Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll175. Sitzung / Seite 214

HomeSeite 1Vorherige SeiteNächste Seite

sie auch?!) Dem einen geht sie zu wenig weit, den anderen geht sie wiederum zu weit, der eine sagt, es gibt Unklarheiten. Ich habe schon im Ausschuss gesagt, dass ich diese Aufregung nicht nachvollziehen kann. Denn: Es ist mit dieser Gesetzesnovelle ein guter Kompromiss gelungen, mit dem einerseits das Recht der Versamm­lungs­freiheit gewahrt bleibt und andererseits gewisse Problemstellungen und Veränderun­gen in der Gesellschaft angegangen werden.

Ich möchte nochmals auf die Eckpunkte dieser Änderungen sachlich und unaufgeregt eingehen:

Die Erweiterung der Frist von 24 auf 48 Stunden haben wir den Behörden und der Polizei geschuldet, weil es immer wieder zu Problemen gekommen ist, speziell an Wochenenden in Wien, wo die meisten Versammlungen stattfinden, weil es schwierig war, das nötige Personal sicherzustellen und es an den Demonstrationsort zu bringen.

Weiters haben wir eine neue Regelung bei der Definition des Schutzbereiches bei den Versammlungen getroffen. Das bringt sowohl Sicherheit für eine ordentlich angemel­dete Versammlung, aber auch Rechtssicherheit für die zuständigen Behörden. Es gibt jetzt die Definition, dass der Schutzbereich bis auf 150 Meter erweitert werden kann, wenn es notwendig ist. Ordnet die Behörde nichts an, dann gilt ein automatischer Schutzbereich von 50 Metern. Dieser Schutzbereich ist sehr wichtig, um eine Ver­sammlung – vor allem dann, wenn es eine Gegenversammlung dazu gibt – auch ordentlich abzuführen und die Sicherheit zu gewährleisten.

Wir haben auch andere Neuregelungen getroffen, nämlich: Wenn Vertreter eines ausländischen Staates oder internationaler Organisationen an Versammlungen teilnehmen wollen, dann müssen sie das eine Woche davor melden. Das hat einerseits damit zu tun, dass dann diese Versammlung reibungslos abgewickelt werden kann, und andererseits auch damit, dass man diesem ausländischen Vertreter auch den nötigen Schutz angedeihen lassen kann.

Neu im Versammlungsgesetz ist der Passus, dass eine Versammlung untersagt werden kann, wenn sie „der politischen Tätigkeit von Drittstaatsangehörigen dient und den anerkannten internationalen Rechtsgrundsätzen und Gepflogenheiten oder [...], den demokratischen Grundwerten oder außenpolitischen Interessen der Republik Österreich zuwiderläuft“. (Abg. Walter Rosenkranz: Genau!)

In diesem Fall werte ich es als sehr positiv, dass eine Veranstaltung, wo ein aus­ländischer hochrangiger Vertreter dabei ist (Abg. Walter Rosenkranz: Das steht nicht drinnen!) – lassen Sie mich ausführen! –, nicht durch Behördenvertreter oder durch den Bürgermeister untersagt wird, sondern dass dies im speziellen Fall durch die Bundesregierung gemacht wird. (Abg. Walter Rosenkranz: Das stimmt nicht! Das steht ja nicht drinnen! Wo steht das?)

Mir ist es wichtig, in diesem Zusammenhang eines zu sagen, und ich glaube, ich spreche hier im Namen aller Abgeordneten … (Abg. Walter Rosenkranz: Das steht nicht drinnen!)  Herr Rosenkranz, Sie waren schon dran! (Abg. Walter Rosenkranz: Der Kollege Jarolim verkrampft sich schon bei der Argumentation!)  Ja, lassen Sie ihn!

Wir wollen alle nicht, dass ausländische Politik, speziell wenn sie gegen internationale Grundsätze verstößt, auf unseren Straßen eine Fortsetzung findet. (Abg. Walter Rosenkranz: Dann stimmen Sie unserem Abänderungsantrag zu!)

Erwähnenswert ist auch, dass die Spontandemonstrationen oder -versammlungen nach wie vor möglich sind und auch nicht eingeschränkt worden sind.

 


HomeSeite 1Vorherige SeiteNächste Seite