Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll173. Sitzung / Seite 107

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Abänderungsantrag

der Abgeordneten Christiane Brunner, Freundinnen und Freunde

zum Bericht des Gesundheitsausschusses über die Regierungsvorlage (1515 d.B.): Bundesgesetz, mit dem das Tierschutzgesetz geändert wird (1544 d.B.)

Antrag

Der Nationalrat wolle beschließen:

Die Regierungsvorlage betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Tierschutzgesetz geändert wird, in der Fassung des Berichtes des Gesundheitsausschusses (1544 d.B.) wird wie folgt geändert:

1. In Ziffer 5 entfallen in § 4 Z 14 lit b die Worte:  „oder nicht verhinderte“

2. Ziffer 9 lautet:

„9. § 5 Abs. 3 Z4 lautet:

‚4. Maßnahmen, unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit, bei Einsätzen von Dienst­hunden, die im Einklang mit dem Waffengebrauchsgesetz 1969, BGBl. Nr.149/1969, oder dem Militärbefugnisgesetz - MBG, BGBl I Nr. 86/2000, stehen oder Maßnahmen durch besonders geschulte Personen zur erforderlichen Ausbildung für solche Ein­sätze.’“

3. In Ziffer 10 entfällt in § 7 Abs. 3 die Wortfolge: „soweit nicht durch Verordnung gemäß § 24 Abs 1 Z 1 anderes bestimmt ist,“

4. Ziffer 14b. lautet:

„14b. § 16 Abs. 4 lautet:

‚(4)Rindern sind geeignete Bewegungsmöglichkeiten oder geeigneter Auslauf oder Weidegang an mindestens 90 Tagen im Jahr zu gewähren, soweit dem nicht zwin­gende rechtliche oder technische Gründe entgegenstehen. Solche technischen Gründe sind:

1. das Nicht-Vorhandensein von geeigneten Weideflächen oder Auslaufflächen,

2. Sicherheitsaspekte für Menschen und Tiere, insbesondere beim Ein- und Austreiben der Tiere sowie

3. in begründeten Einzelfällen, zeitlich befristet, bauliche Gegebenheiten.‘“

5. In Ziffer 26 entfallen in § 31 Abs. 5 die Worte:

„In Zoofachgeschäften dürfen Hunde und Katzen zum Zwecke des Verkaufes nur dann gehalten werden, wenn dafür eine behördliche Bewilligung vorliegt. Voraussetzung für die Erteilung dieser Bewilligung ist, dass für diese Zoofachhandlungen ein Betreu­ungsvertrag mit einem Tierarzt besteht. Dieser Tierarzt ist im Rahmen des Bewilli­gungsverfahrens der Behörde namhaft zu machen und hat den in der Verordnung angeführten Kriterien zu entsprechen. Nähere Anforderungen, die diese Zoofach­handlungen hinsichtlich der Haltung von Hunden und Katzen zu erfüllen haben, besondere Aufzeichnungspflichten sowie die Aufgaben und Pflichten des Betreuungs­tierarztes sind durch Verordnung der Bundesministerin/des Bundesministers für Gesundheit und Frauen nach Einholung der Stellungnahme des Tierschutzrates zu regeln.“

 


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