11.35
Abgeordneter Georg Willi (Grüne): Herr Präsident! Meine Damen und Herren Minister! Sehr geehrte Damen und Herren! Ich möchte zum Tagesordnungspunkt 2 sprechen, zum Deregulierungsgrundsätzegesetz.
Sie alle wissen, wir haben ein Deregulierungsgesetz aus dem Jahr 2001, das ist (den gedruckten Gesetzestext in die Höhe haltend) eine Viertelseite. Und jetzt haben wir das neue Deregulierungsgrundsätzegesetz, das ist (den gedruckten Gesetzestext in die Höhe haltend) eine halbe Seite. Ich habe mir gedacht: Worin liegt der Unterschied? – Da gibt es tatsächlich einen Punkt, nämlich: Jetzt gibt es Qualitätskriterien für Gesetze. Da steht, dass man auf „Konsistenz, Verständlichkeit, Nachvollziehbarkeit, Vergleichbarkeit und Überprüfbarkeit“ achten möge.
Josef Cap hat gesagt, wir sollen doch lobende Worte finden. Also ich finde einmal lobende Worte für den Eingangssatz dieses Gesetzes – ich zitiere –: „Anlässlich der geplanten Erlassung von Bundesgesetzen ist zu prüfen, ob die zu erlassenden Bestimmungen notwendig und zeitgemäß sind (...)“ – Also einen solch fundamental bedeutsamen Satz formulieren zu können verdient unseren größten Respekt. Dank an Josef Cap.
Jetzt komme ich aber zum Punkt Qualitätskriterien. Ich bin relativ lang in der Politik, und seit ich im Landtag gesessen bin und jetzt im Parlament sitze, spielt immer dieselbe Schallplatte: Wir müssen mit unseren Gesetzen einfacher werden, verständlicher werden, wir müssen Deregulierung machen, entbürokratisieren, wir erschlagen die Leute mit Gesetzen, so kann es nicht weitergehen!
Jetzt steht das drinnen, und ich denke mir: Jetzt bin ich einmal optimistisch, vielleicht gelingt es dieses Mal. – Im Deregulierungsgesetz 2017 – das ist eines der vielen Gesetze, das Sie dann beschließen wollen – gibt es den Artikel 4, die Änderung der Bundesabgabenordnung. Ich möchte Ihnen daraus eine Passage vorlesen und Sie bitten, das dann auf Ihre Ansprüche an Gesetze zu überprüfen. Da steht – ich zitiere –:
„Die Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 117/2016, wird wie folgt geändert:
(...) Dem § 48b wird folgender Abs. 3 angefügt:
,(3) 1. Der Bundesminister für Finanzen ist zur Übermittlung des bei der Stammzahlenregisterbehörde gemäß § 10 Abs. 2 des E-Government-Gesetzes, BGBl. I Nr. 10/2004, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2016, angeforderten verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichens Zustellungen (vbPK-ZU) an
a) einen Auftraggeber des öffentlichen Bereichs (§ 5 Abs. 2 des Datenschutzgesetzes 2000),
b) einen zugelassenen Zustelldienst (§ 30 des Zustellgesetzes – ZustG),
c) ein Unternehmen, das einen Universaldienst (§ 3 Z 4 des Postmarktgesetzes, BGBl. I Nr. 123/2009, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 134/2015) betreibt, und
d) einen Betreiber eines Anzeigemoduls (§ 37b ZustG)
berechtigt. Voraussetzung dafür ist, dass der Bundesminister für Finanzen zur Anforderung und Übermittlung des vbPK-ZU unter Verwendung der einem Teilnehmer an FinanzOnline von den Abgabenbehörden gemäß § 1 der FinanzOnline-Verordnung 2006 – FOnV 2006, BGBl. II Nr. 97/2006, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 46/2016, erteilten Teilnehmeridentifikation, Benutzeridentifikation und des persönlichen Passworts in der dafür vorgesehenen Weise elektronisch aufgefordert wurde.‘“
Herr Klubobmann Lopatka, ist das verständlich? (Abg. Lopatka wiegt den Kopf.) – Ich finde, es ist unerträglich. Das, was wir hier produzieren und was Sie da beschließen, ist unlesbar, zum Teil auch unvollziehbar. Daher mein Appell: Lassen wir diese „schönen“
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