Abänderungsantrag
der Abgeordneten Dr. Josef Cap, Mag. Wolfgang Gerstl zum Bericht des Verfassungsausschusses (1569 der Beilagen) über die Regierungsvorlage (1457 der Beilagen) eines Deregulierungsgesetzes 2017
Der Nationalrat wolle in 2. Lesung beschließen:
Der dem Bericht des Verfassungsausschusses (1569 der Beilagen) über die Regierungsvorlage (1457 der Beilagen) eines Deregulierungsgesetzes 2017 angeschlossene Gesetzentwurf wird wie folgt geändert:
1. Art. 1 (Änderung des E Government-Gesetzes) wird wie folgt geändert:
a) In Z 5 wird in § 1a Abs. 1 dritter
Satz die Wortfolge „Personen in gerichtlich oder verwaltungsbehördlich gemäß § 53d des
Verwaltungsstrafgesetzes 1991, BGBl.
Nr. 52/1991, angeordnetem Freiheitsentzug“ durch die Wortfolge
„Personen in gerichtlich,
finanzstrafbehördlich oder gemäß § 53d des
Verwaltungsstrafgesetzes 1991, BGBl. Nr. 52/1991,
verwaltungsbehördlich angeordnetem Freiheitsentzug“ ersetzt.
b) Z 10 wird Z 11, die bisherigen Z 11 bis 16 werden Z 15 bis 20. Es werden eingefügt:
aa) nach Z 9 folgende Z 10:
»10. § 10 Abs. 2 letzter Satz lautet:
„Bei der Anforderung von bPK aus einem Bereich, in dem der Auftraggeber des öffentlichen Bereichs nicht zur Vollziehung berufen ist, oder von bPK für die Verwendung im privaten Bereich dürfen bPK nur verschlüsselt (§ 13 Abs. 2) zur Verfügung gestellt werden.“«
bb) nach Z 11 (neu) folgende Z 12 bis 14:
»12. § 13 Abs. 2 erster Satz lautet:
„Ist es zum Zweck der eindeutigen Identifikation eines Betroffenen gemäß § 10 Abs. 2 zulässig, von der Stammzahlenregisterbehörde ein bPK anzufordern, ist dieses, sofern es sich um ein bPK aus einem Bereich handelt, in dem der Anfordernde nicht zur Vollziehung berufen ist oder es sich um ein bPK für die Verwendung im privaten Bereich handelt, von der Stammzahlenregisterbehörde nur verschlüsselt zur Verfügung zu stellen.“
13. § 15 Abs. 1 lautet:
„(1) Die Erzeugung eines bPK für die Verwendung im privaten Bereich ist ohne Mitwirkung des Betroffenen und ohne Einsatz der Bürgerkarte zulässig, wenn eine eindeutige Identifikation mit Hilfe des bPK im Rahmen von Datenanwendungen von Auftraggebern des privaten Bereichs notwendig ist, weil
1. diese Auftraggeber aufgrund gesetzlicher Vorschriften die Identität ihrer Kunden festzuhalten haben oder ihren Kunden eine dem § 14 Abs. 1 zweiter Satz entsprechende technische Umgebung zur Verfügung stellen und
2. personenbezogene Daten in einer dem DSG 2000 entsprechenden Art und Weise verarbeitet oder übermittelt werden sollen;
in diesem Fall darf die Erzeugung des bPK nur durch die Stammzahlenregisterbehörde erfolgen. Sofern ein Auftraggeber des privaten Bereichs personenbezogene Daten an einen anderen Auftraggeber zu übermitteln hat, kann dieser wie ein Auftraggeber des öffentlichen Bereichs verschlüsselte bPK (§ 13 Abs. 2) anfordern.“
14. In § 15 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:
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