Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll190. Sitzung / Seite 58

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nen und mittelständischen Unternehmungen mit den größeren unterstützt. Es ist ganz wesentlich, auch einen Fokus auf die verschiedenen Zukunftsfelder zu legen, so bei­spielsweise auf die Energie- und Umwelttechnik, auf das Thema Cybersicherheit.

Das alles sind Gründe dafür, dass wir einen entsprechenden Antrag zu dieser intelli­genten Differenzierung der Forschungsprämie einbringen, den ich jetzt verlese:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Ruperta Lichtenecker, Kolleginnen und Kollegen zum Bericht des Finanzausschusses über den Antrag 2170/A der Abgeordneten Dr. Christoph Matznet­ter, Peter Haubner, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988) geändert wird (1721 d.B.)

Antrag

Der Nationalrat wolle beschließen:

Der Antrag 2170/A der Abgeordneten Dr. Christoph Matznetter, Peter Haubner, Kolle­ginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuer­gesetz 1988 (EStG 1988) geändert wird, in der Fassung des Berichtes des Finanzaus­schusses (1721 d.B.) wird wie folgt geändert:

1. Z1 lautet:

„1. In § 108c wird nach Absatz (9) folgender Absatz (10) angefügt:

‚(10) Die Forschungsprämie nach Absatz 1 beträgt unter den folgenden Voraussetzun­gen 18% der prämienbegünstigten Forschungsaufwendungen (-ausgaben):

1. für Unternehmen, die die Prämie erstmals geltend machen bzw. während der letzten fünf Jahre nicht geltend gemacht haben; oder

2. für prämienbegünstigte Forschungsaufwendungen (-ausgaben) in Zusammenhang mit Umwelttechnik, Energietechnik, Ressourcenmanagement, und/oder Cybersicherheit; oder

3. für prämienbegünstigte Forschungsaufwendungen (-ausgaben) in Zusammenhang mit Kooperationsprojekten zwischen mindestens einem Klein- und Mittelunternehmen gemäß Definition der Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 (K(2003) 1422) ei­nerseits und mindestens einem Großunternehmen andererseits.‘ “

2. Z2 lautet:

„2. In § 124b wird nach Z 322 folgende Ziffer 323 angefügt:

‚323. § 108c Abs. 10 ist anzuwenden

a) für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2017 beginnen sowie für

b) ein abweichendes Wirtschaftsjahr 2017/2018. Dabei ist die Bemessungsgrundlage li­near den Kalendermonaten des Jahres 2017 und 2018 zuzuordnen. Auf den Anteil der Bemessungsgrundlage, der auf das Kalenderjahr 2018 entfällt, ist der Prämiensatz von 18% anzuwenden.‘ “

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Die intelligente Differenzierung bedeutet nichts anderes, als dass wir genau diese klei­nen und mittelständischen Unternehmungen, die Start-ups, die zentralen Forschungs­bereiche wie Energie, Umwelttechnik, Ressourcenmanagement und Cybersicherheit in


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