Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll190. Sitzung / Seite 66

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ist spätestens bis 31. Juli eines jeden Kalenderjahres im Bundesgesetzblatt kundzuma­chen und gilt für die jeweiligen Tarifstufen ab 1. Jänner des Folgejahres der Kundma­chung.

2. Die bisherigen Ziffern 1 und 2 werden zu 2 und 3.“

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(Beifall bei der FPÖ.)

11.31


Präsident Karlheinz Kopf: Der von Herrn Abgeordnetem Dr. Fuchs soeben einge­brachte Zusatz- und Abänderungsantrag ist ausreichend unterstützt und steht mit in Ver­handlung.

Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

Zusatz- und Abänderungsantrag

der Abgeordneten DDr. Hubert Fuchs, KO Heinz-Christian Strache und weiterer Ab­geordneter zu TOP 2, Bericht des Finanzausschusses über den Antrag 2170/A der Ab­geordneten Dr. Christoph Matznetter, Peter Haubner, Kolleginnen und Kollegen be­treffend ein Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988) geändert wird (1721 d.B.)

Der Nationalrat wolle in 2. Lesung beschließen:

Der eingangs bezeichnete Gesetzesantrag wird wie folgt geändert:

1. Ziffer 1 lautet:

1. In § 33 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, zur Abgeltung der Inflation die Tarifstufen des Abs. 1 einmal jährlich im Verordnungsweg zu erhöhen. Die Verordnung ist spätestens bis 31. Juli eines jeden Kalenderjahres im Bundesgesetzblatt kundzuma­chen und gilt für die jeweiligen Tarifstufen ab 1. Jänner des Folgejahres der Kundma­chung.“

2. Die bisherigen Ziffern 1 und 2 werden zu 2 und 3.

Begründung

Zu § 33 Abs. 1a EStG 1988:

Die bisher fixen Steuer-Tarifstufen im Einkommensteuergesetz (EStG 1988) bringen dem Finanzminister auf Grund der „kalten Progression“ jedes Jahr ein Körberlgeld in Milliardenhöhe. Viele Steuerzahler bekommen nämlich jährlich eine Lohnerhöhung, die sich an der Teuerungsrate orientiert. Das bedeutet zwar nominell einen höheren Lohn, aber real nur den Erhalt der Kaufkraft. Ohne also real mehr zu verdienen, rutschen vie­le Steuerzahler in die nächsthöhere Steuerklasse und zahlen somit mehr Steuern. Un­term Strich bedeutet das weniger Kaufkraft für den Einzelnen und Mehreinnahmen beim Finanzminister. Dies ist eine Enteignung des Steuerzahlers bzw. eine jährliche Steuer­erhöhung ohne Gesetzesbeschluss.

Diese Ungerechtigkeit muss beendet werden. Die Steuer-Tarifstufen sind daher an die Inflation zu koppeln und automatisch zu valorisieren.

Auch die sogenannte Steuerreform 2015/2016 (BGBl. I 2015/118) ändert nichts an der Notwendigkeit, die kalte Progression mit sofortiger Wirkung abzuschaffen. Durch die


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