Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll173. Sitzung / Seite 117

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Wir haben eine neue und klare Regelung der Rechtspersönlichkeit der Fachstelle für tiergerechte Haltung und Tierschutz gemacht sowie die Möglichkeit, ihr weitere Auf­gaben zu übertragen, geschaffen, zum Beispiel, dass sie die Kontaktstelle für Tier­schutz bei Schlachtung und Tierschutz beim Transport wird.

Wir haben eine Aufnahme der Chip-Pflicht für unkastrierte Katzen mit Freigang und auch die Registrierung in einer Datenbank geregelt.

Wir haben klargestellt, dass nicht nur gewerbliche, sondern alle wirtschaftlichen Tier­hal­tungen einer Bewilligung bedürfen.

Wir haben eine Regelung und Meldepflicht für Einrichtungen, welche Tiere aufnehmen, weitergeben oder vermitteln, in dieses Gesetz aufgenommen.

Und was ganz wichtig ist: Wir haben eine Verbesserung der Rechtsstellung der Tierschutzombudspersonen durch die Möglichkeit der Revisionserhebung beim Ver­waltungsgerichtshof und Akteneinsicht bei den Strafgerichten bei Tierschutzvergehen erreicht.

Damit möchte ich zu meinen Vorrednern kommen: Das erste Problem, das hier dis­kutiert wurde, war jenes der Streunerkatzen. – Josef Riemer, du weißt, ich schätze dich. Du hast diese Problematik eingebracht, und ich frage mich, ob das, was wir im Gesetz geregelt haben, wirklich angekommen ist.

Was sagt dieses Gesetz aus? – Das Gesetz sagt ganz klar aus, dass Katzen mit Freigang kastriert werden müssen, auch die Katzen in bäuerlicher Haltung. Dort hat es aber das Problem gegeben, dass nicht zuordenbar war – das ist hier schon gesagt worden –, welche Katze in bäuerlicher Haltung ist und welche Katze nicht, welche Katze der Bauer, weil er weiterhin Katzen haben will, für eine Vermehrung verwenden kann und welche nicht.

Jetzt haben wir ganz klar geregelt, dass Katzen, die freigehen (Abg. Lugar: Mit Fußfessel!), kastriert werden müssen. Wenn der Landwirt will, dass die Katzen Nach­wuchs bekommen, muss er sie chippen und registrieren lassen – damit gehören sie ganz klar ihm. Alle anderen, die als Streunerkatzen definiert sind, können weiterhin von den Organisationen, von den Behörden – oder wer auch immer das macht – einge­fangen und kastriert werden. Wir haben also ganz klar geregelt, wo Katzen zuordenbar sind. – Das zu dem Thema Streunerkatzen.

Jetzt zu dem Abänderungsantrag der Kollegin Brunner. – Kollegin Brunner! Dienst­hundeführern Tierquälerei zu unterstellen, weil wir diese Änderung in das Gesetz auf­genommen haben, das erachte ich als sehr, sehr schlecht. Etwas anderes will ich jetzt nicht sagen. Was bezweckt dieser Antrag? (Zwischenruf der Abg. Brunner.) – Sie können sich dann das Protokoll Ihrer Rede durchlesen! – Nur eines dazu: Diensthunde müssen im Einsatz manchmal oder oft Gruppierungen wie zum Beispiel Hooligans gegenübergestellt werden, die nicht sehr harmlos mit den Tieren umgehen. Die Diensthunde werden mit Steinen beworfen, bei solchen Einsätzen auch getreten und vieles mehr. Da dürfte man aufgrund des bestehenden Tierschutzgesetzes die Dienst­hunde gar nicht einsetzen, denn der § 5 des Tierschutzgesetzes sagt aus: Wer einem Tier Schmerzen zufügt – und das würde passieren, wenn ein Diensthundeführer seinen Diensthund im Dienst einsetzt und dieser von irgendeinem Rabiaten geschlagen, getreten oder sonst irgendetwas wird –, macht sich strafbar! Nur diesen Punkt haben wir bei den Diensthundeführern herausgenommen, weil wir nicht der Meinung sind, dass Diensthundeführer, die ihren Hund im Dienst einsetzen, Tierquäler sind. Dass sie deshalb nicht belangt werden können, ist der Grund dafür, dass wir das gemacht haben. (Beifall bei SPÖ und ÖVP.)

 


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