Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll171. Sitzung / Seite 82

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11.35.18

Abgeordneter Georg Willi (Grüne): Herr Präsident! Meine Damen und Herren Minister! Sehr geehrte Damen und Herren! Ich möchte zum Tagesordnungspunkt 2 sprechen, zum Deregulierungsgrundsätzegesetz.

Sie alle wissen, wir haben ein Deregulierungsgesetz aus dem Jahr 2001, das ist (den gedruckten Gesetzestext in die Höhe haltend) eine Viertelseite. Und jetzt haben wir das neue Deregulierungsgrundsätzegesetz, das ist (den gedruckten Gesetzestext in die Hö­he haltend) eine halbe Seite. Ich habe mir gedacht: Worin liegt der Unterschied? – Da gibt es tatsächlich einen Punkt, nämlich: Jetzt gibt es Qualitätskriterien für Gesetze. Da steht, dass man auf „Konsistenz, Verständlichkeit, Nachvollziehbarkeit, Vergleichbar­keit und Überprüfbarkeit“ achten möge.

Josef Cap hat gesagt, wir sollen doch lobende Worte finden. Also ich finde einmal lo­bende Worte für den Eingangssatz dieses Gesetzes – ich zitiere –: „Anlässlich der ge­planten Erlassung von Bundesgesetzen ist zu prüfen, ob die zu erlassenden Bestim­mungen notwendig und zeitgemäß sind (...)“ – Also einen solch fundamental bedeutsa­men Satz formulieren zu können verdient unseren größten Respekt. Dank an Josef Cap.

Jetzt komme ich aber zum Punkt Qualitätskriterien. Ich bin relativ lang in der Politik, und seit ich im Landtag gesessen bin und jetzt im Parlament sitze, spielt immer diesel­be Schallplatte: Wir müssen mit unseren Gesetzen einfacher werden, verständlicher wer­den, wir müssen Deregulierung machen, entbürokratisieren, wir erschlagen die Leute mit Gesetzen, so kann es nicht weitergehen!

Jetzt steht das drinnen, und ich denke mir: Jetzt bin ich einmal optimistisch, vielleicht gelingt es dieses Mal. – Im Deregulierungsgesetz 2017 – das ist eines der vielen Ge­setze, das Sie dann beschließen wollen – gibt es den Artikel 4, die Änderung der Bun­desabgabenordnung. Ich möchte Ihnen daraus eine Passage vorlesen und Sie bitten, das dann auf Ihre Ansprüche an Gesetze zu überprüfen. Da steht – ich zitiere –:

„Die Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, zuletzt geändert durch das Bundes­gesetz, BGBl. I Nr. 117/2016, wird wie folgt geändert:

(...) Dem § 48b wird folgender Abs. 3 angefügt:

,(3) 1. Der Bundesminister für Finanzen ist zur Übermittlung des bei der Stammzahlen­registerbehörde gemäß § 10 Abs. 2 des E-Government-Gesetzes, BGBl. I Nr. 10/2004, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2016, angeforderten verschlüssel­ten bereichsspezifischen Personenkennzeichens Zustellungen (vbPK-ZU) an

a) einen Auftraggeber des öffentlichen Bereichs (§ 5 Abs. 2 des Datenschutzgeset­zes 2000),

b) einen zugelassenen Zustelldienst (§ 30 des Zustellgesetzes – ZustG),

c) ein Unternehmen, das einen Universaldienst (§ 3 Z 4 des Postmarktgesetzes, BGBl. I Nr. 123/2009, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 134/2015) betreibt, und

d) einen Betreiber eines Anzeigemoduls (§ 37b ZustG)

berechtigt. Voraussetzung dafür ist, dass der Bundesminister für Finanzen zur Anforde­rung und Übermittlung des vbPK-ZU unter Verwendung der einem Teilnehmer an Fi­nanzOnline von den Abgabenbehörden gemäß § 1 der FinanzOnline-Verordnung 2006 – FOnV 2006, BGBl. II Nr. 97/2006, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 46/2016, erteilten Teilnehmeridentifikation, Benutzeridentifikation und des persönlichen Passworts in der dafür vorgesehenen Weise elektronisch aufgefordert wurde.‘“

Herr Klubobmann Lopatka, ist das verständlich? (Abg. Lopatka wiegt den Kopf.) – Ich finde, es ist unerträglich. Das, was wir hier produzieren und was Sie da beschließen, ist unlesbar, zum Teil auch unvollziehbar. Daher mein Appell: Lassen wir diese „schönen“


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