Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll188. Sitzung / Seite 173

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Abänderungsantrag

der Abgeordneten Sigrid Maurer, Freundinnen und Freunde

zum Antrag 2235/A der Abgeordneten Mag. Elisabeth Grossmann, Dr. Karlheinz Töchterle, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Hoch­schulgesetz 2005, das Schulorganisationsgesetz und das Land- und forstwirtschaft­liche Bundesschulgesetz geändert werden sowie das Hochschul-Studienberechti­gungsgesetz aufgehoben wird und das Universitätsgesetz 2002, das Fachhochschul-Studiengesetz, das Privatuniversitätengesetz und das Hochschul-Qualitätssicherungs­gesetz geändert werden in der Fassung des Berichts des Unterrichtsausschusses 1705 d.B.

Antrag

Der Nationalrat wolle beschließen:

Der Antrag 2235/A der Abgeordneten Mag. Elisabeth Grossmann, Dr. Karlheinz Töchterle, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Hochschulgesetz 2005, das Schulorganisationsgesetz und das Land- und forstwirt­schaftliche Bundesschulgesetz geändert werden sowie das Hochschul-Studienberech­tigungsgesetz aufgehoben wird und das Universitätsgesetz 2002, das Fachhochschul-Studiengesetz, das Privatuniversitätengesetz und das Hochschul-Qualitätssicherungs­gesetz geändert werden in der Fassung des Berichts des Unterrichtsausschusses 1705 d.B. wird geändert wie folgt:

1. In Artikel 5 wird in Z 1 im Inhaltsverzeichnis im VIII. Teil folgender 6a. Abschnitt samt Überschrift eingefügt:

„6a. Abschnitt

Zukünftige kapazitätsorientierte, studierendenbezogene Universitätsfinanzierung

§ 141a.              Grundsätze

§ 141b.              Leistungsvereinbarungen  für den Zeitraum 2019 bis 2021

§ 141c.              Implementierung der kapazitätsorientierten, studierendenbezogenen Universitätsfinanzierung“

2. In Artikel 5 wird nach Z 18. folgende Z 18a. eingefügt:

„18a. In Teil VIII wird nach § 141 folgender Abschnitt 6a. samt Überschrift eingefügt:

‚6a. Abschnitt

Zukünftige kapazitätsorientierte, studierendenbezogene Universitätsfinanzierung

Grundsätze

§ 141a. Ab 2019 (erstmals mit Leistungsvereinbarungsperiode 2019 bis 2021) erfolgt die Finanzierung der Universitäten (§ 12) nach kapazitätsorientierten, studieren­den­bezogenen Kriterien, die folgende Ziele verfolgt:

1. Qualitätsverbesserung in Lehre und Forschung/Entwicklung sowie Erschließung der Künste,

 


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