Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll160. Sitzung / Seite 204

HomeSeite 1Vorherige SeiteNächste Seite

wie man unseliges Wirken auf diesen Fußballplätzen – ich sage jetzt noch einmal, Fußballplätze, aber es gibt sicherlich auch andere Bereiche – verhindern kann und da einen Schritt weiterkommt.

Dazu kann das Gutachten sicherlich dienen. Ich glaube, es ist unser aller Aufgabe, Sie, Herr Bundesminister, hier zu unterstützen und auf der anderen Seite, wann immer es möglich ist, dem entgegenzutreten, was sich da in vielerlei Weise aufrollt. Danke schön. (Beifall bei der SPÖ und bei Abgeordneten der ÖVP sowie des Abg. Scherak.)

15.33


Präsidentin Doris Bures: Als Nächste zu Wort gemeldet ist Frau Abgeordnete Dr. Karl. – Bitte.

 


15.33.57

Abgeordnete Mag. Dr. Beatrix Karl (ÖVP): Sehr geehrte Frau Präsidentin! Sehr geehrter Herr Bundesminister! Werte Kolleginnen und Kollegen! Eines ist klar und deutlich voranzustellen: Nationalsozialistische Verbrechen und sonstige Übeltaten sind ebenso wie jede nationalsozialistische Ideologie, egal, in welcher Ausformung, egal, ob verharmlost, verleugnet oder verherrlicht wird, absolut abzulehnen und entsprechend zu sanktionieren. Das ist ganz einfach unverrückbar.

Ganz in diesem Sinne hat auch Bundesminister Brandstetter in seiner Anfragebeant­wortung ausgeführt, dass er sich als Staatsbürger und auch in seiner Amtsausübung dessen bewusst ist, dass die eindeutige Ablehnung des Nationalsozialismus eine der Säulen ist, auf denen sich die Zweite Republik Österreich in ihrem Selbstverständnis und auch in ihrem Rechtsverständnis gründet.

Vor dem Hintergrund, dass Strafverfahren wegen Wiederbetätigung nicht nur wegen der strafrechtlichen Aufarbeitung, sondern auch darüber hinaus im Sinne der Auf­klärung, der Aufrechterhaltung der Information und des Niemals-Vergessens von besonderer Relevanz sind, ist die Aufregung im konkreten Fall mehr als verständlich.

Für Aufregung hat gesorgt, dass das Justizministerium der Empfehlung des Weisungs­rats gefolgt ist und die Oberstaatsanwaltschaft mit der Einstellung des Wiederbetäti­gungsverfahrens beauftragt hat. Grundlage einer solchen Entscheidung sind straf­rechtliche Überlegungen, auf die ich im Folgenden näher eingehen möchte.

Nach herrschender Lehre und Judikatur macht sich nach § 3h des Verbotsgesetzes strafbar, wer die nationalsozialistischen „Verbrechen gegen die Menschlichkeit“ – und dazu zählt auch der nationalsozialistische Völkermord – schlechthin und nicht bloß in Randbereichen, sondern in ihrem Kern „leugnet“, also in Abrede stellt, „gröblich verharmlost, gutheißt oder zu rechtfertigen sucht“. Dies entspricht, wie sich aus dem Justizausschussbericht anlässlich der Einführung des § 3h Verbotsgesetz ergibt, auch dem Willen des Gesetzgebers.

Dazu sei auch darauf hingewiesen, dass der Wille des Gesetzgebers auch zur Inter­pretation von Gesetzen herangezogen wird. Konkret bedeutet dies, dass bei Äuße­rungen, mit denen die nationalsozialistischen Verbrechen nicht generell, sondern nur teilweise abgestritten werden, immer einzelfallbezogen zu prüfen ist, ob durch die betreffende Äußerung in ihrem jeweiligen Kontext der nationalsozialistische Völker­mord in seinem Kern oder bloß in Randbereichen in Abrede gestellt wird.

Vertritt nun der Weisungsrat und ihm folgend das Justizministerium diese Auffassung, wird damit der herrschenden Judikatur und Lehre sowie dem Willen des Gesetzgebers gefolgt. Um die Einzelfallprüfung im konkreten Fall nachvollziehbar zu machen – und aus Gründen der Transparenz justizieller Entscheidungsfindungsprozesse –, hat Bun­des­minister Brandstetter das gesamte Plädoyer des Pflichtverteidigers, das dem ge-


HomeSeite 1Vorherige SeiteNächste Seite