Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll160. Sitzung / Seite 205

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genständlichen Strafverfahren zugrunde lag, in seiner Anfragebeantwortung wiederge­ge­ben.

Wie Sie ebenfalls der Anfragebeantwortung entnehmen können, hat das Justiz­ministerium in der gegenständlichen Weisung zutreffend darauf hingewiesen, dass die inkriminierten Äußerungen nicht aus dem Gesamtkontext des Plädoyers herausgelöst betrachtet werden dürfen. Dessen gesamtem Wortlaut sei „zu entnehmen, dass der Angeklagte die nationalsozialistischen Massenmorde und die hiermit verbundene Existenz von Konzentrationslagern und Gaskammern als historische Tatsache ange­sprochen (…) und in keiner Weise bagatellisiert“ habe. Daher erfüllen die inkriminierten Äußerungen nicht den Tatbestand des § 3h Verbotsgesetz.

Meine sehr geehrten Damen und Herren! Es handelt sich ohne Zweifel um ein nicht akzeptables Verhalten des Pflichtverteidigers, allerdings müssen wir akzeptieren, dass nicht jedes inakzeptable Verhalten auch strafrechtlich relevant ist. Wie ein Blick auf die herrschende Lehre und Judikatur sowie auf den Willen des Gesetzgebers zeigt, fehlt es im konkreten Fall an einer strafrechtlichen Relevanz. Dessen ungeachtet ist es jedoch zu begrüßen, dass diese Weisung zu einer intensiven Debatte geführt hat und – wie wir heute sehen – nach wie vor führt. Danke. (Beifall bei der ÖVP sowie des Abg. Scherak.)

15.38


Präsidentin Doris Bures: Als Nächster zu Wort gemeldet ist Herr Abgeordneter Dr. Rosenkranz. – Bitte.

 


15.38.51

Abgeordneter Dr. Walter Rosenkranz (FPÖ): Frau Präsidentin! Herr Bundesminister! Hohes Haus! Hätte sich der Pflichtverteidiger die Literatur dazu, zum Beispiel vom oberösterreichischen Historiker Florian Freund aus dem Jahr 1995, angeschaut, dann hätte er ganz genau gewusst, was wann wie in Mauthausen passiert ist. Das sei dem vorangestellt, was da tatsächlich ausgesagt wurde.

Es ist dem Herrn Bundesminister zu danken, dass er in dieser Anfragebeantwortung wirklich – und das wurde bereits angesprochen – das gesamte Plädoyer wiederge­geben hat und auch die gesamte Begründung des Weisungsrates, wie vorzugehen ist. Es ist nämlich jetzt gerade der Eindruck erweckt worden, als sei die Staatsan­walt­schaft, die sich ja nicht nur, wie es der Herr Bundesminister gesagt hat, einfach an das Gesetz halten muss – das sollte uns im Nationalrat, die wir das gelobt haben, auch nicht ganz fremd sein –, zur Objektivität verpflichtet.

Die Staatsanwaltschaft leitet nicht zum Spaß, nahezu mutwillig, egal, worum es geht, ein Verfahren ein; Herr Kollege Öllinger hat gesagt: damit es erörtert wird! – Ein Ge­richtsverfahren, bei dem es einen Beschuldigten, einen Angeklagten gibt, dessen Existenz unter Umständen bedroht ist, ist nichts, zu dem man sagt: Wir erörtern einmal ein Thema! – Das ist eine Gerichtsverhandlung bei Weitem nicht.

Jetzt zu dem Punkt, der für mich am Wichtigsten ist: die Frage der Geschwore­nen­gerichtsbarkeit. Es ist der Zweifel aufgetaucht, ob sich Geschworene, das sind die Laien für Rechtsfragen, da auskennen. Das braucht man in diesem Fall nicht anzu­sprechen, denn der Weisungsrat hat – das steht in der Anfragebeantwortung ganz klar drinnen – ganz tiefgründige, nachvollziehbare rechtliche Würdigungen gegeben, wo­durch ein Jurist, ein Richter, ein Berufsrichter zur Entscheidung kommt, dass zumin­dest im Zweifel ein Freispruch zu fällen wäre.

Ich lasse mich jetzt gar nicht darauf ein, dass die Republik Österreich Kosten ersetzen muss, wenn ein Freispruch gefällt wird, da wir gesagt haben: Machen wir halt Pro­zes­se,


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