Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll173. Sitzung / Seite 58

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verlängert. Es regelt, wann sie beginnen kann. Die Verjährung beginnt nämlich erst zu laufen, wenn das Schadenskartell aufgelöst worden ist, und wird unterbrochen, wenn die Ermittlungen beginnen.

Besonders hervorzuheben ist, dass eine gesamtschuldnerische Haftung aller Beteilig­ten festgehalten wird. Das heißt, alle im Kartell haften solidarisch. Der Schaden braucht zwar nur einmal bezahlt zu werden, aber wenn ein Kartellmitglied in der Zwischenzeit in Konkurs gegangen ist, kommen die anderen zum Handkuss und müssen dement­sprechend mitzahlen. Es muss erwähnt werden, dass das für kleine Unternehmen, für KMUs nicht gilt. Da wird der Schaden nur den direkten Abnehmern abgegolten.

Ein wichtiger Punkt unter den Ausnahmen von dieser solidarischen Haftung ist auch die Kronzeugenregelung. Kronzeugen sind wichtig, um Kartelle überhaupt aufzu­decken. Auf der anderen Seite kann es aber nicht sein, dass jemand, der sich zuerst bereichert und dann eine Anzeige macht, auch keine zivilrechtlichen Konsequenzen mehr zu fürchten braucht. Es wird jetzt erstmals klar geregelt, dass es zu einer Haftungsbeschränkung kommt, dass der Kronzeuge nur für seine Bereicherung zur Haftung herangezogen wird, keine Geldbußen hat und auch keine Regressansprüche von anderen Kartellmitgliedern zu befürchten hat, da er dementsprechend veröffentlicht wird und gegen ihn keine Klage erhoben werden kann.

Mit diesem Gesetz wird es mehr Transparenz durch die Veröffentlichung der Ent­scheidungen geben. Es kommt zu einer verbesserten Durchsetzung, da nunmehr zum Beispiel auch externe Laufwerke mit beschlagnahmt werden können. Und es kommt auch zu einer Zweckwidmung der Geldbußen für die Bundeswettbewerbsbehörde und für den VKI. Damit sollen Kartelle, unrechtmäßige Kartelle besser bekämpft werden können.

Die Schäden durch Kartelle können volkswirtschaftlich enorm sein. Dieses Gesetz, diese Umsetzung der Richtlinie soll diese Schäden möglichst vermeiden. Zu erwähnen ist auch, dass wir uns hiebei an die Richtlinie gehalten haben. Es ist kein über­bordendes österreichisches zusätzliches Haftungspotenzial erkannt worden, und wir haben kein Gold Plating betrieben. Daher ist diese Richtlinie bestmöglich umgesetzt, und ich bedanke mich dafür. – Danke schön. (Beifall bei der ÖVP und bei Abge­ordneten von SPÖ und FPÖ.)

11.23


Präsident Karlheinz Kopf: Nächster Redner: Herr Abgeordneter Schabhüttl. – Bitte.

 


11.23.17

Abgeordneter Jürgen Schabhüttl (SPÖ): Sehr geehrter Herr Präsident! Herr Bun­desminister! Geschätzte Zuseherinnen und Zuseher hier und zu Hause! Kolleginnen und Kollegen im Hohen Haus! Auf der Tagesordnung steht heute eine Regierungs­vorlage, nach der das Kartellgesetz 2005, das Wettbewerbsgesetz und das Bundes­gesetz zur Verbesserung der Nahversorgung und der Wettbewerbsbedingungen geändert und in das neue Kartell- und Wettbewerbsrechts-Änderungsgesetz 2017 über­geführt werden sollen.

Mein Vorredner hat schon sehr ausführlich darüber gesprochen; ich möchte die Eck­punkte nochmals darlegen und zusammenfassen. Das vorliegende Gesetz bezweckt die Schaffung von Rechtssicherheit und Schadenersatzansprüchen bei Wettbewerbs­rechtsverletzungen. Weiters bezweckt dieses Gesetz die Verbesserung der Trans­parenz in kartellgerichtlichen Verfahren, die Sicherstellung der Qualität von Sach­ver­ständigengutachten in Kartellverfahren, die Sicherstellung des fairen Wettbewerbs in der Lieferkette und weitere Modernisierungsmaßnahmen.

 


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