nen und mittelständischen Unternehmungen mit den größeren unterstützt. Es ist ganz wesentlich, auch einen Fokus auf die verschiedenen Zukunftsfelder zu legen, so beispielsweise auf die Energie- und Umwelttechnik, auf das Thema Cybersicherheit.
Das alles sind Gründe dafür, dass wir einen entsprechenden Antrag zu dieser intelligenten Differenzierung der Forschungsprämie einbringen, den ich jetzt verlese:
Abänderungsantrag
der Abgeordneten Ruperta Lichtenecker, Kolleginnen und Kollegen zum Bericht des Finanzausschusses über den Antrag 2170/A der Abgeordneten Dr. Christoph Matznetter, Peter Haubner, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988) geändert wird (1721 d.B.)
Antrag
Der Nationalrat wolle beschließen:
Der Antrag 2170/A der Abgeordneten Dr. Christoph Matznetter, Peter Haubner, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988) geändert wird, in der Fassung des Berichtes des Finanzausschusses (1721 d.B.) wird wie folgt geändert:
1. Z1 lautet:
„1. In § 108c wird nach Absatz (9) folgender Absatz (10) angefügt:
‚(10) Die Forschungsprämie nach Absatz 1 beträgt unter den folgenden Voraussetzungen 18% der prämienbegünstigten Forschungsaufwendungen (-ausgaben):
1. für Unternehmen, die die Prämie erstmals geltend machen bzw. während der letzten fünf Jahre nicht geltend gemacht haben; oder
2. für prämienbegünstigte Forschungsaufwendungen (-ausgaben) in Zusammenhang mit Umwelttechnik, Energietechnik, Ressourcenmanagement, und/oder Cybersicherheit; oder
3. für prämienbegünstigte Forschungsaufwendungen (-ausgaben) in Zusammenhang mit Kooperationsprojekten zwischen mindestens einem Klein- und Mittelunternehmen gemäß Definition der Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 (K(2003) 1422) einerseits und mindestens einem Großunternehmen andererseits.‘ “
2. Z2 lautet:
„2. In § 124b wird nach Z 322 folgende Ziffer 323 angefügt:
‚323. § 108c Abs. 10 ist anzuwenden
a) für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2017 beginnen sowie für
b) ein abweichendes Wirtschaftsjahr 2017/2018. Dabei ist die Bemessungsgrundlage linear den Kalendermonaten des Jahres 2017 und 2018 zuzuordnen. Auf den Anteil der Bemessungsgrundlage, der auf das Kalenderjahr 2018 entfällt, ist der Prämiensatz von 18% anzuwenden.‘ “
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Die intelligente Differenzierung bedeutet nichts anderes, als dass wir genau diese kleinen und mittelständischen Unternehmungen, die Start-ups, die zentralen Forschungsbereiche wie Energie, Umwelttechnik, Ressourcenmanagement und Cybersicherheit in
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