Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll175. Sitzung / Seite 172

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gesetzes 2000 und die Arbeitsstättenzählung nach dem Registerzählungsgesetz als auch für die Erfüllung europarechtlicher Vorgaben.

Die Verpflichtung des Dienstgebers zur Meldung der Adresse der Arbeitsstätte soll daher perpetuiert werden.

Zu lit. b (§ 689 Abs. 1, 2, 6 und 7 ASVG):

Nach dem Meldepflicht-Änderungsgesetz, BGBl. I Nr. 79/2015, soll die monatliche Beitragsgrundlagenmeldung stichtagsmäßig ab 1. Jänner 2018 bei allen in Betracht kommenden Sozialversicherungsträgern und bei allen Dienstgebern zur Anwendung kommen. Das bedeutet, dass ab diesem Stichtag von allen Dienstgebern die Beitrags­grundlagen für alle bei ihnen beschäftigten DienstnehmerInnen grundsätzlich monatlich (elektronisch) zu melden sind, wobei nicht nur ein neues Tarifsystem und ein elektro­nisches Clearingverfahren eingeführt wird, sondern auch die Versicherungsdatei und 62 Nutzsysteme zu ändern sind (bzw. bereits geändert wurden).

Im Rahmen der Sozialversicherung wurde dazu ein umfassendes Programm mit vielen Projekten, zentraler Koordination und externem Projektcontrolling eingerichtet. Die Soft­ware­entwicklung läuft mit höchster Priorität und Intensität; die Lohnsoftware­herstellerInnen wurden über die Änderungen informiert. Die Information der Dienst­geber steht unmittelbar bevor.

Eine derart große (systemweite) Umstellung per 1. Jänner eines Jahres unter Ein­schluss der Dienstgeber wurde bislang von der Sozialversicherung noch nie durch­geführt. Die Umstellung muss auch bei allen Lohnsoftwareprodukten und bei allen Dienstgebern und ihren Lohnabrechner/inne/n erfolgen.

Korrekte und zum richtigen Zeitpunkt eingegangene Beitragseinnahmen sind nicht nur für die Sozialversicherung, sondern für die Finanzierung des gesamten österreichi­schen Sozialsystems unumgänglich.

Um einen erfolgreichen Einsatz abzusichern, wird auf Anregung des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger vorgeschlagen, der Sozialversicherung und den Dienstgebern mehr Zeit für intensive Tests einzuräumen und das bundesweite Inkrafttreten der Neuregelungen auf den 1. Jänner 2019 zu verschieben.

Dessen ungeachtet hat die Sozialversicherung unter Hochdruck weiter wie geplant alle ihre Software- und Systemkomponenten bis zum Ende des Jahres 2017 fertig zu stellen. Danach soll jedoch im Jahr 2018 ein intensiver Testbetrieb mit Lohnsoftware­hersteller/inne/n durchgeführt werden.

Anschließend soll ein organisierter Produktionstestbetrieb mit ausreichend vielen Dienstgebern („friendly users“ aller LohnsoftwareherstellerInnen, ausgewogene Mischung aus kleinen bis großen Unternehmen bzw. deren Lohnabrechner/inne/n) sowie ein Echtdaten- und Massentest erfolgen.

Im Lauf des Jahres 2018 ist auch das Clearingsystem in Betrieb zu nehmen, um den Lohnsoftwarehersteller/inne/n und den Lohnabrechner/inne/n einen sanften Einstieg in das neue elektronische Clearing zu geben.

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Präsidentin Doris Bures: Nächster Redner: Herr Abgeordneter Mag. Loacker. – Bitte.

 


15.58.54

Abgeordneter Mag. Gerald Loacker (NEOS): Frau Präsidentin! Sehr geehrter Herr Bundesminister! Kollege Wöginger musste einen langen Antrag vorlesen, weil wir erst


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