Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll158. Sitzung / Seite 192

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Daher wird nunmehr sichergestellt, dass niemand in den richterlichen Vorbereitungs­dienst aufgenommen werden kann, der wegen einer mit Vorsatz begangenen straf­baren Handlung zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe verurteilt wurde oder gegen den wegen eines Verbrechens ein Strafverfahren eingeleitet wurde.

Einige der vorliegenden Änderungen sind auch der Umsetzung von EuGH-Judikatur und EU-Richtlinien geschuldet. Im Gehaltsgesetz werden die Bestimmungen über die Urlaubsersatzleistung für Beamtinnen und Beamte an die EuGH-Judikatur angepasst, wonach ein Anspruch auf Urlaubsersatzleistung unabhängig vom Grund für das Aus­scheiden aus dem Dienststand nicht ausgeschlossen werden darf, wenn die Beamtin oder der Beamte im Einzelfall wegen einer Dienstverhinderung durch Krankheit, Unfall oder Gebrechen überhaupt nicht in der Lage war, den Erholungsurlaub zu ver­brauchen.

Daher wird normiert, dass auch bei Vorliegen eines Ausschlussgrundes dennoch im Einzelfall zu prüfen ist, ob die Beamtin oder der Beamte im fraglichen Zeitraum urlaubs­fähig war. Zudem erfolgt bei der Formulierung der Ausschlussgründe für die Urlaubsersatzleistung eine Klarstellung, die zum Ausdruck bringt, dass der Urlaubs­verbrauch den Vorrang gegenüber einer finanziellen Abgeltung hat.

Meine sehr geehrten Damen und Herren! Abschließend bringe ich einen Abände­rungsantrag der Abgeordneten Pendl, Mag. Dr. Karl, Kolleginnen und Kollegen zur 2. Dienstrechts-Novelle 2016 ein.

Dabei geht es vor allem um die Umsetzung des Gehaltsabschlusses 2017 für den öffentlichen Dienst.

Ich möchte mich bei all jenen bedanken, die an diesem Gehaltsabschluss mitgewirkt haben. – Vielen Dank. (Beifall bei der ÖVP.)

17.13


Präsident Karlheinz Kopf: Der von Frau Abgeordneter Dr. Karl in den Grundzügen erläuterte Abänderungsantrag ist ordnungsgemäß eingebracht und steht mit in Verhand­lung.

Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Otto Pendl, Mag. Dr. Beatrix Karl

und Kolleginnen und Kollegen

zum Bericht des Verfassungsausschusses (1368 d.B.) betreffend die Regierungs­vorlage eines Bundesgesetzes, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Richter- und Staats­an­waltschaftsdienstgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Land- und forst­wirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Landesvertragslehrpersonen­gesetz 1966, das Bundes-Personalvertretungsgesetz, das Rechtspraktikantengesetz und das Auslandszulagen- und –hilfeleistungsgesetz geändert sowie ein Bundesgesetz zur Änderung der Personalstellenverordnung und ein Bundesgesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2014/54/EU über Maßnahmen zur Erleichterung der Ausübung der Rechte, die Arbeitnehmern im Rahmen der Freizügigkeit zustehen (UmsetzungsG-RL 2014/54/EU) erlassen werden (2. Dienstrechts-Novelle 2016) (1348 d.B.)

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

Die oben bezeichnete Vorlage wird wie folgt geändert:

 


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