2 auf MBUO 1. Jetzt ist es darum gegangen, wie wir sie überleiten, denn es sind sehr viele individuelle Laufbahnen. Wir haben uns ent­schlos­sen, von den circa 2 500 betroffenen Verträgen 2 200 – wieder gerundet – per Gesetz überzuleiten und die übrigen mit Einzelbescheiden zu machen. Das war eine Kon­sensmaterie, bei der alle gesagt haben: Bemühen wir uns, dass wir das im Interesse der Betroffenen zustande bringen!

Ich möchte mich bei dieser Gelegenheit – das mache ich immer sehr gerne, auch weil wir knapp vor Weihnachten sind – bei den öffentlich Bediensteten generell sehr herzlich bedanken, und ganz speziell bei unseren Parlamentsmitarbeiterinnen und -mitarbeitern, bei den Klubmitarbeitern, bei unseren PaMis, bei allen, die ständig für uns da sind. – Alles erdenkliche Gute! (Beifall bei SPÖ und ÖVP.)

Ich wünsche uns allen eine schöne und besinnliche Weihnachtszeit. – Alles Gute! (Beifall bei SPÖ und ÖVP.)

17.09


Präsident Karlheinz Kopf: Nächste Rednerin ist Frau Abgeordnete Dr. Karl. – Bitte.

 


17.09.04

Abgeordnete Mag. Dr. Beatrix Karl (ÖVP): Sehr geehrter Herr Präsident! Frau Staatssekretärin! Werte Kolleginnen und Kollegen! Wie schon die erste Dienstrechts-Novelle 2016 ist auch die nun vorliegende 2. Dienstrechts-Novelle 2016 ein gelun­genes Paket, das eine ganze Reihe von Einzelmaßnahmen enthält.

Besonders hervorheben möchte ich die Modernisierung des Disziplinarrechts, die im Sinne des Opferschutzes geboten ist. Derzeit ist ja im Disziplinarverfahren lediglich für minderjährige Zeuginnen und Zeugen eine räumlich getrennte audiovisuelle Verneh­mung vorgesehen. Ohne Zweifel kann es aber auch im Interesse der übrigen Zeugin­nen und Zeugen liegen, auf diese Weise befragt zu werden.

Nunmehr wird diese Befragungsmöglichkeit daher auf alle Zeuginnen und Zeugen ausgedehnt, wenn es in ihrem Interesse gelegen ist. Denken Sie zum Beispiel an den Fall, dass eine Zeugin durch den Beschuldigten in ihrer Geschlechtssphäre verletzt oder bedroht wurde.

Eine weitere wichtige Änderung betrifft die Richter und Staatsanwälte: Im Rechtsprak­tikantengesetz wird für die Zulassung verlangt, dass weder eine Verurteilung zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe wegen einer mit Vorsatz begangenen strafbaren Handlung noch ein wegen eines Verbrechens eingeleitetes Strafverfahren vorliegen darf. Dem gegenüber fehlt im Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz eine entsprechende Regelung.

Bedenkt man aber, dass die Tätigkeit als Richter oder Staatsanwalt dem absoluten Kernbereich der Hoheitsverwaltung angehört, in dem für Bürgerinnen und Bürger schwerwiegende, tief in ihre Persönlichkeitsrechte eingreifende Entscheidungen getrof­fen werden, dann ist hier doch ein besonders hohes Maß an Integrität und Verant­wortungsbewusstsein vorauszusetzen. Es ist daher unabdingbar, nur solchen Perso­nen den Zugang zu diesen Berufen zu ermöglichen, die unbescholten sind und gegen die kein Strafverfahren wegen gravierender Delikte anhängig ist.

 


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