Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll175. Sitzung / Seite 144

HomeSeite 1Vorherige SeiteNächste Seite

Zu Art. 1 Z 4 (§ 3 Abs. 1 Z 1 HOG):

Entscheidungsträger soll auch der für die Gewährung des Ruhegenusses nach dem Pensionsgesetz zuständige Sozialversicherungsträger sein.

Zu Art. 1 Z 5 (§ 3 Abs. 3 HOG):

Der bisherige Abs. 2 kann entfallen, da der zuständige Versicherungsträger nach Abs. 1 bzw. das Sozialministeriumservice ohnehin feststeht. Über Ablehnungen aus Grün­den des Fehlens der Voraussetzungen einer Eigenpension und des Regelpensions­alters entscheidet ausschließlich das Sozialministeriumservice. Aus praktischen Erwä­gungen soll der Pensionsversicherungsträger auch für die Zuerkennung der Renten­leis­tung zuständig sein, wenn während des in (der Folge positiv abgeschlossenen) Eigenpensionsverfahrens das Regelpensionsalter erreicht wird.

Zu Art. 1 Z 6 (§ 4 Abs. 3 HOG):

Durch die Ergänzung soll verdeutlicht werden, dass bei einer bereits zuerkannten Rentenleistung durch das Sozialministeriumservice auch eine später erworbene Pen­sionsleistung zu keiner Zuständigkeitsänderung führt. Bei einer Ablehnung eines Anspruches durch das Sozialministeriumservice ist bei einem späteren Eigenpensions­bezug (vor Eintritt des Regelpensionsalters) die Entscheidung durch den Pensions­versicherungsträger zu treffen.

Zu Art. 1 Z 10 (§ 5 Abs. 6 HOG):

Die Rentenleistung soll für die Dauer der Verbüßung einer Freiheitsstrafe und der Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher, entwöh­nungs­bedürftige Rechtsbrecher und gefährliche Rückfallstäter ruhen.

Zu Art. 1 Z 11 (§ 6 HOG samt Überschrift):

Da gemäß Art. I Abs. 2 Z 1 EGVG auf das behördliche Verfahren der Verwal­tungsbehörden das AVG anzuwenden ist, kann die bisherige Regelung des Abs. 1 entfallen. Der Rechtszug an die ordentlichen Gerichte (Arbeits- und Sozialgericht) soll angeordnet werden.

Zu Art. 1 Z 12 (§ 8 HOG samt Überschrift):

Es soll eine Anzeigeverpflichtung an den Entscheidungsträger bei relevanten Ände­rungen für die Rentenleistung aufgenommen werden, insbesondere soll bei einem Rentenbezug ein (neu)zuerkannter Ersatz des Verdienstentganges samt einkommens­abhängiger Zusatzleistung nach dem VOG gemeldet werden, ebenso der Eintritt eines Ruhensgrundes.

Zu Art. 1 Z 13, 13a und 14 (§§ 11 Abs. 1, 3, 4 und 12 HOG):

Es sollen bei der erforderlichen Übermittlung von Daten auch jene Bundes­dienst­stellen, die mit der Abwicklung einer pauschalierten Entschädigung im Sinne des § 1 Abs. 1 befasst waren, umfasst werden. Ebenso auch Institutionen, die von einem Heim­träger mit der Abwicklung der Entschädigung beauftragt worden sind. Da für die Pensionsversicherungsträger für die Bemessung der Rentenleistung die Kenntnis der Höhe des vom Sozialministeriumservice zuerkannten Ersatzes des Verdienstent­ganges samt einkommensabhängiger Zusatzleistung unumgänglich ist, soll eine Ergänzung der Bestimmungen über die Datenverwendung erfolgen. Zudem sollen die Bestimmungen weiter den aktuellen datenschutzrechtlichen Vorgaben angepasst werden.

 


HomeSeite 1Vorherige SeiteNächste Seite