Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll175. Sitzung / Seite 171

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nach den in Abs. 1 Z 2 genannten Bestimmungen bis zum Ablauf des 31. Dezember 2017 zu schaffen.

(7) Im Kalenderjahr 2018 ist zur Einführung der monatlichen Beitragsgrundlagen­meldung nach den in Abs. 1 Z 2 genannten Bestimmungen vom Hauptverband und den in Betracht kommenden Versicherungsträgern ein Testbetrieb mit Lohnsoftware­hersteller/inne/n sowie ein organisierter Produktionstestbetrieb mit Dienstgebern durch­zuführen.“«

Begründung

Zu Art. 1:

Die Regelungen zur Umsetzung der Richtlinie 2014/36/EU über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zwecks Beschäftigung als SaisonarbeitnehmerInnen (Saisonarbeiter-Richtlinie) und der Richtlinie 2014/66/EU über die Bedingungen für die Einreise und den Auf-enthalt von Drittstaatsangehörigen im Rahmen eines unternehmensinternen Transfers (ICT-Richtlinie) sowie die neuen Regelungen zur Weiterentwicklung der Rot-Weiß-Rot-Karte sind auf die korrespondie­ren­den Bestimmungen im Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG und im Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG abgestimmt und können nur gemeinsam mit diesen vollzogen werden.

Die korrespondierenden Änderungen des FPG und des NAG sind im Frem­den­rechtsänderungsgesetz 2017 – FrÄG 2017 vorgesehen, das sich derzeit in parla­mentarischer Behandlung befindet. Die Bestimmungen im FPG und im NAG sollen nicht, wie ursprünglich vorgesehen, mit 1. Juli 2017, sondern mit 1. Oktober 2017 in Kraft treten.

Mit diesem Abänderungsantrag soll daher sichergestellt werden, dass alle neuen Regelungen im AuslBG sowie im FPG und NAG, die in Umsetzung der Saisonarbeiter-Richtlinie und der ICT-Richtlinie sowie im Rahmen der Weiterentwicklung der RWR-Karte ergehen, gleichzeitig in Kraft treten und somit uneingeschränkt vom Arbeits­marktservice bzw. den Fremden- und Aufenthaltsbehörden vollzogen werden können.

Es soll die Möglichkeit bestehen, die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz für die befristete Beschäftigung von Ausländern und Ausländerinnen im Wintertourismus für die Saison 2017/18 bereits ab dem auf die Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag zu erlassen.

Zu Art. 2:

Zu lit. a (Einleitungssatz des Art. 2):

Das ASVG wurde zuletzt im Rahmen des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 53/2017 geändert. Aus diesem Grund ist die im Einleitungssatz zitierte Fundstelle entsprechend zu korrigieren.

Zu lit. b (§ 34 Abs. 6 ASVG):

Mit dem Meldepflicht-Änderungsgesetz, BGBl. I Nr. 79/2015, wurde im Zuge der Neuregelung der Meldungen im Bereich der Sozialversicherung (monatliche Beitrags­grundlagenmeldung) die Bestimmung über die Verpflichtung zur Meldung der Arbeits­stätte aufgehoben, zumal diese in engem Zusammenhang mit dem (künftig für die Sozialversicherung entbehrlichen) Lohnzettel steht.

Die Statistik Austria hat allerdings nachdrücklich darauf hingewiesen, dass für ihre Zwecke die Meldung der Arbeitsstätte unbedingt notwendig ist, und zwar sowohl für die Führung des Registers der statistischen Einheiten nach § 25a des Bundesstatistik-


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