eingebracht im Zuge der Debatte über den Tagesordnungspunkt 10: Bericht des Rechnungshofausschusses über den Bericht des Rechnungshofes betreffend Agrarmarkt Austria Marketing GesmbH - Reihe Bund 2016/21 (III-321/1626 d.B.) in der 179. Sitzung des Nationalrates, XXV. GP, am 16. Mai 2017
Der aufgrund eines Verlangens auf Sonderprüfung des NAbg. Harald Jannach vorgelegte Bericht des Rechnungshofes zur Agrarmarkt Austria Marketing GesmbH zeichnet sich ein erschütterndes Bild der dort herrschenden (Miss-)Wirtschaft: Geldverschwendung, Intransparenz und Vetternwirtschaft stehen an der Tagesordnung.
Auf über 130 Seiten kritisiert der Rechnungshof u.a. die Intransparenz, das undurchsichtige interne Kontrollsystem und die Auftragsvergaben. Während beispielsweise enge Personalverflechtungen gegeben sind, besteht kein ausreichend standardisierter Informationsfluss zwischen den Kontrollorganen der AMA als Eigentümerin und der AMA Marketing als Tochtergesellschaft. Sogar die von jedem Verein oder jeder Genossenschaft geforderten Beschlüsse in den zuständigen Gremien fehlen bei der AMA Marketing (!).
Schon lange wird seitens der freiheitlichen Fraktion das Fehlen des Interpellationsrechts bei ausgelagerten Gesellschaften kritisiert, was nun mit dem Rechnungshofbericht über die AMA-Marketing GesmbH bestätigt wird. Erst durch eine aufwändige und komplexe Überprüfung mittels Sonderprüfung durch den Rechnungshof wurde es möglich, etwas hinter die Kulissen der AMA Marketing GesmbH zu blicken. Ausgelagerte Gesellschaften und Tochterunternehmen von öffentlichen Institutionen dürfen aus demokratiepolitischen Gründen nicht länger vom Interpellationsrecht gemäß Art. 52 B-VG ausgenommen werden. Im Sinne der Transparenz sollten diese auch mit weit weniger aufwändigen Mitteln - wie einer parlamentarischen Anfrage sowie durch Vorlage von Berichten an den Nationalrat bzw. den Fachausschuss des Parlaments - überprüfbar sein.
Jedenfalls ist der jährlich dem Nationalrat vorzulegende Tätigkeitsbericht der AMA-Marketing GesmbH nicht geeignet, ausreichende Kontrolle über diese Gesellschaft sicherzustellen.
Im Falle der AMA Marketing GesmbH könnte eine bessere Kontrolle unter anderem beispielsweise dadurch erreicht werden, dass §39a AMA-Gesetz 1992 ersatzlos gestrichen wird.
§39a des AMA-Gesetzes 1992 lautet:
Errichtung von Gesellschaften
§ 39a. Die AMA kann für die Durchführung der ihr gemäß § 3 Abs. 1 zugewiesenen Aufgaben Kapitalgesellschaften in Form von Gesellschaften mit beschränkter Haftung errichten.
Die unterfertigten Abgeordneten stellen folgenden
Entschließungsantrag
Der Nationalrat wolle beschließen:
„Die Bundesregierung, insbesondere der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, wird aufgefordert, dem Nationalrat ehestmöglich eine
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