Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll175. Sitzung / Seite 210

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erhöht. Es geht dabei vor allem um die Sicherheit der Teilnehmer an Versammlungen, aber zum anderen natürlich auch um Nichtteilnehmer.

Es werden einige wesentliche Punkte umgesetzt, und es ist klar – das haben die ÖVP und auch der Herr Bundesminister immer gesagt –, dass wir darüber hinausgehende Vorstellungen haben, die wir auch in weiterer Folge diskutieren wollen. (Abg. Walter Rosenkranz: Der Text ist von der SPÖ? Das ist ja ein Wahnsinn! Ein Wahnsinn!)

Es wurde bereits die Enquete angesprochen, und wir, Herr Kollege Rosenkranz, haben das Einvernehmen, dass man sagt, wir wollen etwas lösen. Wir werden mit diesen Änderungen Verbesserungen zusammenkriegen. Es ist halt einmal so, dass man auch auf Regierungsebene einen Konsens zu finden hat. (Abg. Walter Rosenkranz: Kollege Jarolim, das ist doch ein Wahnsinn!) Uns ist immer lieber, wir setzen etwas um – anders als Sie, die Sie immer groß fordern, groß ankündigen, große Dinge wollen und am Ende bei nichts zustimmen, weil Sie dann immer sagen, es ist zu wenig, es ist nicht ausreichend oder Ähnliches.

Die wesentlichsten Änderungen dieser Novelle sind: Die Anmeldefrist wird von 24 auf 28 Stunden verlängert. Ich glaube, das ist ein ganz wesentlicher Bereich, wenn es darum geht, geeignete Vorkehrungen für einen sicheren Verlauf von Versammlungen zu treffen. (Abg. Lausch: 28 haben Sie gesagt! Sie kennen Ihren eigenen Antrag nicht! – Ruf bei den Grünen: 48!) – 48, ja.

Um eines gleich vorwegzunehmen, das auch immer wieder angesprochen wurde: Spontanversammlungen sind auch mit der neuen Regelung weiterhin möglich – weil das in den Stellungnahmen entsprechend thematisiert wurde.

Ist, und das ist ein wesentlicher Punkt, die Teilnahme ausländischer Repräsentanten vorgesehen, dann erhöht sich die Anzeigefrist aufgrund der besonderen Vorbe­reitungs­maßnahmen auf eine Woche. Wichtig ist auch die Festlegung eines Schutzbereiches für angezeigte Versammlungen, auch damit soll ein ungestörtes Abhalten einer ord­nungsgemäßen Versammlung gewährleistet werden. Es geht einfach darum, die Ver­sammlung und die Gegendemonstrationen entsprechend zu trennen. 150 Meter sind als Obergrenze normiert, man kann das natürlich auch, wenn die Maßnahmen aus­reichend sind, mit 50 Meter unterschreiten.

Ein dritter wesentlicher Punkt – das wurde auch vom Kollegen Rosenkranz ange­sprochen – ist eben, dass ausländische Wahlkämpfe oder andere ausländische politi­sche Konflikte nicht auf österreichischem Boden ausgetragen werden sollen, und daher können mit dieser Regelung, die wir treffen, Versammlungen untersagt werden, wenn sie eben der politischen Tätigkeit Drittstaatsangehöriger dienen und außenpolitischen Interessen, anerkannten internationalen Rechtsgrundsätzen und Gepflogenheiten, völkerrechtlichen Verpflichtungen oder demokratischen Grundwerten der Republik Österreich zuwiderlaufen. Da ist all das drinnen. (Abg. Scherak: Deswegen wird er nicht ...!)

Herr Kollege Rosenkranz, zu Ihrem Abänderungsantrag: Wir werden dem Antrag nicht nähertreten. Sie haben ihn ausgeführt, nur hat er eine ganz eklatante Schwäche. Sie sagen, wenn ein ausländischer Repräsentant teilnimmt, muss die Versammlung ange­zeigt werden und kann dann untersagt werden. Was ist aber, wenn sie rechtswidrig nicht angezeigt wird und die Versammlung nicht untersagt werden kann? (Abg. Steinhauser: Dann wird sie aufgelöst! – Abg. Walter Rosenkranz: Sie wird aufge­löst!) – In diesem Antrag sind also Schwächen drinnen. (Abg. Walter Rosenkranz: Was ist bei eurer Regelung?)

Mit diesen Maßnahmen garantieren wir, dass Demonstrationen in Zukunft ordentlich ablaufen können. Es kann nicht hingenommen werden, dass Teilnehmer einer De-


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