Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll190. Sitzung / Seite 59

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dieser Form wesentlich mehr und fokussiert fördern, nämlich mit 18 Prozent im Vergleich zu den derzeitigen 12 Prozent. Und wir sind davon überzeugt, dass das ein guter, ein gangbarer und kluger Weg ist, und so sehen das auch viele Expertinnen und Experten in der Innovationslandschaft, in der Forschungslandschaft. Insofern richte ich das Ersu­chen an Sie, diesen unseren Antrag heute zu unterstützen. (Beifall bei den Grünen.)

11.16


Präsident Karlheinz Kopf: Der von Frau Abgeordneter Lichtenecker eingebrachte Ab­änderungsantrag ist ausreichend unterstützt und steht mit in Verhandlung.

Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Ruperta Lichtenecker, Freundinnen und Freunde zum Bericht des Finanzausschusses über den Antrag 2170/A der Abgeordneten Dr. Christoph Matznet­ter, Peter Haubner, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988) geändert wird (1721 d.B.)

Antrag

Der Nationalrat wolle beschließen:

Der Antrag 2170/A der Abgeordneten Dr. Christoph Matznetter, Peter Haubner, Kolle­ginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuerge­setz 1988 (EStG 1988) geändert wird, in der Fassung des Berichtes des Finanzaus­schusses (1721 d.B.) wird wie folgt geändert:

1. Z1 lautet:

„1. In § 108c wird nach Absatz (9) folgender Absatz (10) angefügt:

‚(10) Die Forschungsprämie nach Absatz 1 beträgt unter den folgenden Voraussetzun­gen 18% der prämienbegünstigten Forschungsaufwendungen (-ausgaben):

1. für Unternehmen, die die Prämie erstmals geltend machen bzw. während der letzten fünf Jahre nicht geltend gemacht haben; oder

2. für prämienbegünstigte Forschungsaufwendungen (-ausgaben) in Zusammenhang mit Umwelttechnik, Energietechnik, Ressourcenmanagement, und/oder Cybersicherheit; oder

3. für prämienbegünstigte Forschungsaufwendungen (-ausgaben) in Zusammenhang mit Kooperationsprojekten zwischen mindestens einem Klein- und Mittelunternehmen gemäß Definition der Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 (K(2003) 1422) einerseits und mindestens einem Großunternehmen andererseits.‘ “

2. Z2 lautet:

„2. In § 124b wird nach Z 322 folgende Ziffer 323 angefügt:

‚323. § 108c Abs. 10 ist anzuwenden

a) für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2017 beginnen sowie für

b) ein abweichendes Wirtschaftsjahr 2017/2018. Dabei ist die Bemessungsgrundlage li­near den Kalendermonaten des Jahres 2017 und 2018 zuzuordnen. Auf den Anteil der Bemessungsgrundlage, der auf das Kalenderjahr 2018 entfällt, ist der Prämiensatz von 18% anzuwenden.‘ “

 


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