Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll160. Sitzung / Seite 242

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anbiedern wollen. – Danke. (Beifall bei der FPÖ. – Ruf: Geh bitte! – Heiterkeit bei Ab­geord­neten der Grünen.)

17.52


Präsident Karlheinz Kopf: Nächster Redner: Herr Abgeordneter Mag. Steinhauser. – Bitte.

 


17.52.12

Abgeordneter Mag. Albert Steinhauser (Grüne): Lassen wir es dahingestellt, ob sich die Österreichische Volkspartei wirklich bei Linksradikalen anbiedern will. Da soll sich jeder selbst ein Urteil machen. – Ich meine, was man jedenfalls sagen kann, um einmal das Thema einzugrenzen, ist: Wir reden nicht über Fake News. Bei Fake News geht es darum, dass falsche Inhalte verbreitet werden, bei Hasspostings geht es darum, dass aggressive, gewaltunterlegte, verbalisierte Postings verschickt werden.

Ein paar Beispiele – Meinung oder Hass? Das hat eine Moderatorin bekommen: „Man sollte dieser Entarteten die Gebärmutter ziehen, ausspülen und einem Schutz­suchen­den als Trinkschlauch auf die Reise in die Wüste mitgeben. Das wäre doppelt öko­nomisch“. – Hass oder Meinung?, frage ich. Ich bin mir nicht sicher – Herr Justiz­minister, ich würde um Ihre Einschätzung bitten –, ob das im Moment überhaupt straf­rechtlich relevant wäre.

„Sie gehören am nächsten Baum aufgehängt und dazu auch noch wegen Landesverrat erschossen. Die Glock liegt bereit.“ – Das ist vielleicht eine gefährliche Drohung.

„Weil ihr mit eurer kranken Haltung Vergewaltigungen anderer ermöglicht und deshalb selber nicht davon verschont werden solltet“, und, und, und.

Ich habe hier Hasspostings, die lese ich gar nicht vor, weil sie unzumutbar sind in ihrer Artikulierung. Hier geht es nicht um Meinung, hier geht es um Hass, die die betroffene Person massiv einschüchtern und einschränken soll.

Es ist richtig: Vieles davon ist jetzt strafrechtlich erfasst, aber nicht lückenlos, deswe­gen diskutieren wir hier.

Die Verhetzung hat ein paar Schwächen: Die Verhetzung hat beispielsweise die Schwäche, dass die Menschenwürde berührt sein muss, und da ist die Judikatur sehr streng. Da muss man jemandem mehr oder weniger das Lebensrecht absprechen oder jemandem Tierbezeichnungen geben, und es wird Absichtlichkeit verlangt. Das heißt, die Person muss gerade die Absicht haben, jemandem die Menschenwürde abzu­sprechen. Was heißt das? – Man kann nachher relativ leicht sagen: Das war Satire – ich kenne das –, ich habe das nicht gewusst, das war nicht ernst gemeint. Das alles stellt die Absichtlichkeit infrage.

Bei der gefährlichen Drohung ist der Punkt, dass die Drohung sehr konkret sein muss. Wenn man jemandem etwas wünscht, wird diese ausreichende Konkretisierung in der Regel nicht vorhanden sein.

Und vieles, und das ist entscheidend, was hier als Hassposting artikuliert wird, das ist richtig, wird von der Ehrenbeleidigung umfasst. Insofern ist es auch völlig falsch, hier so zu tun, als würde der strafrechtliche Rahmen extrem ausgeweitet werden. Das Problem der Ehrenbeleidigung ist nur folgendes: Das Opfer dieser massiven gewalt­tätigen Beschimpfungen muss im Rahmen einer Privatanklage selbst vor Gericht ziehen und trägt damit die finanziellen Kosten und auch das Risiko.

Das ist die Schwäche des Privatanklagedelikts, und deswegen entsteht genau diese Debatte hier: Wo gibt es Lücken einerseits bei der Verhetzung, andererseits bei der Ehrenbeleidigung – ich sehe das immer dort, wo man jemandem etwas wünscht, und zwar immer sehr gewaltaufgeladen beziehungsweise immer auch sexuell konnotiert,


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