Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll183. Sitzung, 7. Juni 2017 / Seite 70

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14.12.2012, S. 1) regelt den Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben bestimmter Agrarerzeugnisse und Lebensmittel, die aufgrund ihrer geogra­fischen Herkunft bestimmte belegbare Eigenschaften und Qualitäten aufweisen. Sie trat am 03.01.2013 in Kraft.

Unter der „geschützten geographischen Angabe“ (abgekürzt „g.g.A.“) versteht man den Namen, der zur Bezeichnung eines Erzeugnisses verwendet wird, dessen Ursprung in einem bestimmten Ort oder einer bestimmten Gegend liegt. Wenigstens einer der Produktionsschritte muss im Gebiet erfolgen. Die Qualität, das Ansehen oder eine andere Eigenschaft müssen wesentlich auf diesen Ursprung zurückzuführen sein. Es ist es damit möglich, dass beispielsweise das Schweinefleisch für den „Tiroler Speck“ gar nicht aus Tirol kommt, sondern importiert wird und lediglich die Verarbeitung vor Ort erfolgt.

In Österreich gibt es die Herkunftsbezeichnung „g.g.A.“ für das Steirische Kürbiskernöl, den Marchfeldspargel, den Tiroler Speck, den Gailtaler Speck, den Steirische Kren und den Mostviertler Birnmost.

Zusätzlich zur Bezeichnung „g.g.A.“ gibt es die „ geschützte Ursprungsbezeichnung“ (kurz „g.U.“).

Diese bezieht sich auf den Namen, der das Erzeugnis bezeichnet, dessen Ursprung in einem bestimmten Ort oder einer bestimmten Gegend liegt, dessen Produktionsschritte alle im abgegrenzten Gebiet erfolgen und das seine Güte oder Eigenschaften überwiegend oder ausschließlich diesem Gebiet verdankt.

In Österreich sind das die Wachauer Marille, der Tiroler Graukäse, der Gailtaler Alm­käse, der Tiroler Bergkäse, der Vorarlberger Alpkäse, der Vorarlberger Bergkäse, der Waldviertler Graumohn, der Tiroler Almkäse/Alpkäse und die Pöllauer Hirschbirne.

Das Bundesgesetz über Sicherheitsanforderungen und weitere Anforderungen an Lebensmittel, Gebrauchsgegenstände und kosmetische Mittel zum Schutz der Ver­braucherinnen und Verbraucher (Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzge­setz - LMSVG), BGBl. II Nr. 88/2015 vom 27.04.2015, § 5 Absatz 2 lautet:

Es ist verboten, Lebensmittel mit zur Irreführung geeigneten Angaben in Verkehr zu bringen oder zu bewerben. Zur Irreführung geeignete Angaben sind insbesondere

1. zur Täuschung geeignete Angaben über die Eigenschaften des Lebensmittels, wie Art. Identität, Beschaffenheit, Zusammensetzung Menge, Haltbarkeit, Ursprung oder Herkunft und Herstellungs- oder Gewinnungsart;

2. Angaben von Wirkungen oder Eigenschaften, die das Lebensmittel nicht besitzt;

3. Angaben, durch die zu verstehen gegeben wird, dass das Lebensmittel besondere Eigen­schaften besitzt, obwohl alle vergleichbaren Lebensmittel dieselben Eigen­schaf­ten besitzen.

Der „Täuschungsparagraf“ im Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz sagt aus, dass Lebensmittel mit irreführenden Angaben über die Herkunft und Herstellung nicht in Verkehr gebracht werden dürfen – was nun wirklich irreführend ist, wird im Gesetz jedoch nicht näher ausgeführt.

Im Ergebnis ist die Herkunftsbezeichnung „g.g.A.“ zum einen nach der o.g. EU-Ver­ordnung bestimmt als irreführend für die Konsumenten einzustufen. Zum anderen macht die Bezeichnung „g.U.“ die Bezeichnung „g.g.A.“ überflüssig.

In Österreich sagt das, was auf der Verpackung steht, nichts über die wirkliche Herkunft der Rohstoffe aus; dies selbst wenn ein Produkt mit dem AMA-Gütesiegel gekennzeichnet ist. Dies gilt es dringend zu ändern.

 


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