Zu Art. 1 Z 4 (§ 3 Abs. 1 Z 1 HOG):
Entscheidungsträger soll auch der für die Gewährung des Ruhegenusses nach dem Pensionsgesetz zuständige Sozialversicherungsträger sein.
Zu Art. 1 Z 5 (§ 3 Abs. 3 HOG):
Der bisherige Abs. 2 kann entfallen, da der zuständige Versicherungsträger nach Abs. 1 bzw. das Sozialministeriumservice ohnehin feststeht. Über Ablehnungen aus Gründen des Fehlens der Voraussetzungen einer Eigenpension und des Regelpensionsalters entscheidet ausschließlich das Sozialministeriumservice. Aus praktischen Erwägungen soll der Pensionsversicherungsträger auch für die Zuerkennung der Rentenleistung zuständig sein, wenn während des in (der Folge positiv abgeschlossenen) Eigenpensionsverfahrens das Regelpensionsalter erreicht wird.
Zu Art. 1 Z 6 (§ 4 Abs. 3 HOG):
Durch die Ergänzung soll verdeutlicht werden, dass bei einer bereits zuerkannten Rentenleistung durch das Sozialministeriumservice auch eine später erworbene Pensionsleistung zu keiner Zuständigkeitsänderung führt. Bei einer Ablehnung eines Anspruches durch das Sozialministeriumservice ist bei einem späteren Eigenpensionsbezug (vor Eintritt des Regelpensionsalters) die Entscheidung durch den Pensionsversicherungsträger zu treffen.
Zu Art. 1 Z 10 (§ 5 Abs. 6 HOG):
Die Rentenleistung soll für die Dauer der Verbüßung einer Freiheitsstrafe und der Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher, entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher und gefährliche Rückfallstäter ruhen.
Zu Art. 1 Z 11 (§ 6 HOG samt Überschrift):
Da gemäß Art. I Abs. 2 Z 1 EGVG auf das behördliche Verfahren der Verwaltungsbehörden das AVG anzuwenden ist, kann die bisherige Regelung des Abs. 1 entfallen. Der Rechtszug an die ordentlichen Gerichte (Arbeits- und Sozialgericht) soll angeordnet werden.
Zu Art. 1 Z 12 (§ 8 HOG samt Überschrift):
Es soll eine Anzeigeverpflichtung an den Entscheidungsträger bei relevanten Änderungen für die Rentenleistung aufgenommen werden, insbesondere soll bei einem Rentenbezug ein (neu)zuerkannter Ersatz des Verdienstentganges samt einkommensabhängiger Zusatzleistung nach dem VOG gemeldet werden, ebenso der Eintritt eines Ruhensgrundes.
Zu Art. 1 Z 13, 13a und 14 (§§ 11 Abs. 1, 3, 4 und 12 HOG):
Es sollen bei der erforderlichen Übermittlung von Daten auch jene Bundesdienststellen, die mit der Abwicklung einer pauschalierten Entschädigung im Sinne des § 1 Abs. 1 befasst waren, umfasst werden. Ebenso auch Institutionen, die von einem Heimträger mit der Abwicklung der Entschädigung beauftragt worden sind. Da für die Pensionsversicherungsträger für die Bemessung der Rentenleistung die Kenntnis der Höhe des vom Sozialministeriumservice zuerkannten Ersatzes des Verdienstentganges samt einkommensabhängiger Zusatzleistung unumgänglich ist, soll eine Ergänzung der Bestimmungen über die Datenverwendung erfolgen. Zudem sollen die Bestimmungen weiter den aktuellen datenschutzrechtlichen Vorgaben angepasst werden.
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