Präsident Karlheinz Kopf: Der von Herrn Abgeordnetem Rosenkranz eingebrachte Abänderungsantrag ist ausreichend unterstützt und steht mit in Verhandlung.
Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:
Abänderungsantrag
§ 53 Abs 3 GOG-NR
des Abgeordneten Dr. W. Rosenkranz, Hagen und weiterer Abgeordneter
zum Bericht des Ausschusses für innere Angelegenheiten über den Antrag 2063/A der Abgeordneten Jürgen Schabhüttl, Mag. Michael Hammer, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Versammlungsgesetz 1953 geändert wird (1610 d.B.)
Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:
Der eingangs bezeichnete Gesetzesantrag wird wie folgt geändert:
1. In Ziffer 3 lautet der neu angefügte § 6 Absatz 2:
„(2) Eine Versammlung, die den politischen Aktivitäten von Drittstaatsangehörigen in ihrem Heimatstaat dient und bei der die beabsichtigte Teilnahme von Vertretern ausländischer Staaten und von Vertretern internationaler Organisationen oder anderer Völkerrechtssubjekte angezeigt wurde, und den anerkannten internationalen Rechtgrundsätzen, den völkerrechtlichen Verpflichtungen oder den demokratischen Grundwerten der Republik Österreich zuwiderläuft, kann von der Bundesregierung untersagt werden.“
2. Ziffer 6 (§ 16 Absatz 2) wird gestrichen.
Begründung
Das Versammlungsgesetz 1953, in der Fassung BGBl. I Nr. 161/2013, beinhaltet die Möglichkeit zur Untersagung einer Veranstaltung, wenn der Zweck der Veranstaltung den Strafgesetzen zuwiderläuft oder deren Abhaltung die öffentliche Sicherheit oder das öffentliche Wohl gefährdet.
Mit dem neuen § 6 Absatz 2 soll klargestellt werden, dass die Bundesregierung nur in diesen speziellen Fallkonstellationen der politischen Tätigkeit von Drittstaatsangehörigen in Österreich entscheidet und die unter § 16 genannten Behörden nicht mit diesen Fällen belastet werden.
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Präsident Karlheinz Kopf: Nächste Wortmeldung: Herr Abgeordneter Mag. Hammer. – Bitte.
18.02
Abgeordneter Mag. Michael Hammer (ÖVP): Sehr geehrter Herr Präsident! Herr Bundesminister! Geschätzte Damen und Herren! Mit der vorliegenden Novellierung und Adaptierung des Versammlungsrechts machen wir dieses vollzugsfähiger. (Abg. Steinhauser: Vollzugsfähig ist ...!) Es wird dadurch vor allem, und das ist ja ein wesentliches Ziel, die Sicherheit und Rechtssicherheit für die Bürgerinnen und Bürger
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