Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll173. Sitzung / Seite 57

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Ich bitte jene Damen und Herren, die hiezu ihre Zustimmung erteilen, um ein Zeichen. – Das ist die Minderheit. Dieser Antrag ist abgelehnt.

11.17.542. Punkt

Bericht des Justizausschusses über die Regierungsvorlage (1522 d.B.): Bundes­gesetz, mit dem das Kartellgesetz 2005, das Wettbewerbsgesetz und das Bun­des­gesetz zur Verbesserung der Nahversorgung und der Wettbewerbsbedin­gungen geändert werden (Kartell- und Wettbewerbsrechts-Änderungsgesetz 2017 – KaWeRÄG 2017) (1529 d.B.)

3. Punkt

Bericht des Justizausschusses über die Regierungsvorlage (1517 d.B.): Bun­desgesetz, mit dem das Firmenbuchgesetz, das EU-Verschmelzungsgesetz und das Gerichtsgebührengesetz geändert werden (BRIS-Umsetzungsgesetz – BRIS-UmsG) (1530 d.B.)

 


Präsident Karlheinz Kopf: Somit kommen wir nun zu den Punkten 2 und 3 der Tagesordnung, über welche die Debatte unter einem durchgeführt wird.

Auf eine mündliche Berichterstattung wurde verzichtet.

Noch ein Hinweis, meine Damen und Herren: Wir haben nur fünf Redner mit relativ kurzen Redezeiten, es ist also in Kürze wieder mit einer Abstimmung zu rechnen.

Als Erster zu Wort gemeldet ist Herr Abgeordneter Mag. Groiß. – Bitte, Herr Abgeord­neter.

 


11.18.41

Abgeordneter Ing. Mag. Werner Groiß (ÖVP): Sehr geehrter Herr Präsident! Herr Minister! Liebe Kolleginnen! Liebe Kollegen! Liebe Zuhörerinnen! Liebe Zuhörer! Wir sprechen nun über die Änderung des Kartell- und Wettbewerbsrechts.

Kartelle sind der Zusammenschluss, die Zusammenarbeit von wirtschaftlichen Ein­heiten, die – wenn sie nicht ordnungsgemäß gemacht werden zu Problemen führen können. Es kann zu nicht erlaubten Preisabsprachen kommen, und das kann zum Nachteil von anderen Marktteilnehmern und Konsumenten führen.

Diese Nachteile sollen bestmöglich eingedämmt werden, und dazu gibt es eine EU-Richtlinie, die hier umzusetzen ist. Sie wäre ja schon bis zum 16. Dezember des Vorjahres umzusetzen gewesen, daher werden Teile dieses Gesetzes auch mit diesem Zeitpunkt wirksam.

Diese Richtlinie kodifiziert im Wesentlichen die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes und verlangt vor allem den vollständigen Schadenersatz. Was versteht man darunter? – Dass alle direkt Geschädigten, aber auch alle indirekt Geschädigten Anspruch auf Schadenersatz haben. Das heißt, es gibt auf der einen Seite eine Rückerstattung der zu hoch bezahlten Preise, auf der anderen Seite aber auch des entgangenen Gewinns, der entsteht, wenn ein Unternehmen durch ein Kartell Nach­frageeinbußen hat.

Das Gesetz regelt den Anspruch auf Offenlegung der Beweismittel, damit diese dann auch im Zivilrechtsverfahren verwendet werden können. Es regelt die Bindungswirkung wettbewerbsrechtlicher Entscheidungen auf zivilrechtliche Schadenersatzansprüche. Das heißt, dass sich auch der zivile Kläger, wenn das Verfahren schon durchgeführt worden ist, darauf berufen kann. Es harmonisiert die Verjährung; sie wird auf fünf Jahre


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